Gerade in den wärmeren Monaten nimmt die Nutzung von Gärten, Terrassen und Außenanlagen deutlich zu - und mit ihr auch die Zahl der Beschwerden über ruhestörenden Lärm. Dabei ist Lärm etwas sehr Subjektives: Was für die einen zur Freizeitgestaltung gehört, empfinden andere bereits als Störung ihrer Ruhe.
Das Ordnungsamt der Stadt Steinbach-Hallenberg empfiehlt deshalb, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen. In vielen Fällen lassen sich Missverständnisse durch ein freundliches Wort im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders klären. Rücksichtnahme und gegenseitiges Verständnis sind hier der beste Weg.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 22 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren in der Stadt Steinbach-Hallenberg (OBVO) gilt: Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden - und zwar unabhängig von den festgelegten Ruhezeiten.
Ruhezeiten im Überblick
Gemäß § 22 Abs. 2 OBVO in Verbindung mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) gilt eine Abendruhe täglich von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Die Nachtruhe gilt nach § 22 Abs. 3 OBVO i.V.m. der 4. Durchführungsverordnung des Landeskulturgesetz von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
In der Abendruhe sind lärmintensive Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Holzsägen unzulässig. Ausgenommen sind gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, wenn sie üblich sind und keine übermäßige Störung für andere verursachen. Insbesondere bei Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Werkstätten) gilt: Fenster und Türen sind währenddessen geschlossen zu halten.
Laut § 22 Abs. 6 OBVO dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur so betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört oder belästigt werden - unabhängig von der Tageszeit.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG). Danach sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder dem Wesen des Feiertags zu widersprechen.
Gesetzliche Feiertage in Thüringen sind u. a.:
| • | Neujahr (1. Januar) |
| • | Karfreitag |
| • | Ostermontag |
| • | Mai |
| • | Christi Himmelfahrt |
| • | Pfingstmontag |
| • | Weltkindertag (20. September) |
| • | Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) |
| • | Reformationstag (31. Oktober) |
| • | und 26. Dezember (Weihnachten) |
Zuwiderhandlungen gegen die genannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einer Störung der Allgemeinheit kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ihr Ordnungsamt Stadt Steinbach-Hallenberg