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Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg
Ausgabe 8/2024
Steinbach-Hallenberg
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Nachbarschaftliches Engagement fördern, Potentiale nutzen

Einsatz des Entlastungsbetrages nach § 45 B SGB XI

Nachbarschaftshilfe bietet eine wertvolle Unterstützung für Pflegebedürftige, stärkt das soziale Gefüge innerhalb der Nachbarschaft und trägt zur Entlastung von Angehörigen bei.

Alle Menschen mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 125 Euro monatlich, wenn sie sich in häuslicher Pflege befinden. Diesen Entlastungsbetrag können Sie für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.

Eine Möglichkeit zur Unterstützung kann zum Beispiel eine ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin oder ein ehrenamtlicher Nachbarschaftshelfer sein. Diese betreuen und entlasten Pflegebedürftige stundenweise.

Unter nachbarschaftlicher Hilfeleistung ist unter anderem zu verstehen:
  • Begleitung zum Arzt oder zur Ärztin und zu Behörden sowie bei Spaziergängen
  • Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfeleistungen sowie Hilfen im häuslichen Außenbereich, beispielsweise Gartenarbeit
  • Hilfen bei Kommunikation, z.B. Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen
  • Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei sozialen Kontakten
  • Durchführung leichter Bewegungsübungen wie Gymnastik
  • Gedächtnistraining zur Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
Voraussetzungen zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe

Um die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer kann sein, wer

  • volljährig ist
  • nicht mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt lebt oder nicht mit ihr bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist
  • innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnt (Nachbarschaft)
  • nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig ist
  • einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert hat (gilt ab 01.01.2025)
  • maximal 40 Stunden pro Kalendermonat pflegebedürftige Personen unterstützt
  • über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können, verfügt. Professionelle Dienste sind von der Nachbarschaftshilfe ausgeschlossen.
Welche Qualifizierung wird benötigt?

Ab 01.01.2025 muss zwingend ein von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannter Kurs absolviert worden sein. Der Kurs kann auch digital durchgeführt werden. Es wird empfohlen, die erworbenen Kenntnisse regelmäßig durch die Teilnahme an einem Aufbaukurs aufzufrischen. Kursangebote sowie die Möglichkeit von Online-Kursangeboten sind bei der zuständigen Pflegekasse zu erfragen.

Wie wird das nachbarschaftliche Engagement entschädigt?

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung, die den Steuerfreibetrag aus § 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz nicht übersteigen darf. Die Aufwandsentschädigung sollte dabei eine Höhe von 10 Euro pro Stunde nicht überschreiten.

Wo erfolgt die Registrierung?

Das Angebot zur Nachbarschaftshilfe ist über die Pflegekasse der oder des Helfenden zu registrieren. Dabei hat die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Informationen und Formulare zur Nachbarschaftshilfe sind bei den zuständigen Pflegekassen erhältlich.

weitere Termine für Nachbarschaftshilfe-Kurse:

1)

19.06.2024, 10:00 Uhr - 19:00 Uhr, vhs Zella-Mehlis, Raum 4.03

2)

16.09.2024, 10:00 Uhr - 19:00 Uhr, vhs Meiningen, Strupp’sche Villa, Raum 1.03

Markus Böttcher

Bürgermeister