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Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg
Ausgabe 9/2024
Steinbach-Hallenberg
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Stadtmitteilungen

Private Anpflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum

Das bisherige wechselhafte Wetter begünstigte das schnelle Wachstum von Pflanzen aller Art. Wachsen die Anpflanzungen jedoch in den öffentlichen Verkehrsraum, stellen diese schnell eine Einschränkung des sogenannten Lichtraumprofils oder im schlimmsten Fall eine Gefahr für den fließenden Verkehr dar.

Nach § 14 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Steinbach-Hallenberg (OBVO) dürfen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen.

Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 Metern, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten werden. Sträucher und Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zurück-, Verkehrszeichen und Lampen freizuschneiden.

Verstöße gegen diese Regelung stellen nach § 24 Abs. 1 Nr. 41 und 42 der OBVO eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem entsprechenden Bußgeld bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Bitte helfen Sie mit und prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigen. Sollte ein Rückschnitt erforderlich sein, stellen Sie unbedingt sicher, dass keine nistenden Vögel oder andere Kleintiere von der Maßnahme betroffen sind.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes wenden.

Ihr Ordnungsamt