Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Wirbelwind“ der Gemeinde Gangloffsömmern vom 01.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Gangloffsömmern in der Sitzung am 22.11.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle gemeinschaftlich geführte Einrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Gangloffsömmern.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Gangloffsömmern erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.
(3) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Die Verpflegungsgebühren betragen für Kinder mit Mittagessen 3,00 Euro pro Tag (Essengebühren).
Unabhängig von der Teilnahme an der Verpflegung sind für Getränke 1,30 Euro je Kind und Monat (Getränkegebühren) zu zahlen.
(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und sind an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| bis 6 Stunden täglich | durch- schnittlich 8 Stunden täglich | durch- schnittlich 9 Stunden täglich | durch- schnittlich 10 Stunden täglich | durch- schnittlich 11 Stunden täglich |
| Familien mit 1 Kind | 190 € | 253 € | 285 € | 316 € | 348 € |
| Familien mit 2 Kindern (90 %) | 171 € | 227 € | 256 € | 284 € | 313 € |
| Familien mit 3 und mehr Kindern (75 %) | 142 € | 189 € | 213 € | 237 € | 261 € |
(3) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren, Auskunftspflichten
(1) Die Gemeinde erlässt monatlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Gemeinde unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 06.04.2000 samt Änderungssatzungen außer Kraft gesetzt.
Gangloffsömmern, den 02.01.2024
Tschapeller
Bürgermeister — - Dienstsiegel-