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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Gangloffsömmern
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Amtlicher Teil

Satzung

über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Gangloffsömmern (Hundesteuersatzung)

Aufgrund der §§ 2, 18, 19 Abs. 1, 21, 54 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 5, 17, 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gangloffsömmern in seiner Sitzung vom 11.12.2024 mit Beschlussnummer 09-12/2024 die folgende Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangloffsömmern beschlossen:

§ 1

Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Gangloffsömmern unterliegt der gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist. Auf die zivilrechtliche Form oder dem Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt stets als gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben dem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird.

(3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

(4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde nach § 3 Abs. 2 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22.06.2011 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Satzung geltenden Fassung, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.

§ 2

Steuerfreiheit

(1) Steuerfreiheit ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für

1.

Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden,

2.

Hunde, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert i.S.d. SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „TBI“, „B“, „BL“, „GL“, „G“, „aG“ und „H“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass seine Behinderung inklusive der Berechtigung zu den genannten Merkzeichen entsprechend einer Schwerbehinderung gem. SGB IX vorliegt,

3.

Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter- Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden,

4.

Hunde, sie aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung besitzen, untergebracht sind,

5.

Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl,

6.

Hunde in gewerblichen Tierhandlungen und Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind.

§ 3

Steuerschuldner; Haftung

(1) Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde Gangloffsömmern aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen.

(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde Deutschlands besteuert, so ist die gezahlte Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Der Nachweis über die gezahlte Steuer ist zu erbringen. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Gemeinde Gangloffsömmern im Kalenderjahr je Hund:

a.

für den ersten Hund

75,00 €

b.

für den zweiten Hund

100,00 €

c.

für den dritten und jeden weiteren Hund

125,00 €

(2) Der Steuersatz beträgt abweichend des Abs. 1 im gesamten Gebiet der Gemeinde Gangloffsömmern für das Halten von gefährlichen Hunden i.S.d. § 1 Abs. 4 im Kalenderjahr je Hund 300,00 €.

§ 6

Steuerermäßigungen

(1) Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 5 genannten Sätze ermäßigt für

1.

Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken und Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind

2.

Diensthunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden nach dem ThürTierGefG gehören, von Forstbeamten, -bediensteten im Privatforstdienst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden und die jagdrechtliche Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen abgelegt haben sowie Hunde von gemeldeten Mitgliedern in Hundesportvereinen der Gemeinde Gangloffsömmern.

(2) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für Hunde nach dem ThürTierGefG findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise gewährt.

(3) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.

(4) Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuervergünstigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des § 5 - für jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen.

(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Voraussetzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 8

Entstehen der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand gemäß § 1 der Satzung verwirklicht wird.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird jeweils am 15.05. eines Jahres fällig und ist an die Gemeinde Gangloffsömmern zu entrichten.

(2) Der Steuerbescheid gilt gem. § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, so lange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeinde Gangloffsömmern erfolgt.

§ 10

Anzeigepflicht

(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Gangloffsömmern einen über vier Monate alten Hund hält, anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Gemeinde Gangloffsömmern schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Endet oder ändert sich die Hundehaltung so ist dieses der Gemeinde Gangloffsömmern innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

(3) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde Gangloffsömmern schriftlich abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Halter aus der Gemeinde verzogen ist.

(4) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter anzugeben

1.

Name, Vorname und Adresse des Hundehalters

2.

Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes

3.

Beginn der Haltung im Gebiet der Gemeinde Gangloffsömmern

4.

Name und Adresse des Vorbesitzers

5.

Datum der Abschaffung und Grund der Abschaffung

6.

Name, Vorname eines neuen Hundehalters

7.

gem. § 2 Abs. 4 und 5 des ThürTierGefG ist der Halter verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und eine Haftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Personen- oder Sachschäden abzuschließen. Mikrochip und Versicherungsnachweis sind bei der Gemeinde durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.

(5) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich unter Angabe der Nummer der Hundesteuermarke eine formlose schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Gangloffsömmern zu geben. Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Endet die Haltung eines gefährlichen Hundes, gilt Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 11

Steueraufsicht; Zuständige Behörde

(1) Der Hundehalter erhält zur Kennzeichnung eines jeden gemeldeten Hundes von der Gemeinde Gangloffsömmern eine Steuermarke. Wird die Hundesteuermarke verloren oder beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr von 2,50 € eine Ersatzmarke im Steueramt der Gemeinde Gangloffsömmern. Die Steuermarke ist nach Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben, oder gegen eine Gebühr von 2,50 € zu ersetzen.

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist dem/den Beauftragen der Gemeinde Gangloffsömmern bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt bei Kontrollen vorzuzeigen.

(3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, dem/den Beauftragten der Gemeinde Gangloffsömmern bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 10 der Satzung seine Anzeigenpflichten nicht erfüllt,

2.

entgegen §§ 7 und 10 der Satzung den Wegfall von Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt,

3.

entgegen § 11 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes ohne gültige, sichtbar angebrachte Hundesteuermarke umherlaufen lässt,

4.

entgegen § 11 der Satzung dem/den Beauftragen der Gemeinde Gangloffsömmern auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.

§ 13

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.

§ 14

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dato geltende Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangloffsömmern vom 07.05.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.07.2022 außer Kraft.

Straußfurt, den 07.01.2025

Sven Tschapeller  —  Siegel

Bürgermeister Gemeinde Gangloffsömmern