Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 10/2023
Gemeinde Straußfurt "Straußfurter Heimatklänge"
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Durchführung der Straßenreinigung

Merkblatt

über die Durchführung der Straßenreinigung durch die Grundstückseigentümer aufgrund der Satzung der Gemeinde Straußfurt

01. Die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke haben die Pflicht zur Straßenreinigung.

02. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf

-

die Fahrbahnen

-

die Parkplätze und öffentlichen Zufahrten zu den Grundstücken

-

die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle

-

die Gehwege und Überwege

-

Böschungen, Stützmauern u.ä.

03. Die Straßenreinigung ist wie folgt vorzunehmen:

a)

Ausgebaute Straßen sind regelmäßig wöchentlich zu reinigen.

b)

Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

c)

Einer übermäßigen Staubentwicklung bei der Straßenreinigung ist ggf. durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen.

d)

Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf nicht in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Er gehört auch nicht in die „Braune Tonne“ (Komposttonne). Die Ablagerung ist in die „Restmülltonne“ vorzunehmen.

04. Folgende Reinigungszeiten sind zu beachten:

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a)

in der Zeit vom 01. April bis 30. September

bis spätestens 18.00 Uhr

b)

in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März

bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

05. Beseitigung von Laub und Pflanzenbewuchs

Besondere Aufmerksamkeit ist der Beseitigung von Laub und Pflanzenbewuchs aus den Reinigungsflächen zu widmen.

Einer Verstopfung der Straßeneinläufe durch Laub u. a. muss entgegengewirkt werden, um einen Rückstau im Kanalnetz (soweit vorhanden) sowie in den Hausanschlussleitungen abzuwehren.

Bei Nichtentfernen von Laub auf Fahrbahnen, Gehwegen und sonstigen zu reinigenden Straßenteilen ist bei gleichzeitiger Nässe eine Rutschgefahr für Fahrzeuge und Fußgänger gegeben.

06. Aufforderung an die Grundstückseigentümer

Soweit dieses Merkblatt durch gemeindliches Personal bei dem zur Straßenreinigung verpflichteten Grundstückseigentümer abgegeben wird, ist dies als eine Aufforderung zur sofortigen ordnungsgemäßen Durchführung der Straßenreinigung anzusehen.

Die Nichtentfernung von Laub und Pflanzenbewuchs sowie Versäumnisse bei der Straßenreinigung können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei Nichtbeachtung besteht weiterhin die Möglichkeit, die Reinigung auf Kosten des Grundstückseigentümers vorzunehmen oder ein Zwangsgeld festzusetzen.

Um genaue Beachtung wird dringend gebeten.

Straußfurt, im Oktober 2023

Starroske

Bürgermeister

Auszug aus der Straßenreinigungssatzung:

§ 5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen.

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 7 Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a)

in der Zeit vom 01. April bis 30. September

bis spätestens 18.00 Uhr,

b)

in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März

bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.

(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.