§ 1 - Allgemeines
| 1. | Die zur Nutzung freigegebenen Räumlichkeiten sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schwerstedt. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Ordnung entsteht ein privatrechtliches Verhältnis. Die Räumlichkeiten können in der Regel nur für Veranstaltungen überlassen werden, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder gesellschaftlichen sowie bedingt sportlichen Zwecken dienen. | |
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| Veranstaltungen der Bürgerschaft (Feste und Feiern zu besonderen Jubiläen) sind dem gleichgestellt. | |
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| Soweit keine Überlassung im Rahmen der zuvor beschriebenen Zwecke vorliegt, kann auch eine Überlassung zur kurzfristigen gewerblichen Nutzung erfolgen. Dieser Nachrang gilt obligatorisch. | |
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| Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht in keinem Fall. | |
| 2. | Es können die näher in der Anlage 1 bezeichneten Räumlichkeiten in den nachfolgend genannten Einrichtungen überlassen werden: | |
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| a) | Gemeindeschänke |
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| b) | Jugendklub |
| 3. | Das Hausrecht steht dem Bürgermeister bzw. seinem Vertreter im Amt und dem von ihm Beauftragten zu. Es umfasst insbesondere: | |
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| - | die Gestattung der Benutzung der Räumlichkeiten, |
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| - | den Abschluss von Nutzungsverträgen, |
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| - | die Überwachung und Durchsetzung der Hausordnung. |
§ 2 - Art und Umfang der Benutzung
| 1. | Für den in § 1, 1. genannten Zweck dürfen die Räumlichkeiten nach vorherigem Abschluss eines Nutzungsvertrages genutzt werden. Der Zeitraum und der Umfang der Nutzung sind mit der Gemeinde rechtzeitig und nach Antragstellung beim Bürgermeister mittels Nutzungsvertrag zu vereinbaren. | |
| 2. | Politische Gruppen und Vereinigungen, die die Räumlichkeiten zur Durchführung von politischen Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich um im aktuellen Gemeinderat oder Kreistag vertretene handelt und sich der Inhalt der Zusammenkunft auf die vorgenannten kommunalen Themenkreise beschränkt. | |
| 3. | Bei Inanspruchnahme der Räumlichkeiten sind neben dieser Benutzungs- und Entgeltordnung die Bestimmungen | |
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| - | des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz JÖSchG) |
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| - | das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz -ThürNRSchutzG |
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| - | der Gaststättenverordnung (GastVO) |
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| - | der Gewerbeordnung (GewO) |
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| sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die in § 8 näher bezeichneten Brandschutzbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. | |
§ 3 - Hausordnung
| 1. | Im Interesse der Ordnung in der jeweiligen Räumlichkeit gelten für die Benutzer folgende allgemeine Grundsätze: | |
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| - | Die in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungsgegenstände sind von den Benutzern schonend zu behandeln und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. |
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| - | Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für eine Nutzung. |
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| - | Der jeweilige Benutzer, sofern noch nicht volljährig, hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räume und der Einrichtungen dem Hausherrn eine volljährige Person, die Bürger der Gemeinde Schwerstedt sein muss, zu benennen, die für die Ordnung verantwortlich ist. In der Regel ist dies der Vertragspartner II des mit der Gemeinde abzuschließenden Nutzungsvertrages. |
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| - | Die Räume dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn sich der für die Veranstaltung Verantwortliche im Beisein des Hausherrn bzw. seines Vertreters von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt hat. |
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| Nach Durchführung der Veranstaltung sind die Räume, die Anlagen bzw. die Einrichtungsgegenstände wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen. Die Reinigung hat in der Regel besenrein oder bei starker Verschmutzung nass gewischt bis spätestens 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages zu erfolgen. |
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| Festgestellte Schäden oder Verlust von Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenständen sind nach Maßgabe des § 4 zu ersetzen. |
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| - | Die Räume, Anlagen und Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. |
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| - | Der Hausherr oder sein Vertreter sind berechtigt, einzelnen Personen oder dem Veranstalter im Einzelfall für den Rest der Veranstaltung oder auf Dauer Hausverbot zu erteilen, wenn böswillig Schäden verursacht werden oder wiederholt gegen die Hausordnung oder andere Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen wird. |
| 2. | Dem Hausherrn bleibt es unbenommen, sich jederzeit während einer Veranstaltung von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu überzeugen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. | |
§ 4 - Haftung für Schäden der Benutzer
| 1. | Die Gemeinde überlässt dem Benutzer die Räumlichkeiten, deren Einrichtungen und Anlagen sowie die Gebrauchsgegenstände in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit des Nutzungsbeginns befinden. Ergibt die nach § 3, 3. Anstrich, Satz 1 durchzuführende Kontrolle, dass sich die Räume, Anlagen oder Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände nicht in einem für den gewollten Zweck ordnungsgemäßen Zustand befinden, so hat der Benutzer sicherzustellen, das schadhafte Geräte, Anlagen oder Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände nicht benutzt werden. |
| 2. | Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume sowie der Zugänge zu den Räumen oder Anlagen stehen. Auf Verlangen der Gemeinde hat er nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. |
| 3. | Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. |
| 4. | Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gem. § 836 BGB bleibt unberührt. |
| 5. | Alle Schäden, die aus der Nutzung entstanden sind, sind unaufgefordert und unmittelbar mitzuteilen. Die Gemeinde lässt die Schäden fachkundig beseitigen und stellt die Kosten in Rechnung. Dasselbe gilt für Folgekosten, die durch notwendig gewordene Reinigung der Zuwege oder Außenanlage oder für Kosten, die der Gemeinde sonst entstehen. |
§ 5 - Schadenersatzpflicht der Benutzer
| 1. | Für Schäden, die während einer Veranstaltung durch den Veranstalter oder Dritte an dem Hausgrundstück oder an dem Inventar verursacht werden, ist der Veranstalter der Gemeinde gegenüber in jedem Fall haftbar, auch wenn ihn kein unmittelbares Verschulden trifft. |
| 2. | Der entstandene Schaden ist in vollem Umfange zu ersetzen; siehe auch § 10. |
§ 6 - Benutzungsentgelte und besondere Bestimmungen
| 1. | Für die Benutzung der Räumlichkeiten wird ein Nutzungsentgelt erhoben. | |
| 2. | Die Höhe des Nutzungsentgeltes ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Proben, Aufbau und kleinere Vorbereitungen sind mit dem jeweiligen Entgelt abgegolten. | |
| 3. | Bei öffentlichen Veranstaltungen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen oder deren Erlös in vollem Umfange einem gemeinnützigen Zweck zufließt, kann von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes abgesehen werden. Über die Entgeltbefreiung entscheidet der Bürgermeister. | |
| 4. | Findet eine Veranstaltung nicht statt, so ist die Räumlichkeit mindestens sieben Tage vorher abzubestellen, andernfalls haftet der Besteller der Gemeinde für die entstandenen Kosten und hat die festgesetzten Entgelte zu entrichten. | |
| 5. | Benutzer der Räumlichkeiten sind nicht berechtigt, ihre Rechte aus dem Nutzungsvertrag auf andere Personen zu übertragen. Bei jeder Veranstaltung hat der Benutzer eine ausreichende Anzahl von Personen zu stellen, die für die Ordnung in den benutzten Räumen verantwortlich sind. Im Einzelnen sind folgende Ordnungsbestimmungen zu beachten: | |
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| a) | Für öffentliche Veranstaltungen sind ggf. eine Anzeige beim Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt (VG), eine Beantragung der Verkürzung der Sperrzeit beim Gewerbeamt des Landratsamtes Sömmerda und eine Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen. |
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| b) | Die Ausschmückung der angemieteten Räume darf nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen: Bühnendekorationen, Aufbauten etc. sind abzusprechen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken etc. in Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. |
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| c) | Die Entgegennahme und Ausgabe der Garderobe obliegt dem Benutzer. Fundsachen sind im Ordnungsamt der VG bzw. beim Bürgermeister abzugeben. |
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| d) | Fahrräder, Mopeds und Tiere dürfen nicht in die Räumlichkeiten mitgebracht werden. Ein unberechtigtes Befahren von nicht für Fahrzeuge freigegebene Flächen ist verboten. |
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| e) | Gewerbliche Benutzer haben der Gemeinde die Einholung evtl. erforderlicher gewerblicher Genehmigungen nachzuweisen oder zu versichern, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Bei fehlenden Genehmigungen ist die Gemeinde als Eigentümerin der Einrichtung von der Haftung freigestellt. |
§ 7 - Kostenlose Überlassung
Den örtlichen Vereinen und den gemeindlichen Einrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Räumlichkeiten nach § 1 kostenlos für Übungs- und Trainingsstunden sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung gestellt.
Bei einer Dauernutzung kann die Gemeinde nach Beschlussfassung im Gemeinderat eine angemessene Höhe der Beteiligung an den üblich anfallenden Betriebskosten verlangen und gesondert vereinbaren.
§ 8 - Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen
| 1. | Zum Ausgestalten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 Meter vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden. |
| 2. | Das Rauchen in den überlassenen Räumlichkeiten ist verboten. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit offenem Licht sind in sämtlichen Räumen untersagt. |
| 3. | Die Aus- und Notausgänge sowie die Fluchtwege dürfen nicht durch Bestuhlung, Dekorationen oder sonstige Gegenstände verstellt werden. |
| 4. | Bei der für die Veranstaltung aufgestellten Bestuhlung darf keine grundlegende Veränderung vorgenommen werden. |
| 5. | Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können. |
| 6. | Bei öffentlichen Veranstaltungen muss ggf. ein Brandsicherheitsdienst gestellt werden. Dieser wird von der örtlichen Feuerwehr durchgeführt. Die Kosten trägt der Benutzer. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist in jedem Fall Folge zu leisten. |
§ 9 - Nutzungsvertrag
Mit jedem Nutzer ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag zu schließen. Der Mustervertrag ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
§ 10 - Besondere Entgelte
Für Verschmutzungen, die nicht durch den Veranstalter beseitigt wurden und den normalen Rahmen übersteigen, wird ein Reinigungsentgelt nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
§ 11 - Kostenersatz und Sonderregelungen
Sämtliche dem normalen Gebrauch einer Sache zuordenbare Nebenkosten sind in den pauschalierten Entgelten nach Anlage 1 enthalten; hiervon ausgenommen ist die Gaststätte, wo die Betriebskosten extra zu entrichten sind. Bei sich abzeichnenden höheren Nebenkosten (z.B. durch erhöhten Energieverbrauch oder ein erhöhtes Müllaufkommen) können ergänzend Aufschläge zu den Entgelten nach Anlage 1 vereinbart werden.
Bei Anträgen von Benutzern, die die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig nutzen möchten, kann der Bürgermeister die Höhe des Benutzungsentgeltes pauschal festsetzen.
§ 12 - Entstehung der Ansprüche, Fälligkeit
Die Entgeltschuld entsteht mit dem Tage, an dem die Benutzung der jeweiligen Räumlichkeit erfolgt.
Entgeltschuldner ist der Nutzer (als Vertragspartner II des abzuschließenden Nutzungsvertrages bezeichnet).
Das festgelegte Entgelt ist spätestens bis zum 15. Tag nach Rechnungslegung bei der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt zu entrichten. Zahlungspflichtiger ist der Nutzer nach § 9.
§ 13 - Entgelte für Freiflächennutzungen
Werden im Eigentum der Gemeinde Schwerstedt befindliche Freiflächen bei der Durchführung von Veranstaltungen oder zum Verkauf durch juristische Personen (Ausnahme sind Vereine der Gemeinde Schwerstedt bei Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht) genutzt, gilt sinngemäß das Vorgenannte. Auf den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages wird jedoch verzichtet.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese am 28.09.2023 im Gemeinderat beschlossene Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 20.12.2011 außer Kraft.
Schwerstedt, den 07.11.2023
Wagner — -Dienstsiegel-
Bürgermeister
Nutzungsentgelttabelle für nachfolgende Räumlichkeiten/Freiflächen
a) Gemeindeschänke Schwerstedt
| Raum | Entgelt pro Tag in Euro |
| Saal | 120,00 € |
| Clubraum | 50,00 € |
| Gaststätte | 80,00 € zzgl. Nebenkosten (pauschal 20,00 Euro) |
b) Jugendklub Schwerstedt
| Raum | Entgelt pro Monat in Euro
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| Für Rückengymnastikgruppe | 10,00 € |
Vertrag über die Benutzung gemeindlicher Räumlichkeiten der Gemeinde Schwerstedt
Dieser Vertrag wird auf Grundlage der Benutzungs- und Entgeltordnung für die gemeindlichen Räumlichkeiten der Gemeinde Schwerstedt vom 28.09.2023 zwischen der Gemeinde Schwerstedt, vertreten durch den Bürgermeister -als Vertragspartner I-
und
Adresse:
-als Vertragspartner II-, geschlossen.
§ 1
Vertragsgrundlage
Vertragspartner I überlässt Vertragspartner II folgende Räumlichkeiten zur Nutzung:
| Räumlichkeit | Entgelt in Euro pro Nutzung lt. Ordnung
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| a) Gemeindeschänke Schwerstedt | Bitte Ankreuzen
| |
| Saal | 120,00 |
|
| Clubraum | 50,00 |
|
| Gaststätte | 80,00 |
|
| zzgl. Nebenkosten pauschal | 20,00 |
|
| b) Jugendklub Schwerstedt | Bitte Ankreuzen |
|
| Rückengymnastikgruppe | 10,00 (pro Monat) |
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§ 2
Vertragsdauer
Der Nutzungsvertrag beginnt am
| Datum: |
| Uhrzeit: |
|
| und endet am | |||
| Datum: |
| Uhrzeit: |
|
Werden die Räumlichkeiten über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus genutzt, wird ein Nutzungsentgelt in Höhe des jeweiligen Tagessatzes in Rechnung gestellt.
Die Abnahme der von diesem Vertrag berührten Räumlichkeiten wird zwischen dem von der Gemeinde benannten Vertreter und Vertragspartner II einvernehmlich geregelt; sie soll zeitnah, möglichst am nächsten Wochentag nach der Nutzung, in jedem Fall aber vor einer Nutzung durch einen Dritten erfolgen.
§ 3
Zustand des Vertragsgegenstandes
a) Übernahmezustand
Der Vertragsgegenstand wird in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand übernommen.
b) Übergabezustand
Der Vertragsgegenstand wird in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand (Zustand der Übernahme) zum Ende der Vertragsdauer (Abnahme) besenrein übergeben.
§ 4
Fälligkeit
Die Erhebung der Benutzungsentgelte erfolgt mittels Rechnung durch die Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt. Das Entgelt ist spätestens bis zum 15. Tag nach Rechnungslegung bei der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt zu entrichten.
§ 5
Haftung
Vertragspartner II haftet für alle entstandenen Schäden an den Vertragsgegenständen, die er oder seine Angehörige, Personal, Besucher/Freunde oder Lieferanten verursachen.
Vertragspartner II ist verpflichtet,
| a) | die überlassenen Räume und Einrichtungen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen bzw. Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden. |
| b) | alle Schäden, die aus der Nutzung entstanden sind, unaufgefordert und unmittelbar mitzuteilen. Die Gemeinde lässt die Schäden fachkundig beseitigen und stellt die Kosten Vertragspartner II in Rechnung. Dasselbe gilt für Folgekosten, die durch notwendig gewordene Reinigung der Zuwege oder Außenanlage oder für Kosten, die der Gemeinde sonst entstehen. |
Vertragspartner II stellt Vertragspartner I von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungsgegenstände und Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
Vertragspartner II verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vertragspartner I und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen Vertragspartner I. Der Vertragspartner II hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
Die Haftung von Vertragspartner I als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
Vertragspartner II haftet für alle Schäden, die an den überlassenen Räumen und Einrichtungen sowie Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen der Veranstaltung entstehen.
Der ausgehändigte Schlüssel ist sorgsam zu verwahren und nicht an Dritte weiter zu geben.
Öffentliche und genehmigungspflichtige Veranstaltungen sind der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen und durch die entsprechenden Behörden genehmigen zu lassen. Die Genehmigungen werden als Anlage des abzuschließenden Nutzungsvertrages beigefügt.
Zu Vermeidung von Lärmbelästigungen ist das Öffnen von Türen und Fenster auf ein Minimum zu reduzieren. Lärmbelästigungen zu Zeiten der gewöhnlichen Nachtruhe sind nicht statthaft.
§ 7
Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen,
salvatorische Klausel
Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen irgendwelcher Art, die das Vertragsverhältnis oder den Vertragsgegenstand betreffen, sind unwirksam.
Unwirksame einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen; bei Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Schwerstedt, den
| Für die Gemeinde als Vertragspartner I: | Vertragspartner II: |
Bürgermeister