Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Haßleben vom 04.09.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.04.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Haßleben am 26.08.2024 folgende
6. Änderungssatzung der
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
- FriedhGebS -
vom 13.10.2006
beschlossen:
Artikel 1
1. | Der § 4 „Gebührenverzeichnis“ erhält folgende Fassung: |
§ 4
Gebührenverzeichnis
| Ge- bühren- tarif Pkt. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
| 1. | Gebühren für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen |
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| 1.1. | Für Erdbestattungen | 723 € |
| 1.4. | Für Beisetzung von Urnen | 83 € |
| 2. | Reihengräber für Erdbestattungen |
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| 2.1. | Für das Überlassen eines Reihengrabes mit einem Nutzungsrecht auf 30 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Abmessung 1,20 m x 0,60 m | 556 € |
| 2.2. | Für das Überlassen eines Reihengrabes mit einem Nutzungsrecht auf 30 Jahre für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr. Abmessung 2,10 m x 0,90 m Beisetzungsmöglichkeit bis zu 2 Urnen | 1.223 € |
| 2.3. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Reihengrabes erfolgt die Berechnung aus 1/30 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit. |
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| 3. | Reihengräber für Urnenbeisetzungen |
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| 3.1. | Für das Überlassen eines Urnenreihengrabes mit einem Nutzungsrecht auf 30 Jahre. Abmessung 0,80 m x 1,00 m Beisetzungsmöglichkeit bis zu 4 Urnen | 570 € |
| 3.2. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Urnenreihengrabes erfolgt die Berechnung aus 1/30 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit. |
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| 4. | Familien- / Doppelgrabstätten für Erdbestattungen |
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| 4.1. | Für das Überlassen einer Mehrstelligen Grabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 30 Jahre. Abmessung 2,10 m x 1,50 m Beisetzungsmöglichkeit bis zu 2 Urnen | 1.954 € |
| 4.2. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrung der Ruhefristen erfolgt die aus 1/30 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit. |
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| 5. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
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| 5.1. | Für das Überlassen einer Grabstelle in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGAA) mit einer Ruherechtszeit von 30 Jahren. | 209 € |
| 5.2. | Für das Überlassen einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage UGAS1 mit Namensnennung mit einer Ruherechtszeit von 30 Jahren. | 580 € |
| 5.3. | Für das Überlassen einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage UGAS2 mit Namensnennung mit einer Ruherechtszeit von 30 Jahren. | 655 € |
| 6. | Jährliche Gebühren der Friedhofsunterhaltung |
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| 6.1. | Bis zum Ablauf des vor Inkrafttreten der FriedhGebS vom 13.10.2006 der Gemeinde Haßleben erworben Nutzungsrechtes für Reihengräber aus Erdbestattungen von Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. | 26 € |
| 6.2. | Bis zum Ablauf des vor Inkrafttreten der FriedhGebS vom 13.10.2006 der Gemeinde Haßleben erworben Nutzungsrechtes für Reihengräber aus Erdbestattungen von Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. | 70 € |
| 6.3. | Bis zum Ablauf des vor Inkrafttreten der FriedhGebS vom 13.10.2006 der Gemeinde Haßleben erworben Nutzungsrechtes für Urnenreihengrabstätten. | 29 € |
| 6.4. | Bis zum Ablauf des vor Inkrafttreten der FriedhGebS vom 13.10.2006 der Gemeinde Haßleben erworben Nutzungsrechtes für Familien- / Doppelgrabstätten. | 117 € |
| 7. | Gebühren der Grab Beräumung für vor dem 01.01.2014 erworbene Nutzungsrechte |
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| 7.1 | Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. | 190 € |
| 7.2. | Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. | 263 € |
| 7.3. | Familien- / Doppelgrabstätten | 354 € |
| 7.4. | Urnenreihengrab | 164 € |
| 8. | Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung |
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| 8.1. | Für Grabmalgenehmigungen | 14 € |
| 8.2. | Für einmalige Berechtigungsgenehmigungen zur Verrichtung gewerblicher Tätigkeiten auf dem gemeindlichen Friedhof pro Sterbefall und Antragsteller | 11 € |
| 8.3. | Für jährliche Berechtigungsgenehmigungen zur Verrichtung gewerblicher Tätigkeiten auf dem gemeindlichen Friedhof pro Antragsteller | 69 € |
| 8.4. | Für nicht aufgeführte Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand. |
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| 8.5. | Für an Dritten vergebende Leistungen oder Leistungen mit denen ein Dritter durch den Veranlasser beauftragt wurde, richtet sich die Höhe nach den tatsächlich der Gemeinde in Rechnung gestellten Kosten. |
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| 2. | Der § 2 Abs. 5 „Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr“ erhält folgende Fassung: |
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| (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Straußfurt, den 01.10.2024
Mönchgesang
Bürgermeister — -Siegel-