Die Veröffentlichung erfolgt mit redaktioneller Änderung.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Sonnenhof“ der Gemeinde Haßleben vom 02.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Haßleben in der Sitzung am 20.10.2025 die folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 8 „Höhe des Elternbeitrages“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| bis 6 Stunden täglich | durch- schnittlich 8 Stunden täglich | durch- schnittlich 9 Stunden täglich | durch- schnittlich 10 Stunden täglich | durch- schnittlich 11 Stunden täglich |
| Familien mit 1 Kind | — 192 € | — 256 € | — 288 € | — 320 € | — 352 € |
| Familien mit 2 Kindern (90 %) | — 172 € | — 230 € | — 259 € | — 288 € | — 316 € |
| Familien mit 3 und mehr Kindern (80 %) | — 153 € | — 204 € | — 230 € | — 256 € | — 281 € |
(3) Wird die vereinbarte durchschnittliche Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des entsprechenden Betreuungsumfangs ab dem Folgemonat festsetzen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Straußfurt, den 24.11.2025
Mönchgesang
Bürgermeister — - Dienstsiegel-