Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 11/2025
Gemeinde Riethnordhausen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

Bekanntmachung der

2. Änderung der Geschäftsordnung

Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 0. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Riethnordhausen in der Sitzung am 14.10.2024 folgende 2. Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:

Artikel 1

Es werden folgende Artikel eingefügt:

§ 17 a Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 19 dieser Geschäftsordnung näher genannten Ausschüsse.

(2) Der Ausschuss besteht jeweils aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann den Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.

(3) Bei der Zusammensetzung des Ausschusses hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Abs. 2 Satz 2 vertretenen Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt.

(4) Die Ausschusssitze werden nach dem mathematischen Verhältnisverfahren nach Hare / Niemeyer verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat erlangt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.

(5) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktion, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Gemeinderat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.

(6) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(7) Den Vorsitz im Hauptausschuss hat der Bürgermeister inne. Im Falle seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter, der Stimmrecht im Hauptausschuss hat, den Vorsitz. Aus seiner Funktion als Vorsitzender des Hauptausschusses kann der Bürgermeister nicht abberufen werden; gleiches gilt im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für seinen Stellvertreter.

(8) Die Sitzungen des beschließenden Ausschusses sind öffentlich. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang des Ausschusses die Bestimmungen der §§ 1 bis 15 dieser Geschäftsordnung insbesondere zur Einberufung, zur Teilnahmepflicht, zur Öffentlichkeit, zur Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur persönlichen Beteiligung, zur Sitzungsleitung, zur Abstimmung und zur Niederschrift entsprechende Anwendung.

(9) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung.

§ 17 b Bildung des Ausschusses

(1) Der Gemeinderat bildet folgenden vorberatenden als auch beschließenden Ausschuss:

-

den Hauptausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister

und 6 weiteren Gemeinderatsmitgliedern,

(2) Der Hauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

-

Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats;

-

Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, einschließlich wichtiger Personalangelegenheiten;

-

Angelegenheiten des Gewerbewesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Jugendpflege, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung (einschließlich Angelegenheiten des Fremdenverkehrs) sowie Finanzangelegenheiten;

(3) Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 18 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, kann der Hauptausschuss im Rahmen der vorstehenden Aufgaben (§ 17 b Abs. 2) anstelle des Gemeinderats bis zu einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO abschließend entscheiden.

(4) Soweit der vorstehende Ausschuss im Rahmen seines dort genannten Aufgabenbereichs nicht anstelle des Gemeinderats endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO beschließt und der Bürgermeister nicht nach § 18 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, wird dieser Ausschuss vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion soll er die ihm übertragenen Gegenstände für die Beratung im Gemeinderat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.

(5) Das Recht des Gemeinderats, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf den beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(6) Der Gemeinderat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse des Ausschusses aufheben oder ändern.

Artikel 2

Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Riethnordhausen, den 25.11.2025

Ringo Kraft  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister