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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 12/2023
Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
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Bekanntmachung 

Hiermit geben wir für unsere Mitgliedsgemeinden Straußfurt, Gangloffsömmern, Wundersleben und Schwerstedt die nachfolgende Zweckvereinbarung bekannt.

Die amtliche Veröffentlichung ist zeitnah im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda zu finden.

Zweckvereinbarung

zur Übertragung von Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe gemäß § 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen (ThürBKG) in der jeweils gültigen Fassung

Auf Grund des § 5 ThürBKG und der §§ 7 bis 15 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) sowie der Beschlüsse

1.

des Gemeinderates der Gemeinde Straußfurt vom 31.08.2023,

Beschlussnummer 09-08/2023

2.

des Gemeinderates der Gemeinde Gangloffsömmern vom 06.09.2023,

Beschlussnummer 04-09/2023

3.

des Gemeinderates der Gemeinde Wundersleben vom 06.07.2023,

Beschlussnummer 03-07/2023

4.

des Gemeinderates der Gemeinde Schwerstedt vom 19.10.2023,

Beschlussnummer 03-10/2023

schließen die Gemeinden Gangloffsömmern, Schwerstedt und Wundersleben, im Folgenden Beteiligte genannt - jeweils vertreten durch den Bürgermeister und die Gemeinde Straußfurt - vertreten durch den Bürgermeister - nachfolgende Zweckvereinbarung:

Präambel

Gemäß § 2 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung sind Pflichtaufgaben, die die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen, in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. Hierzu können Gemeinden nach § 7 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der jeweils gültigen Fassung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Zweckvereinbarungen schließen. Mit diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag wird eine Zweckvereinbarung im v.g. Sinne zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) in der derzeit gültigen Fassung geschlossen.

§ 1

Übertragene Aufgaben

(1) Die Beteiligten übertragen die ihnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 - 7 und § 24 ThürBKG obliegenden Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe auf die Gemeinde Straußfurt.

(2) Die Gemeinde Straußfurt ist verpflichtet, die Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe nach den Vorschriften des ThürBKG und den §§ 1, 3, 4 und 5 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThFwOrgVO) in der jeweils gültigen Fassung im Bereich aller Beteiligten zu erfüllen.

§ 2

Befugnisse

Die Gemeinde Straußfurt ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche Befugnisse nach den Bestimmungen des ThürBKG, der ThFwOrgVO und anderer Rechtsvorschriften im Bereich der Beteiligten auszuüben.

§ 3

Satzungsrecht

(1) Durch diese Zweckvereinbarung wird der Gemeinde Straußfurt das Recht übertragen, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, Satzungen für das Gebiet aller Beteiligten zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

(2) Das in den beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt so lange fort, bis es wirksam durch Satzungsrecht nach § 3 Abs. 1 dieser Zweckvereinbarung ersetzt wird. Die Beteiligten verpflichten sich, die nach § 3 Abs.1 dieser Zweckvereinbarung erlassenen Satzungen in der für die eigenen Satzungen vorgesehenen Form bekanntzumachen

(3) Die Gemeinde Straußfurt hat das Recht, im Geltungsbereich der von ihr nach Abs. 1 erlassenen Satzungen und Verordnungen, alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 4

Mitwirkungsrechte

Vor Erlass der Satzungen und Verordnungen nach § 3 Abs. 1 dieser Zweckvereinbarung stellt die Gemeinde Straußfurt mit den Beteiligten das Einvernehmen her.

§ 5

Kosten und Kostenersatz

(1) Sämtliche Kosten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind, werden von der Gemeinde Straußfurt getragen. Hierzu zählt u.a. auch die lfd. Unterhaltung der gem. § 6 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, die Versicherung der Feuerwehrangehörigen und Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufwandsentschädigungen.

Hierzu zählen nicht die Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Diese haben die Gemeinde Straußfurt und die Beteiligten jeweils selbst für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu tragen. Maßgeblich hierfür ist der jeweilige Wohnsitz des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Der Gemeinde Straußfurt steht im Gebiet aller Beteiligten der Kostenersatz für Hilfeleistungen und Zuweisungen und Zuschüsse jeglicher Art zu.

(3) Unbeschadet des Kostenersatzes nach § 5 Abs. 2 dieser Zweckvereinbarung erhebt die Gemeinde Straußfurt zum 30.06. des laufenden Jahres von allen Beteiligten eine Umlage entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Beteiligten und der Gemeinde Straußfurt zum 30.06. des Vorjahres.

Die Berechnung der Umlage ergibt sich aus der Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten des Vorjahres abzgl. der Einnahmen zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe gemäß Anlage I zu dieser Vereinbarung.

(4) Im Fall des Beitritts weiterer Gemeinden zu dieser Zweckvereinbarung, was im Übrigen von allen Beteiligten und der Gemeinde Straußfurt separat zu beschließen ist, erfolgt eine Neuberechnung des umzulegenden Kostenersatzes unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der neu als Beteiligte hinzugekommenen Gemeinde monatsanteilig ab dem Monat des Beitritts.

§ 6

Feuerwehrstützpunkt

(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren der Beteiligten und der Gemeinde Straußfurt werden zu einer gemeinschaftlichen Feuerwehr zusammengefasst. Feuerwehrstützpunkt ist die Gemeinde Straußfurt. Die Möglichkeit, Außenstellen einzurichten, bleibt unberührt.

(2) Die Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungen der Feuerwehren der Beteiligten, die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind, werden dem Feuerwehrstützpunkt kostenlos zur Verfügung gestellt, die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert.

Die Übergabe der Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungen der Feuerwehren der Beteiligten ist zur Anerkennung der Kostenübernahme im Sinne des § 5 Abs. 1 mittels Übernahme- / Übergabeprotokolle gemäß Anlage II zu dokumentieren.

Sofern die Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungen der Feuerwehren der Beteiligten nicht mehr für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind, werden diese den Beteiligten mittels Übernahme- / Übergabeprotokolle zurückgegeben. Selbiges gilt, wenn diese nicht mehr den Anforderungen des Brandschutzes genügen.

Im Falle des Untergangs der übertragenen Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungen der Feuerwehren der Beteiligten erfolgt bei sachgemäßer Erfüllung der übertragenen Aufgaben keine Erstattung des Restbuchwertes.

(3) Unabhängig von im § 5 geregelten Kostenersatz sind sich die Beteiligten und die Gemeinde Straußfurt einig, dass, sofern erforderlich, zusätzlich und außerhalb zu dieser Zweckvereinbarung eine Regelung zur Kostenverteilung getroffen wird, sofern die bisherigen Feuerwehrgerätehäuser der Beteiligten zur Unterstellung von Fahrzeugen und Ausrüstung oder anderweitig durch den Feuerwehrstützpunkt Straußfurt oder die Feuerwehr unterstützenden Vereine genutzt werden.

§ 7

Auseinandersetzung

(1) Unabhängig vom im § 5 geregelten Kostenersatz und um spätere Unstimmigkeiten im Falle der Rückübertragung der übertragenen Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungen der Feuerwehren auf die Beteiligten zu vermeiden, findet im Fall der Rückübertragung kein Wertausgleich statt.

(2) Für Vermögen, welches bis zur Beendigung dieser Zweckvereinbarung angeschafft wurde, findet bei Beendigung dieser keine Auseinandersetzung statt.

§ 8

Schlichtung und Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten bzw. der Gemeinde Straußfurt entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 9

Kündigung

(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede der Beteiligten Gemeinden kann diese Zweckvereinbarung zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2028, ordentlich, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

§ 10

Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden

(1) Diese Zweckvereinbarung tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der amtlichen Bekanntmachung nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde folgt, in Kraft.

(2) Die vertragschließenden Gebietskörperschaften verpflichten sich, in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

§ 11

Sonstige Vereinbarungen

(1) Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2) Die Beteiligten haben keine Nebenabreden getroffen.

(3) Wenn eine Bestimmung dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung der Zweckvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

Datum

Gemeinde Straußfurt

- Siegel -

Datum

Gemeinde Gangloffsömmern

- Siegel -

Datum

Gemeinde Schwerstedt

- Siegel -

Datum

Gemeinde Wundersleben

- Siegel -

Anlage I (zur Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe gemäß § 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen (ThürBKG) )

Die Berechnung der Umlage zwischen den Beteiligten und der Gemeinde Straußfurt erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Beteiligten und der Gemeinde Straußfurt zum 30.06. des Vorjahres.

Als Grundlage für die Umlage dienen die Kosten der Gemeinde Straußfurt des Vorjahres für die Gebäude, Fahrzeuge und sonstigen Ausrüstungsgegenstände abzüglich der Einnahmen aus dem Kostenersatz für Hilfeleistungen und Zuweisungen und Zuschüsse jeglicher Art.

Zur Ermittlung der Kosten und Einnahmen wird jeweils das Ergebnis der Jahresrechnung der Gemeinde Straußfurt des Verwaltungshaushaltes aus dem Unterabschnitt 1300 „Brandschutz“ des Vorjahres herangezogen.

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