Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2, 7, 7b, 12, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gangloffsömmern am 17.12.2025 folgende
7. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
der Gemeinde Gangloffsömmern
beschlossen:
Artikel 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Gangloffsömmern vom 08.06.2010, veröffentlicht im Amtsblatt der VG Straußfurt Nr.: 07/2010 vom 18.06.2010, in der Fassung der 6. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:
1. § 12 - Grundgebühr Schmutzwasserentsorgung - Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr wird bei den an die Schmutzwasserentsorgung anschließbaren Grundstücken nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Dauerdurchflüsse der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
Q3 bis 4 m³/h | 10,00 Euro/Zähler/Monat. |
2. § 13a - Einleitungsgebühr Schmutzwasserentsorgung - erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Die Einleitungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser:
|
| Einleitung von ungeklärten Abwässern in eine Abwasserbehandlungsanlage 3,14 Euro/m³ |
3. § 13b - Einleitungsgebühr Niederschlagswasserentsorgung - erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für die angeschlossenen Grundstücke berechnet, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.
Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung beträgt 0,92 Euro je m² versiegelter Grundstücksfläche und Jahr.
4. § 13c - Straßenoberflächenentwässerungsgebühr - erhält folgende Fassung:
Maßstab für die Erhebung der Straßenoberflächenentwässerungsgebühr bildet jeweils die Fläche der entwässerten Straßen, Wege und Plätze der einzelnen Straßenbaulastträger; sie beträgt 0,78 Euro pro m² pro Jahr entwässerter Fläche. Maßgebend für die Flächenermittlung ist der 30. Juni des Jahres, für das die Gebühr zu entrichten ist.
5. § 14 - Beseitigungsgebühr - erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Die Beseitigungsgebühr beträgt 58,74 Euro/m³ für Abwasser aus einer abflusslosen Grube bzw. Fäkalschlamm aus einer Hauskläranlage.
Artikel 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten die Nummern 2 und 4 des Artikel 1 zum 01.02.2025 sowie die Nummer 5 des Artikel 1 am Tag nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft.
Straußfurt, den 20.01.2026
Tschapeller
Bürgermeister — - Dienstsiegel-