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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 3/2023
Gemeinde Straußfurt "Straußfurter Heimatklänge"
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Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Altdeponie Henschleben II“ Gemeinde Straußfurt

der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Altdeponie Henschleben II“ Gemeinde Straußfurt

Der Gemeinderat Straußfurt hat am 16.06.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Altdeponie Henschleben II“ der Gemeinde Straußfurt, in der Fassung vom 07.06.2022, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB beim Landratsamt Sömmerda mit Schreiben vom 17.08.2022 zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung der Satzung durch Verstreichen der Entscheidungsfrist wurde mit Schreiben vom 25.11.2022, Az.: 092.6:621.42/0032, Eingang in der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt am 30.11.2022, durch das Landratsamt mitgeteilt. Die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Altdeponie Henschleben II“ wird hiermit bekannt gemacht.

Er tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom 15.03.2023 in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt, Bahnhofstraße 13, 99634 Straußfurt, während folgender Zeiten:

montags

von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr,

dienstags

von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr sowie

donnerstags

von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr oder

nach Terminvereinbarung, z. B. unter der Tel.-Nr.: 036376/51329,

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im abgebildeten Übersichtsplan dargestellt. Ergänzend werden der vorhabenbezogene Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in das Internet (Gemeinde Straußfurt: https://www.vgstraussfurt.de/) eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Thüringer Kommunalordnung, unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Straußfurt, den 08.03.2023

gez. Starroske

Bürgermeister