| Antragsteller: | Gemeinde Straußfurt |
| Gemarkung: | Straußfurt |
| Flur: | 8 |
| Flurstücke: | 675/1, 675/2, 676/2, 677/2, 678/2, 679/2, 680/2, 681/2, 682/2, 683/2,684/2, 685/3, 685/4, 685/6, 685/7, 685/8, 686/4, 687/4, 688/4, 689/4, 703/7, 703/15, 710/1, 710/3, 710/5 und 710/6 |
Vereinbarung
zur Übertragung der Befugnis zur Durchführung der
vereinfachten Umlegung „Im Obstbild" nach § 80 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
| Zwischen der | |
| Gemeinde | Straußfurt, vertreten durch Bürgermeister - im Folgenden Gemeinde genannt - |
| und dem | |
| Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation | Katasterbereich Erfurt, vertreten durch den Referatsbereichsleiter Bodenordnung und Wertermittlung, - im Folgenden Behörde genannt - |
wird eine Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 BauGB geschlossen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 beschlossen, die Befugnis der Gemeinde nach § 80 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zur Durchführung der vereinfachten Umlegung auf die Behörde zu übertragen.
I Übertragung
| (1) | Die Gemeinde überträgt die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung „Im Obstbild" auf die Behörde. | |
| (2) | Die Befugnisse werden mit den unter Abs. 4 und 5 genannten Einschränkungen, im Übrigen als Ganzes übertragen. Die Behörde nimmt die Übertragung an. | |
| (3) | Unverändert durch die Übertragung verbleibt bei der Gemeinde | |
| - | ihre Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauGB, | |
| - | ihre Rechtsstellung als Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und als Kostenträgerin des Verfahrens der vereinfachten Umlegung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 2 BauGB. | |
| (4) | Die Behörde und die Gemeinde treffen folgende Regelungen im Einverständnis: | |
| - | Entscheidungen nach § 144 BauGB innerhalb des Gebiets der vereinfachten Umlegung, im Gebiet der vereinfachten Umlegung städtebauliche Gebote nach §§ 175 - 179 BauGB anzuordnen, die Bestellung von Sachverständigen, | |
| - | §§ 217, 229 und 230 BauGB: Rechtsmittel gegen Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. | |
| (5) | Die Gemeinde hat das Recht, sich jederzeit über den Stand des Verfahrens der vereinfachten Umlegung unterrichten zu lassen. Vor Beschluss über die vereinfachte Umlegung ist der Gemeinde über ihre Rechtsstellung als Beteiligte hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | |
II Vollzug
| (1) | Die Gemeinde übernimmt die zur Durchführung der vereinfachten Umlegung erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen. Die bekannt zu machenden Beschlüsse werden durch die Behörde in Form und Inhalt gefasst. |
| (2) | Die Gemeinde hat die Pflicht, den Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 83 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu vollziehen. Des Weiteren ist die Gemeinde verpflichtet, den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte - erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs - zu verschaffen. |
III Kosten
| (1) | Die Gemeinde trägt die im Verfahren der vereinfachten Umlegung nach § 84 Abs. 2 BauGB entstehenden Verfahrens- und die nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 BauGB gedeckten Sachkosten, wobei diese nach Beendigung des Verfahrens allen Beteiligten zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt werden. Außerdem übernimmt die Gemeinde die anfallenden Vermessungskosten, diese werden nach Beendigung des Verfahrens allen Beteiligten anteilig in Rechnung gestellt. Diese Anteile werden prozentual zu der Größe der zu übernehmenden Mehrflächen bestimmt. Die LDZ Logistische Dienstleistungszentren GmbH wird keine Verfahrens- und Vermessungskosten tragen, da sich für sie keine Vorteile aus dem Verfahren ergeben. Vor Beginn des Verfahrens sind schriftliche Erklärungen der Beteiligten einzuholen. Des Weiteren gelten die Abs. 2 bis 5. | |
| (2) | Die entstehenden Kosten werden nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch und nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen abgerechnet. | |
| (3) | Die als Sachkosten entstehenden Geldleistungen nach § 64 BauGB werden unmittelbar durch die Gemeinde eingenommen bzw. von ihr gezahlt. | |
| (4) | Die durch die | |
| - | Beauftragung von Sachverständigen (z. B. für Gutachten nach § 193 BauGB u. ä.), | |
| - | Führung von Rechtsstreitigkeiten und | |
| - | Zahlung von Gebühren und Abgaben entstehenden Kosten zahlt die Gemeinde nach Mitteilung durch die Behörde unmittelbar an den jeweiligen Gläubiger. | |
| (5) | Die Gemeinde stellt bei Bedarf die für eine Erörterung mit den Beteiligten erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. | |
IV Widerruf
| (1) | Die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Die Verpflichtung der Behörde nach Abschnitt I Abs. 1 endet mit Wirksamkeit des Widerrufs. |
| (2) | Im Falle eines Widerrufs werden die Verfahrenskosten im Umfang der bereits durchgeführten Arbeiten mit der Wirksamkeit des Widerrufs fällig. |
V Bekanntmachung
Die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung ist öffentlich bekannt zu machen.
VI Unterlagen
Bestandteil der Vereinbarung ist eine Karte mit dem umrandeten Gebiet der vereinfachten Umlegung.
| Straußfurt, den 04. April 2023 | Erfurt, den 21. März 2023 |
| Für die Gemeinde Straußfurt | Für das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Katasterbereich Erfurt |
| Der Bürgermeister | Der Referatsbereichsleiter Bodenordnung und Wertermittlung |
| Olaf Starroske | Peter Janzen |