| 1. | Der Gemeinderat der Gemeinde Haßleben hat in seiner Sitzung am 04.03.2024 den Hebesatz der Grundsteuer A auf 320 v.H. für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. |
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| Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. |
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| Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabenbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Sie ist gemäß den dort aufgeführten Fälligkeiten auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten. Soweit ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Beträge automatisch eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden entsprechend angerechnet. |
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| Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt Abteilung Steuern während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. |
| 2. | Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. Für solche Grundstücke ist die Steueranmeldung für jedes Kalenderjahr bis zum 1. Fälligkeitstag der Grundsteuer abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG). |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Haßleben über die Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt Bahnhofstraße 13 einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.
Straußfurt, den 25.03.2024
Mönchgesang
Bürgermeister