Kasualgebührenordnung
vom 22.02.2023
Der Gemeindekirchenrat der/s Kirchengemeinde/Regionalgemeinde/Kirchspiels/KGV hat in seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 die nachstehende Kasualgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Verkündigendes und seelsorgerliches Handeln gehören zum unmittelbaren Auftrag der Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und geschehen neben den allgemeinen Gottesdiensten auch bei Taufen, Trauungen, Beerdigungen oder ähnlichen Anlässen (Kasualien). Dieses Handeln (gottesdienstliches Handeln) ist somit öffentliche Verkündigung des Evangeliums.
Für gottesdienstliches Handeln wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben.
(2) Für die Benutzung von Räumen oder Grundstücken bzw. bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchengemeinde aus Anlass einer Kasualie, durch die für die Kirchengemeinde zusätzliche Aufwendungen entstehen, werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Ordnung erhoben, soweit solche nicht bereits nach einer anderen Gebührenordnung erhoben worden sind. Gleiches gilt für Anlässe, die ohne Beteiligung der Kirchengemeinde in deren Räumen oder auf deren Grundstücken stattfinden.
§ 2
Kostenschuldner
(1) Schuldner der Kosten ist:
| a) | wer eine außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten abzuhaltende Kasualie erbittet, |
| b) | wer eine Nutzung von Räumen oder Grundstücken mit oder ohne Beteiligung der Kirchengemeinde außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten veranlasst, |
| c) | oder für wen die Kirchengemeinde eine Leistung, die im Zusammenhang mit einer Kasualie oder Benutzung von Räumen und Grundstücken nach a) und b) steht, erbringt. |
(2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch, wer sich gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beantragung der Kasualie, der Inanspruchnahme einer Leistung der Kirchengemeinde oder bei der Beantragung einer Benutzung von Räumen oder Grundstücken Kirchengemeinde.
(2) Die Kosten werden durch Bescheid erhoben und sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig.
(3) Die Kirchengemeinde kann die Benutzung von Räumen und Grundstücken oder die Inanspruchnahme von Leistungen verweigern, wenn erwartet werden muss, dass Kosten nicht entrichtet und entsprechende Sicherheiten auch nicht geleistet werden können.
§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten
(1) Kosten können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Sind der Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer beantragten Kasualie oder Benutzung von Räumen und Grundstücken zusätzliche Aufwendungen entstanden, ohne dass die Kasualie stattfindet oder der Anlass wahrgenommen wird, so sind die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Bereits gezahlte Kosten werden nicht, auch nicht
teilweise, zurückgezahlt. Absatz 1 bleibt davon unberührt.
§ 5
Veranstaltungen ohne Beteiligung der Kirchengemeinde
Die Nutzung kirchlicher Räume oder Grundstücke bedarf in jedem Einzelfall einer Entscheidung des Gemeindekirchenrates. Die Nutzung kann versagt werden, wenn sie im Widerspruch zur Widmung des Raumes oder des Grundstückes steht. Insbesondere ist die Benutzung zu versagen, wenn eine Veranstaltung
| a) | von einer Gruppe getragen wird, die in Wort und Schrift sich gegen die Kirche und den christlichen Glauben wendet, |
| b) | Anlass zu der Vermutung gibt, dass gegen die Würde des Menschen und gegen die Toleranz verstoßen wird, |
| c) | durch die Benutzung des Raumes der Anschein eines religiösen Charakters von nichtkirchlichen Handlungen erzeugt wird (z. B. Übergabe von Orden, Fahnenweihen o. ä.), |
| • | primär den Charakter von Werbeveranstaltungen trägt. |
§ 6
Rechtsbehelfe
(1) Gegen einen Bescheid der Kirchengemeinde auf Grund dieser Gebührenordnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Kirchengemeinde einzulegen.
(2) Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist der Vorgang an den Kreiskirchenrat zur endgültigen Entscheidung weiter zu reichen.
(3) Das Einlegen eines Widerspruchs hemmt nicht die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Kostenbetrages.
§ 7
Kosten
(1) Für die Benutzung von Kirchen wird ein pauschalisierter Aufwendungsersatz erhoben:
für weltliche Trauerfeiern in den Kirchen Gangloffsömmern,
Grüningen, Henschleben, Schilfa, Schwerstedt, Niedertopfstedt,
Obertopfstedt und Straußfurt — 100,00 €
(2) Leistungen von Dritten sind nur zu erstatten, wenn entsprechende Kosten der Kirchengemeinde in Rechnung gestellt worden sind.
§ 8
Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt dem tatsächlichen Aufwand entspricht.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Kasualgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Kasualgebührenfestlegungen außer Kraft.
Kirchenaufsichtliche Genehmigung: