Der Gemeinderat der Gemeinde Gangloffsömmern hat in der Sitzung am 31.05.2023;
der Gemeinderat der Gemeinde Haßleben hat in der Sitzung am 08.05.2023;
der Gemeinderat der Gemeinde Riethnordhausen hat in der Sitzung am 08.05.2023;
der Gemeinderat der Gemeinde Schwerstedt hat in der Sitzung am 24.05.2023;
der Gemeinderat der Gemeinde Straußfurt hat in der Sitzung am 25.05.2023;
der Gemeinderat der Gemeinde Werningshausen hat in der Sitzung am 09.05.2023
den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk Sömmerda gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
19.06.2023 bis 25.06.2023
zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort:
Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Hauptamt
Bahnhofstraße 13
99634 Straußfurt
Zu folgenden Öffnungszeiten:
| Mo | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Di | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Do | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei einem Mitarbeiter im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Straußfurt, den 14.06.2023
B. Bostelmann
Gemeinschaftsvorsitzende
Anhang:
§ 32 GVG
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
§ 34 GVG
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.