Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 6/2026
Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Hiermit geben wir für unsere Mitgliedsgemeinden Schwerstedt und Straußfurt die nachfolgende Zweckvereinbarung bekannt.

Die amtliche Veröffentlichung dieser Zweckvereinbarung erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda Nr. 22 vom 10. Juni 2026.

Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Gemeinde Straußfurt

Präambel

Zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 des Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18.12.2017 in der jeweils gültigen Fassung schließen

die Gemeinde Straußfurt (als aufnehmende Gemeinde)

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Olaf Starroske

und die Gemeinde Schwerstedt (als die abgebende Gemeinde)

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Thomas Wagner

mit Wirkung zum 01.09.2026 folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1

Aufgaben

(1)

Für die Betreuung von Kindern im Alter von 3 Monaten bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen Plätze gemäß § 3 Abs. 2 ThürKigaG in ihrer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürKigaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2)

Die aufnehmende Gemeinde erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendigen Satzungen auch für das Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinde. Im Geltungsbereich dieser Satzungen trifft die aufnehmende Gemeinde alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet.

§ 2

Aufnahme

(1)

Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen.

(2)

Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen werden, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt die Benutzungssatzung.

§ 3

Elternbeiträge, sonstige Einnahmen

(1)

Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertageseinrichtung erhebt die aufnehmende Gemeinde entsprechend den Regelungen des ThürKigaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 29 ThürKigaG). Die Beiträge werden sozial gestaffelt. Das Nähere regelt die Gebührensatzung.

§ 4

Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten

(1)

Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die nicht durch Spenden, Landeszuweisungen, Elternbeiträge und Erstattungen gedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.

(2)

Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe von 10.000 € durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der Jahresrechnung, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch eine Gemeinde zu zahlenden Jahreszuschuss über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich bis zum 31. März des Folgejahres.

§ 5

Berechnung der ungedeckten Betriebskosten

(1)

Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:

Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtungen:

(2)

Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.

(3)

Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5. (Anlage I)

§ 6

Kündigung und Auseinandersetzung

(1)

Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar.

(2)

Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(3)

Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.

§ 7

Streitigkeiten

Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 8

Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und wird am 01.09.2026 wirksam.

____________________________

Ort (aufnehmende Gemeinde), Datum

____________________________

Ort (abgebende Gemeinde), Datum

Unterschrift / Siegel

Unterschrift / Siegel

Anlage I

Anwesende Kinder der Kita Straußfurt für den Zeitraum 01.01 - 31.12.