Aufgrund der §§ 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Haßleben am 29.01.2024 folgende
4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Haßleben
beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Haßleben vom 05.05.2003, geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 10.03.2022, veröffentlicht im Amtsblatt der VG Straußfurt 03/2022 vom 23.03.2022 wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 5 - Steuermaßstab und Steuersatz - wird der Absatz 1 neu gefasst: | ||
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| „(1) Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gemeindegebiet jährlich | ||
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| - | für den ersten Hund | 85 € |
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| - | für den zweiten Hund | 105 € |
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| - | und für jeden weiteren Hund | 125 €.“ |
Artikel 2
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.
Haßleben, den 28.05.2024
Mönchgesang
Bürgermeister — - Dienstsiegel -