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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Ausgabe 7/2026
Gemeinde Riethnordhausen
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Bekanntmachung

1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Riethnordhausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung und §12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Kirchbergzwerge“ der Gemeinde Riethnordhausen vom 02.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Riethnordhausen in der Sitzung am 29.06.2026 die folgende

1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Riethnordhausen

beschlossen:

Artikel 1

§ 6 „Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren“ erhält folgende Fassung:

(1) Die Verpflegungsgebühren betragen für

a.

Kinder mit Vollverpflegung 5,60 Euro pro Tag

(Frühstück, Mittagessen, Vesper),

b.

Kinder mit Mittagessen 3,20 Euro pro Tag,

c.

Kinder mit Frühstück 1,20 Euro pro Tag,

d.

Kinder mit Vesper 1,20 Euro pro Tag.

Zwischen den einzelnen Verpflegungsangeboten kann nur monatlich gewechselt werden. Unabhängig von der Teilnahme an der Verpflegung sind für Getränke 1,20 Euro je Kind und Monat (Getränkegebühren) zu zahlen.

(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 7.30 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

(3)  Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und sind an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Straußfurt, den 07.07.2026

Kraft -Siegel-

Bürgermeister