Aufgrund des § 18 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in ihrer aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Straußfurt in seiner Sitzung vom 11.06.2026 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
Allgemeines
Die Bibliothek der Gemeinde Straußfurt (nachfolgend Bibliothek genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Straußfurt. Sie hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen. Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek im Rahmen dieser Ordnung wird ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
Benutzerkreis
Natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung und des geltenden Rechts berechtigt, die Bibliothek zu nutzen. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Einrichtung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Person nutzen.
Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt auf Grund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren werden auch die Daten des gesetzlichen Vertreters (Name, Geburtsdatum, Anschrift) erhoben und von der Bibliothek zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Entgeltkontrolle sowie Ersatzleistungen bei Verlust gespeichert.
(3) Die Einwilligung zur Speicherung der Daten gem. § 3 Abs. 2 sowie die Kenntnisnahme dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat diese Unterschrift durch einen Erziehungsberechtigten zu erfolgen, der damit zugleich seine Einwilligung zur Benutzung gibt.
(4) Juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Bibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gilt die Kenntnisnahme auch mit Wirkung für diese Institution als bestätigt.
Benutzerausweis
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig. Für den Benutzerausweis wird bei der Anmeldung ein Entgelt gemäß Anlage 1 erhoben.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(3) Für die Erstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird ein Entgelt gemäß Anlage 1 erhoben.
Ausleihe, Leihfrist
(1) Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzerausweises.
(2) Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich.
(3) Die Leihfrist beträgt für
| Medien | Leihfrist |
| Bücher | 4 Wochen |
Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
(4) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Es können bis zu drei Verlängerungen erfolgen. Auf Verlangen ist dabei der entliehene Gegenstand vorzulegen.
(5) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der zu entleihenden Medien aus sachdienlichen Gründen zu beschränken und ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(6) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden dürfen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
Rückgabe
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten zurückzugeben.
(2) Bei Überschreiten der Leihfrist werden Säumniszuschläge erhoben, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(3) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die
Bibliothek anstelle der Rückgabe der entliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern.
(4) Säumniszuschläge und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
Behandlung der Medien, Haftung der Nutzer
(1) Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter schadensersatzpflichtig.
(2) Die Benutzer haben den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und eventuell vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen.
Haftung der Bibliothek/Urheberrecht
(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an Geräten, Datenträgern oder Dateien des Benutzers, die durch bereitgestellte elektronische Medien verursacht werden.
(2) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglichen Medien sowie für Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch Dritte entstehen (z. B. Datenmissbrauch).
(4) Bei der Nutzung von Medien und Geräten innerhalb und außerhalb der Bibliothek ist der Nutzer zur Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen allein verantwortlich und verpflichtet. Das gilt auch für die in der Bibliothek aufgestellten Kopiergeräte und Drucker.
(5) Für Forderungen Dritter, die sich aus der Verletzung des Urheberrechts ergeben, haftet allein der Nutzer, bei Minderjährigen neben diesem auch ihr gesetzlicher Vertreter, bei juristischen Personen diese selbst. Sie haben die Bibliothek von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Entgelte
Die Benutzung der Bibliothek ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach Anlage 1, die Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist. Das Entgelt wird mit der Inanspruchnahme fällig.
Schadensersatz
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schadensersatz bemisst sich bei der Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.
Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jeder Benutzer und Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen ist in der Bibliothek verboten.
(3) Taschen und andere mitgebrachte Gegenstände sind während des Aufenthalts in den dafür vorgesehenen Schließfächern zu deponieren.
(4) Für verlorengegangene, beschädigte und gestohlene Gegenstände der Benutzer und Besucher übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(5) Das Hausrecht wird durch das Bibliothekspersonal wahrgenommen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer und Besucher, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für eine begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
Sprachform
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Gemeinde Straußfurt tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeindebibliothek vom 20.10.2004 außer Kraft.
Straußfurt, den 30.06.2026
Starroske -Siegel-
Bürgermeister
Es werden folgende Entgelte erhoben:
1. Anmeldung / Jahresentgelt / Benutzerausweis
Jahresentgelte sind jeweils gültig für 12 Monate vom Tag der Aushändigung oder Verlängerung an.
| Benutzungsentgelt | Euro |
| Jahresentgelt für die Benutzung der Bibliothek | 12,00 |
| Säumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Woche und Medium Für Erwachsene Für Kinder und Jugendliche | 1,00 0,50 |
| Ersatzausstellung eines Benutzerausweises | 2,00 |
| Kostenersatz pauschal bei kleineren Schäden pro Buch/Medium | 2,00 |
| Verlust eines Buches Wiederbeschaffungswert des Buches zzgl. Einarbeitungskosten | 2,20 |