I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wundersleben hat in seiner Sitzung am 23.07.2026 die nachstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
Auf der Grundlage der §§ 55 ff der ThürKO in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Wundersleben folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026.
Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, dadurch werden
| erhöht um € | ver- mindert um € | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge | |
| gegenüber bisher €
| auf nunmehr € verändert | |||
| a) im Verwaltungshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 35.386 | -22.186 | 1.091.986 | 1.105.186 |
| die Ausgaben | 30.992 | -17.792 | 1.091.986 | 1.105.186 |
| b) im Vermögenshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 61.899 | -36.411 | 357.902 | 383.390 |
| die Ausgaben | 45.488 | -20.000 | 357.902 | 383.390 |
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden unverändert mit 0 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird unverändert mit 0 € festgesetzt.
Entfällt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird unverändert mit 180.000 € festgesetzt.
Die Regelungen zu den Erheblichkeitsgrenzen für über- und außerplanmäßige Ausgaben ergeben sich gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9e der Geschäftsordnung der Gemeinde Wundersleben.
Deckungsvermerke:
Über die Regelungen des § 18 Abs. 1 der ThürGemHV hinaus sind gegenseitig deckungsfähig;
innerhalb des VWHH, ohne die kostenrechnenden Unterabschnitte 46400 und 75000, die Ausgaben der Gruppen 50 bis 67 (sachlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand) mit Ausnahme der Untergruppen 66000 und 66200.
Zweckbindung von Einnahmen gemäß § 17 ThürGemHV:
Zweckgebundene Mehreinnahmen aus Zuweisungen unter Haushaltstelle: 36000.999.17000 dürfen für entsprechende Mehrausgaben unter den Haushaltstellen: 36000.999.41600, 36000.999.44800 und 36000.999.56200 verwendet werden. Diese Mehrausgaben gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.
Zweckgebundene Mehreinnahmen aus Zuweisungen unter Haushaltstelle: 46400.999.17150 und 46400.999.17180 dürfen für entsprechende Mehrausgaben unter Haushaltstelle 46400.999.71820 verwendet werden. Diese Mehrausgaben gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.
Diese 1. Nachtraghaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Straußfurt, den
Frey
Bürgermeister - Siegel -
1 Nachrichtliche Angaben:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern wurden mittels Beschluss Nr. 07-11/2024 und Erlass der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Wundersleben wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 300 v.H. |
|
| b) | für die Grundstücke (B) | 390 v.H. |
|
| und für | ||
| 2. | Gewerbesteuern
| 400 v.H. | |
Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt Nr. 13/2024 vom 11. Dezember 2024.
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda hat mit Schreiben vom 19.08.2026 die genehmigungsfreie 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 zur Kenntnis genommen und keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 und der 1. Nachtragshaushaltsplan 2026 liegen 2 Wochen nach Erscheinen dieses Mitteilungsblattes, in der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt, Bahnhofstraße 13, Zimmer 1.07, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich aus.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 und der 1. Nachtragshaushaltsplan 2026 werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2026 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt, Bahnhofstraße 13, Zimmer 1.07, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Verfügung gehalten.
Frey
Bürgermeister