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Straufhain-Bote
Ausgabe 6/2024
Gemeindemitteilungen
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Gemeindemitteilungen

Rücksicht auf den Nachbarn!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Gartensaison ist in vollem Gange und erfahrungsgemäß mehren sich in dieser Zeit die Beschwerden über das Rasenmähen innerhalb der so genannten Ruhezeiten bei der Gemeinde. Der Gemeinderat hat bisher von einer gesonderten Regelung in Form einer Satzung oder Verordnung Abstand genommen. Wir appellieren daher an die Einsicht und Vernunft aller Gartenbesitzer, das Rasenmähen nicht in solchen Zeiten durchzuführen, die die Nachbarn zur Mittagspause oder zur Erholung in den Abendstunden dringend benötigen. Für die Mittagspause schlagen wir die Zeit zwischen 12 Uhr und 14 Uhr vor. In dieser Zeit sollte das Mähen unterbleiben.

Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie zum Thema Lärm in hiesiges Recht umgesetzt, und zwar mit der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (kurz 32. BImSchV). Im Detail ist darin geregelt, wann die 57 dort genannten Geräte eingesetzt werden dürfen, etwa Heckenscheren, Rasenmäher oder Schredder.

Für Wohngebiete, Kleinsiedlungs- und Erholungsgebiete, Kur-, Pflege- und Klinikgelände sowie Gebiete für die Fremdenbeherbergung gilt Folgendes: Die meisten Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nicht zwischen 20 und 7 Uhr im Freien betrieben werden. Samstag gilt als Werktag.

Für einige besonders laute Maschinen gelten weitere Einschränkungen: Sie dürfen an Werktagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden, und zwar von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr. Das gilt etwa für Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler. Tragen die Geräte allerdings das grün-blaue EU-Umweltzeichen (Pflanze mit EU-Sternen), entfallen die besonderen Einschränkungen. Sie können dann, wie die anderen Gerätschaften auch, an Werktagen von 7 bis 20 Uhr betrieben werden.

Außerhalb dieser Gebiete gilt die allgemeine Nachtruhe:

Nachtruhe werktags und am Samstag

Die Zeiten für die gesetzliche Nachtruhe sind im Vergleich zur der Mittagsruhe in Deutschland genau geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei der Nachtruhe zwischen werktags und Wochenende. Ab wann gilt also die Nachtruhe an Werktagen?

Generell gilt die Ruhezeit zwischen 22 und 6 Uhr. Lärm durch laute Musik, Feierlichkeiten, Hundegebell, Bohren, Maschinenbetrieb und so weiter sind während dieses Zeitraums zu unterlassen. Das gilt auch für den Samstag, der wie ein Werktag behandelt wird. Auch an diesem Tag muss um 22 Uhr Ruhe herrschen. Für motorbetriebene Gartengeräte gibt es eine Erweiterung der Ruhezeit. Rasenmähen zum Beispiel ist nur zwischen 7 und 20 Uhr gestattet.

Nachtruhe am Wochenende

Ab Samstag 22 Uhr gilt eine verlängerte Ruhezeit von 32 Stunden. Das heißt, geräuschvolle Arbeiten oder Feiern mit lauter Musik dürfen nicht stattfinden. Private Gesellschaften sind nur in Zimmerlautstärke gestattet. Der Sonntag steht damit komplett unter dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Diese gilt den ganzen Tag über und somit auch für Feiertage, die auf einen anderen Tag als den Sonntag fallen.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, die Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen können.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis!

Ihre Gemeinde Straufhain