Aufgrund des § 99 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Sonneberg vom 23.06.2025 beschlossen:
Die Anlage zu § 13 (Entschädigungsordnung) wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt geändert:
Die Worte:
„Die Kreistagsmitglieder erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 166,00 €.“
werden gestrichen und folgende Worte eingefügt:
„Die Kreistagsmitglieder erhalten den monatlichen Mindestsockelbetrag nach der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO). Der Sockelbetrag verändert sich ab dem 01.01.2026 um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes. Der Mindestsockelbetrag lässt sich informatorisch der jährlichen Verwaltungsmitteilung des Landkreises über die Höhe des Mindestsockelbetrages entnehmen.“
Der bisherige § 3 Abs. 1 Satz 2 wird zu § 3 Abs. 1 Satz 4.
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Sonneberg tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Landkreis Sonneberg
Sonneberg, den 15.12.2025