Aufgrund der §§ 98 Abs. 1 und 99 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. 2010, S. 328) erlässt der Landkreis Sonneberg aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Sonneberg vom 10. Dezember 2025, Beschluss-Nr. 230/12/2025 folgende
| (1) | Der Landkreis Sonneberg ist Träger der kommunalen Erwachsenenbildungseinrichtung mit dem Namen: |
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| „Volkshochschule des Landkreises Sonneberg“ (vhs). |
| (2) | Die vhs hat ihren Sitz in Sonneberg. |
| (1) | Die vhs ist eine anerkannte Bildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG). |
| (2) | Die vhs ist eine öffentliche und gemeinnützige, rechtlich unselbständige Einrichtung des Landkreises Sonneberg, die im Haushaltsplan des Landkreises geführt wird. Ihre Verwaltungsaufgaben werden durch die Geschäftsstelle der vhs wahrgenommen. |
| (3) | Der Landkreis Sonneberg als Träger der vhs stellt in seinem Haushaltsplan angemessene Mittel für die personellen und sachlichen Ausgaben zur Verfügung, soweit diese nicht durch eigene oder sonstige Einnahmen (z. B. Landeszuschüsse) gedeckt werden. |
| (4) | Der Landkreis Sonneberg ist als Träger insbesondere zuständig für die Bereitstellung, Ausstattung und Unterhaltung der erforderlichen Räume einschließlich Lehr- und Arbeitsmittel für Unterricht und Verwaltung der vhs. Darüber hinaus ist bei Bedarf die Mitbenutzung von Schulen und anderen Einrichtungen zu ermöglichen. Bei Planung und Bau von Schul- und Bildungseinrichtungen (Schulnetzplanung) berücksichtigt der Träger die Möglichkeit der Mitbenutzung durch die vhs. Die außerschulische Benutzung von Schulräumlichkeiten durch die vhs hat Vorrang gegenüber Dritten. |
| (5) | Der Landkreis Sonneberg ist als Träger Mitglied des Thüringer Volkshochschulverbandes im Deutschen Volkshochschulverband. |
| (1) | Die vhs bietet ein für alle Interessierten offenes Bildungsangebot unabhängig von Alter, Geschlecht, Bildung, Herkunft und Weltanschauung in Form von Veranstaltungen, Kursen und Workshops an. Ihre Arbeit orientiert sich an den Bildungsbedürfnissen der Bürger des Landkreises Sonneberg. Die vhs entwickelt Angebote nach aktuellen Bedarfen von Gesellschaft und Arbeitsmarkt. |
| (2) | Die vhs verfolgt den Zweck, Heranwachsende und Erwachsene des Landkreises Sonneberg beim selbstständigen lebenslangen Lernen zu unterstützen und zum eigenverantwortlichen Handeln zu befähigen. Sie bietet ihren Zielgruppen vielfältige Möglichkeiten an, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Qualifikationen zu erwerben. |
| (3) | Die vhs entwickelt und unterbreitet ein flächendeckendes, breitgefächertes, preisgünstiges Bildungsangebot, das vielfältigen Weiter- und Fortbildungsbedürfnissen entspricht, Bildungsdefizite abbaut und Chancengleichheit fördert. Entsprechend des Bedarfs können weitere Bildungsangebote organisiert werden. |
| (4) | Das Bildungsangebot ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält neben der Beschreibung des lnhalts der jeweiligen Lehrveranstaltung insbesondere Angaben zu Ort, Beginn, Umfang, Gebühren und sonstigen Kosten, Ermäßigungsmöglichkeiten sowie Form und Verbindlichkeit der Anmeldung. |
| (5) | Die vhs ist parteipolitisch unabhängig, weltanschaulich und konfessionell neutral und den in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankerten demokratischen Grundwerten verpflichtet. |
| (6) | Die vhs verwirklicht diese Aufgabe insbesondere durch die Förderung von Bildungsangeboten, welche sich in die Fachbereiche „Gesellschaft, Politik und Umwelt“, „Kultur und Gestalten“, „Gesundheit“, „Sprachen“, „Integration“, „Arbeit und Beruf“, „Grundbildung“, „Allgemeine Schulabschlüsse“, „Digitales Lernen“ sowie „junge vhs“ gliedern. |
| (7) | Die vhs hat das Recht auf selbstständige Gestaltung ihres Bildungsangebotes. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet. |
| (1) | Die Leitung der vhs wird vom Landrat berufen und ist hauptamtlich tätig. |
| (2) | Die Leitung muss über die erforderlichen pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen verfügen. |
| (3) | Sie ist für die organisatorische und fachliche Leitung der vhs auf Basis des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes, der Vorgaben dieser Satzung und der die vhs betreffenden Beschlüsse des Kreistages Sonneberg zuständig. |
| (4) | Der Leitung steht es frei, Kooperationen mit Dritten einzugehen und/oder Projekte mit diesen durchzuführen. Ferner kann sie Bildungsangebote im Auftrag von Dritten durchführen. Einzelheiten sollen durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. |
| (5) | Die Leitung der vhs ist für die Beauftragung der Lehrkräfte zuständig. Sie schließt mit diesen individuell vereinbarte Dienstleistungsverträge nach Festlegung des Landkreises Sonneberg in der jeweils geltenden Fassung. |
| (1) | Entsprechend des Stellenplans des Landkreises Sonneberg werden hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter, Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter eingestellt. |
| (2) | Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter werden in der Regel als Fachbereichsleiter eingesetzt und sind verantwortlich für die Mitwirkung an der Planung und Durchführung der Veranstaltungen, Kurse und Workshops in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Ihnen steht es frei, in Abstimmung mit der Leitung während ihrer hauptamtlichen Tätigkeit auch Lehrveranstaltungen der vhs durchzuführen. |
| (1) | Lehrveranstaltungen werden in der Regel durch nebenberufliche bzw. freie Lehrkräfte, die hierzu fachlich und pädagogisch qualifiziert bzw. geeignet sind, durchgeführt. |
| (2) | Die Lehrkräfte stimmen Inhalt und Methodik ihrer Lehrprogramme mit dem zuständigen Fachbereichsmitarbeiter ab. |
| (3) | Die Lehrkräfte sind im Rahmen der mit ihnen vereinbarten Aufgaben in ihrer fachlichen und pädagogischen Gestaltung des Unterrichts frei. |
| (4) | Die Lehrkräfte werden auf Basis eines individuell vereinbarten Honorars vergütet. |
| (1) | Die vhs steht grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion offen. |
| (2) | Teilnehmer ist, wer sich angemeldet und die in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Verwaltungskosten für die vhs in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesene Gebühr für die entsprechende Veranstaltung entrichtet hat. |
| (3) | Bei Bildungsangeboten, die berufliche, schulische oder sprachliche Abschlüsse vorbereiten, können Zugangsvoraussetzungen festgelegt sein, die vor Anmeldung erfüllt sein müssen. |
| (4) | Teilnehmer an Lehrveranstaltungen können einen Kurssprecher wählen. Dieser nimmt die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Lehrkräften, dem Fachbereichsleiter und dem Leiter wahr. Ihm wird das Anhörungsrecht gewährt. |
| (5) | Den Teilnehmern kann auf Antrag der regelmäßige Besuch von Lehrveranstaltungen bescheinigt werden. Die Erteilung einer Teilnahmebescheinigung ist kostenpflichtig und wird auf Antrag bis maximal zwei Jahre rückwirkend ausgestellt. |
| (6) | Für den erfolgreichen Abschluss von schulischen oder beruflichen Lehrveranstaltungen, insbesondere bestandenen Prüfungen, werden Zertifikate oder vhs-interne Bescheinigungen ohne die Erhebung von Kosten ausgehändigt. |
| (1) | Die Lehrveranstaltungen untergliedern sich in ein Herbst- und ein Frühjahrssemester. |
| (2) | Als Lehrveranstaltungen werden Einzelveranstaltungen, Kurse und Workshops geplant und durchgeführt. Diese finden in der Regel statt, sofern pro Lehrveranstaltung eine Mindestanzahl von acht Teilnehmern mit vollendetem 16. Lebensjahr erreicht wird. Aus pädagogischen, inhaltlichen oder bildungspolitischen Gründen können auch Lehrveranstaltungen gebildet werden, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen. |
| (3) | Für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung werden Benutzungsgebühren bzw. für die Erbringung von Amtshandlungen Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erhoben. Das Nähere bestimmt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Verwaltungskosten für die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg in der jeweils gültigen Fassung. |
| (4) | Personenbeförderungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen sind nicht Bestandteil des Lehrbetriebes. Die Benutzung von Pkw und die Mitfahrt bei Dritten erfolgt auf eigene Gefahr. |
| (1) | Bei Bedarf können Außenstellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Sonneberg eingerichtet werden, um ein flächendeckendes, bürgernahes Angebot der Erwachsenenbildung zu gewährleisten. |
| (2) | Die Außenstellen können durch geeignete hauptamtliche Mitarbeiter der vhs oder ehrenamtlich Tätige geleitet werden. |
| (3) | Die Außenstellen haben die Aufgabe, weitgehend selbstständig das Weiterbildungsangebot für die Bevölkerung ihres Einzugsbereiches zu organisieren sowie bei der Entwicklung eines solchen mitzuwirken. |
| (4) | ln den Außenstellen sollen die Lehrveranstaltungen in den dafür geeigneten Räumen gemäß § 2 Abs. 4 stattfinden. |
| (5) | Städte und Gemeinden des Landkreises haben die Möglichkeit, die vhs insbesondere in Bezug auf deren Tätigkeit in ihrem Stadt-/Gemeindegebiet zu unterstützen. |
| (1) | Der Landkreis Sonneberg erlässt eine Hausordnung für die vhs. Diese ist am Sitz der vhs für jedermann sichtbar auszuhängen sowie auf der Internetseite der vhs zu veröffentlichen. |
| (2) | Die Hausordnung der vhs als auch die jeweiligen Hausordnungen von Veranstaltungsräumen außerhalb des Sitzes der vhs sind für die Teilnehmer verbindlich. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss des Teilnehmers von der Lehrveranstaltung führen. |
Die Öffnungszeiten der vhs werden von der Leitung der vhs im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen im Landratsamt Sonneberg festgelegt und sind am Sitz der vhs für jedermann sichtbar auszuhängen sowie auf der Internetseite der vhs zu veröffentlichen.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form sowie für Personen mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts.
Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule des Landkreises vom 06.05.2011 außer Kraft.
Sonneberg, den 16.12.2025