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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Verwaltungskosten für die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg

Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 und 99 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2,10 - 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. 277, 288) und § 8 der Satzung der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg erlässt der Landkreis Sonneberg aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Sonneberg vom 10. Dezember 2025 (Beschluss-Nr. 231/12/2025) folgende

Satzung:

§ 1 Gebühren- und Verwaltungskostenpflicht

(1)

Die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg (vhs) erhebt für die von ihr erbrachten Leistungen und gebotenen Lehrveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg Benutzungsgebühren und Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)

Auslagen sind, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Benutzung bzw. Amtshandlung keine Kosten- und Gebührenpflicht besteht.

(3)

Sollte die vorliegende Satzung keine gesonderte Regelung treffen, so gilt ergänzend die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) nebst Anlagen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Gebühren- und Verwaltungskostenhöhe

(1)

Die Höhe der Benutzungsgebühren n für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen i.S.v. § 8 der Satzung der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg richtet sich nach den erforderlichen Aufwendungen und wird nach Unterrichtseinheiten bemessen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.

(2)

Die Gebühren für Lehrveranstaltungen in den Fachbereichen „Gesellschaft, Politik und Umwelt“, „Kultur und Gestalten“, „Gesundheit“, „Sprachen“, „Arbeit und Beruf“ und „Digitales Lernen“ sowie „junge vhs“ betragen zwischen 2,50 EUR und 12,50 EUR je Unterrichtseinheit.

(3)

Davon abweichend werden folgende Gebühren pro Unterrichtseinheit erhoben:

-

Vorbereitungslehrgänge für externe Schulabschlüsse: zwischen 1,50 EUR und 2,00 EUR.

-

Grundbildungskurse im Lesen, Schreiben, Rechnen: zwischen 1,00 EUR und 2,00 EUR. Im Falle einer vollständigen Förderung durch Landes- bzw. Bundesmittel für Grundbildungskurse Lesen, Schreiben und Rechnen wird keine Gebühr erhoben.

-

BAMF-geförderte Integrationskurse für Migranten unterliegen einer gesonderten Gebührenerhebung auf Grundlage der Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

-

Einzelveranstaltungen mit nicht mehr als 3 Unterrichtseinheiten: zwischen 5,00 EUR und 20,00 EUR.

-

Sonderveranstaltungen, Exkursionen, Firmenkurse und Studienfahrten werden kostendeckend kalkuliert und berechnet.

(4)

Die Gebühren beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Für den Fall, dass die Leistungen des Landkreises Sonneberg der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die zu entrichtenden Gebühren um die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(5)

Die Höhe der Gebühren für die jeweilige Veranstaltung wird in gedruckter Form und/oder auf der Website der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg veröffentlicht.

(6)

Prüfungsgebühren werden in Höhe der Festsetzung der zuständigen Stelle, Behörde oder Institution erhoben zuzüglich einer einmaligen Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR.

(7)

Für die Erteilung einer Teilnahmebestätigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben.

(8)

Lehrmittel, Bücher bzw. Arbeitsmaterialien, die seitens der vhs zur Durchführung der Lehrveranstaltung bereitgestellt werden, sind nicht in den im § 2 genannten Gebühren enthalten. Deren Kosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Lehrmittel, Bücher bzw. Arbeitsmaterialien, die nicht seitens der vhs für den Teilnehmer bereitgestellt werden, sind von diesem selbst zu besorgen.

(9)

Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand, sofern diese Satzung kleine Festbeträge benennt. Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.

§ 3 Kosten- und Gebührenschuldner

(1)

Kosten- und Gebührenschuldner ist derjenige, der an der Lehrveranstaltung der vhs teilgenommen und/oder wer einen Dritten zur Teilnahme angemeldet hat sowie jeder, der

a)

eine Amtshandlung der vhs veranlasst hat oder zu wessen Gunsten eine solche vorgenommen wird,

b)

die Kosten durch eine abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

c)

für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2)

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenermäßigung

(1)

Schüler, Auszubildende und Studenten sowie Hilfeempfänger von Leistungen nach SGB II, SGB III und SGB XII erhalten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Ermäßigung von 25 % auf die regulären Benutzungsgebühren.

(2)

Eine Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 1 kann in der Regel nicht gewährt werden für:

1.

Kurse im Gesundheitsbereich,

2.

Firmenkurse,

3.

Einzelveranstaltungen, Exkursionen und Studienfahrten,

4.

Kurse zur Vorbereitung von Schulabschlüssen,

5.

Material- und Lernmittel,

6.

Prüfungsgebühren.

(3)

Teilnehmer, die wegen des Einsatzes im Schichtdienst nicht an allen Lehrveranstaltungstagen teilnehmen konnten, erhalten bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihres Arbeitgebers eine um die Fehltage im Verhältnis zu den Gesamtveranstaltungstagen reduzierte Ermäßigung.

(4)

Eine Ermäßigung wird nicht gewährt, sofern die Gebühr 50,00 EUR unterschreitet.

(5)

Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 bzw. die Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 sind bei Anmeldung spätestens jedoch vor Beginn der Lehrveranstaltung der vhs im Original vorzulegen.

§ 5 Gebührenfreie Veranstaltungen

Veranstaltungen können gebührenfrei nach Entscheidung der Leitung der vhs im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Trägers in den folgenden Fällen angeboten werden:

-

Für die Durchführung der Lehrveranstaltung besteht ein besonderes öffentliches Interesse,

-

Die Veranstaltungen sind speziell für Zielgruppen aus bildungsbenachteiligten und/oder sozial schwachen Bevölkerungsschichten geplant oder

-

Die Veranstaltung dient der Gewinnung neuer Teilnehmer für Weiterbildungsangebote.

§ 6 Mindestteilnehmerzahl

(1)

Die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gebühren gelten bei einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen.

(2)

Sollte eine Lehrveranstaltung mit geringerer Teilnehmerzahl gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 der Satzung der vhs stattfinden, so können zur Kostendeckung entsprechend höhere Benutzungsgebühren vom Gebührenschuldner erhoben werden als ursprünglich von der vhs kalkuliert und veröffentlicht.

§ 7 Entstehen der Kosten- und Gebührenschuld, Fälligkeit, Zahlungsweise

(1)

Die Benutzungsgebührenschuld entsteht in voller Höhe mit der Anmeldung für eine Lehrveranstaltung. Die Verwaltungsgebührenschuld entsteht mit dem Antrag auf Erbringung der jeweiligen Amtshandlung bei der vhs, die Auslagenschuld mit deren Aufwendung.

(2)

Über die Benutzungsgebühren- bzw. Verwaltungskostenschuld ergeht schriftlich oder elektronisch ein Kostenbescheid, der auf dem Postweg oder elektronisch bekannt gegeben wird.

(3)

Die Benutzungsgebühren bzw. Verwaltungskosten sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig.

(4)

Für die Bezahlung der Schuld besteht die Möglichkeit der Barzahlung am Sitz der vhs in Sonneberg zu deren Sprechzeiten sowie der Überweisung oder der Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren.

(5)

Bei Einzelveranstaltungen mit nicht mehr als 3 Unterrichtseinheiten kann abweichend zu § 7 Abs. 2 die Entrichtung der Gebühren am Veranstaltungstermin in bar erhoben werden.

§ 8 Rückerstattung von Kosten und Gebühren, Versäumnisgebühr

(1)

Kann eine Lehrveranstaltung aus Gründen, die von der vhs zu vertreten sind, nicht stattfinden, werden bereits entrichtete Gebühren und Kosten vollständig erstattet.

(2)

Kann eine Lehrveranstaltung aus Gründen, die von der vhs zu vertreten sind, nicht wie ursprünglich geplant stattfinden, insbesondere wegen Ausfall von einzelnen Unterrichteinheiten oder Veränderung der Termine oder des Ortes der Lehrveranstaltung, werden auf Antrag des Teilnehmers die hierfür entrichteten Gebühren zurückerstattet.

(3)

Im Falle einer Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 werden weitergehende Ansprüche nicht anerkannt.

(4)

Veranstaltungsversäumnisse durch den Teilnehmer begründen keinen Anspruch auf eine Kosten- oder Gebührenrückerstattung. Abweichend hiervon können Kosten oder Gebühren ganz oder teilweise für nicht besuchte Veranstaltungstage zurückerstattet werden, wenn der Teilnehmer

-

mindestens 14 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung seine Abmeldung gegenüber der vhs erklärt,

-

mindestens 14 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung gegenüber der vhs erklärt, dass ihm eine Teilnahme nur bei einem verspäteten Veranstaltungsbeginn oder zu einem vorzeitigen Veranstaltungsende möglich ist,

-

an zwei oder mehr zusammenhängenden Veranstaltungstagen erkrankt ist und ein ärztliches Attest der vhs als Nachweis vorlegt oder

-

aufgrund von sonstigen wichtigen Gründen, z.B. Umzug, berufliche oder schulische Veränderungen an zwei oder mehr zusammenhängenden Veranstaltungstagen nicht teilnehmen kann und dies unter Nachweis der Gründe gegenüber der vhs erklärt.

(5)

Rückerstattungsbeträge unter 25,00 EUR werden nicht erstattet.

(6)

Infolge eines Ausschlusses des Teilnehmers von der Lehrveranstaltung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg erfolgt keine Rückerstattung von Kosten und Gebühren.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form sowie für Personen mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg vom 05.12.2001, geändert durch die 1. Änderung vom 14.12.2004, außer Kraft.

(2)

Für Lehrveranstaltungen gemäß des zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzung gültigen Programmheftes verbleibt es bis zur Beendigung der jeweiligen Veranstaltung bei den darin geregelten Kosten und Gebühren.

Sonneberg, den 16.12.2025

Robert Sesselmann
Landrat