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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung des Landkreises Sonneberg über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2026

Aufgrund der § 98 Abs. 1 S. 5 und 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i. V. m. § 10 Abs. 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91), erlässt der Landkreis Sonneberg die folgende Rechtsverordnung:

§ 1

In den nachstehend aufgeführten Orten des Landkreises Sonneberg werden zu den bestimmten Zeiten aus den bezeichneten besonderen Anlässen für Verkaufsstellen i.S.d. § 2 ThürLadÖffG weitere Öffnungstage an Sonn- und Feiertagen freigegeben:

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 ThürLadÖffG als Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 ThürLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Sonneberg über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 20.12.2024 außer Kraft.

Sonneberg, den 05.01.2026

Sesselmann  — Siegel

Landrat