Auf der Grundlage der §§ 98 Abs.1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387) hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 22. Oktober 2024 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Sonneberg beschlossen:
Änderungen
| 1. | In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt: |
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| Bei Auslagerung einer weiterführenden Schule an einen anderen Schulstandort besteht abweichend vom Regelfall des § 4 Abs. 4, Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG für Schüler ab Klassenstufe 5 ein Beförderungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch für die Dauer der Auslagerung bereits ab einem Fußweg von mindestens zwei Kilometern Länge. |
| 2. | In § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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| In begründeten Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen des Absatzes 4 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Landrat auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport. |
| 3. | § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: |
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| Bei einem glaubhaft gemachten Verlust eines durch den Landkreis gemäß Absatz 1 finanzierten Schülerausweises kann nach Prüfung des Einzelfalls ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Neben den Auslagen des Verkehrsunternehmens wird eine Gebühr von 20,00 € für die Erstellung des Ersatzausweises fällig. Handelt es sich bei dem zu ersetzenden Fahrausweis um ein digitales Ticket, beträgt die zu entrichtende Gebühr 25,00 €. Dies gilt auch für eine aus einem anderen Grund nötige Erstellung eines Ersatzausweises. Die Ausgabe von Ersatzausweisen erfolgt in der Regel durch die Verkehrsträger über die zuständigen Schulen. |
Inkrafttreten
Artikel 1, Punkt 1 und 2 dieser Satzung treten nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.08.2024 in Kraft. Artikel 1, Punkt 3 dieser Satzung tritt nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Sonneberg, den 29.10.2024