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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinie über die Stellung und Aufgaben der ehrenamtlichen kommunalen Ausländerbeauftragten des Landkreises Sonneberg

Präambel

Die ehrenamtlich tätigen Ausländerbeauftragten des Landkreises Sonneberg sind Kontaktpersonen für gesellschaftliche Gruppen (Vereine, Kirchen, Gewerkschaften, Sozialverbände, Ausländerbeiräte) und nehmen ihnen gegenüber koordinierende Aufgaben wahr. Die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben sind freiwillige Leistungen des Landkreises Sonneberg im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie bearbeiten Anfragen der in- und ausländischen Bevölkerung zu Ausländerfragen und beraten Einzelpersonen in den damit zusammenhängenden Fragen, sofern diese nicht von Beratungsstellen der freien Träger gelöst oder bearbeitet werden können.

§ 1

Bestellung, Rechtsstellung

(1)

Der Kreistag des Landkreises Sonneberg kann bis zu zwei Ausländerbeauftragte nach § 87 Abs. 3 AufenthG bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss gem. § 39 Abs. 1 ThürKO. Es könnte auch nur ein Ausländerbeauftragter für den Landkreis Sonneberg durch den Kreistag bestellt werden.

(2)

Die Aufgaben der Ausländerbeauftragten werden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. Die Ausländerbeauftragten sind insoweit unabhängig, nicht weisungsgebunden und nicht weisungsberechtigt.

§ 2

Amtszeit

(1)

Die Amtszeit der Ausländerbeauftragten entspricht der Legislaturperiode des Kreistages. Mit Ablauf der Wahlperiode endet auch die Amtszeit der Ausländerbeauftragten.

(2)

Die Ausländerbeauftragten bleiben über den Ablauf der Legislaturperiode des Kreistages solange im Amt, bis der neu gewählte Kreistag sie im Amt bestätigt oder Nachfolger bestellt. Diese Übergangsfrist beträgt längstens drei Monate nach Beginn der neuen Legislatur.

(3)

Das Amt eines Ausländerbeauftragten endet darüber hinaus, wenn der Kreistag den Ausländerbeauftragten aus wichtigem Grund abberuft oder durch Niederlegung des Amtes durch den Ausländerbeauftragten selbst. Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären.

§ 3

Aufgaben

(1)

Die Ausländerbeauftragten im Landkreis Sonneberg sind Fürsprecher der Ausländer und treten für deren Rechte ein. Daraus erwächst eine vermittelnde Funktion zwischen Ausländern und Behörden und auch zwischen Ausländern und der deutschen Bevölkerung. Die Zuständigkeit umfasst alle Menschen mit Migrationshintergrund, die Integrationshilfen benötigen.

(2)

Diese Aufgaben werden insbesondere wahrgenommen durch:

-

Beratung der Verwaltung und politischer Gremien in migrations- und integrationspolitischen Fragen betreffen,

-

Organisation von Vernetzung und Austausch,

-

Beratung von Migrantenselbstorganisationen,

-

Bürgerberatung.

(3)

Die Ausländerbeauftragten berichten nach Aufforderung in dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit und mindestens einmal jährlich schriftlich oder mündlich dem Kreistag über ihre Tätigkeit.

(4)

Werden zwei Ausländerbeauftragte durch den Kreistag bestellt, haben diese spätestens einen Monat nach ihrer Bestellung durch den Kreistag schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären, welcher Ausländerbeauftragte welche Aufgaben nach Abs. 2 und 3 übernimmt und somit auch als Ansprechpartner für diese Aufgaben dient.

§ 4

Akteneinsicht, Einschränkung der Mitteilungspflicht

(1)

Die Ausländerbeauftragten erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften die für die Ausübung ihres Ehrenamtes erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten und Informationen.

(2)

Die Ausländerbeauftragten sind zu Mitteilungen über die Personen in ihrer Zuständigkeit nur verpflichtet, wenn dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird, § 87 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 1 der Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten des Landes und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden.

§ 5

Beteiligungsrecht

Die Ausländerbeauftragten werden bei allen Aktivitäten des Landkreises beteiligt, welche sich auf Ausländer oder Menschen mit Migrationshintergrund auswirken können.

§ 6

Ausgaben

Die mit der Aufgabenerledigung im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachmittel (z.B. Büromaterial) werden vom Landkreis Sonneberg gestellt. Erforderliche Räumlichkeiten (z.B. für die Abhaltung eines Sprechtages oder eines Beratungsgespräches) stellt der Landkreis zur Verfügung. Der Landkreis leistet notwendige Verwaltungshilfe.

§ 7

Aufwandsentschädigung

Die Ausländerbeauftragten erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird in der Entschädigungssatzung zu § 11 der Hauptsatzung des Landkreises Sonneberg geregelt.

§ 8

Gleichstellung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche in dieser Richtlinie verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sonneberg, den 23.10.2024

Robert Sesselmann  —  Siegel
Landrat