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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 14.11.2025

Der Landkreis Sonneberg erlässt aufgrund:
  • § 6 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) vom 23. November 2017 (GVBl. 2017 S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. 2018 S. 731, 741),
  • §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024 S. 277, 288),
  • § 98 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024 S. 277, 288),
  • der Satzung des Landkreises Sonneberg über die Vermeidung, Verwertung, Behandlung und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen im Landkreis Sonneberg (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) vom 13.11.2012

nachfolgende Abfallgebührensatzung:

§ 1 Gebührenerhebung

Der Landkreis Sonneberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises benutzt.

Im Rahmen der Gebührenveranlagung hat jeder Gebührenschuldner seiner Mitteilungs- und Auskunftspflicht gemäß § 9 AWS nachzukommen.

(2)

Bei der Abfallentsorgung von Wohngrundstücken gilt der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg angeschlossenen Grundstückes als Benutzer. Soweit der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst zur Grundstücksnutzung dinglich Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, ist derjenige berechtigt oder verpflichtet, der im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Berechtigung oder Verpflichtung der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist.

Bei der gewerblichen Gefäßmüllabfuhr gilt der Inhaber des Gewerbes als Benutzer. Entsprechendes gilt für den Behälterumtausch und den Behälterersatz.

Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber der Säcke der Gebührenschuldner. Die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle vom Landkreis entsorgt werden.

(3)

Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid kann in diesem Fall dem Wohnungseigentumsverwalter bekannt gegeben werden.

(4)

Der Grundstückseigentümer (Abs. 2) kann schriftlich beim Landkreis beantragen, dass bei mehreren Haushalten, die getrennte Abfallbehältnisse benutzen, der Gebührenbescheid an den Grundstückeigentümer in mehrere haushaltsbezogene Bescheide aufgeteilt wird, wenn die erforderlichen Unterlagen vom Gebührenschuldner vorgelegt werden.

(5)

Gebührenschuldner bei der Anlieferung von gemäß § 5 Abs. 2 AWS vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossenen Abfällen auf dem Zentralen Wertstoffhof ist der Abfallerzeuger und/oder -besitzer.

§ 3 Gebührentatbestand

Eine Gebühr wird für jede Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises erhoben.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1)

Bei der öffentlichen Abfallentsorgung von Wohngrundstücken (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1a AWS) richtet sich die Festgebühr nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen (Personenmaßstab) und die Entleerungsgebühr nach der Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der entleerten Abfallbehälter (Leistungsmaßstab).

Bei der Gebührenberechnung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 gilt als Maßstab der jeweils aktuelle Stand der zugrunde zu legenden Personenzahl (§ 2 Abs. 2 Ziffer 4 AWS).

Außerdem wird pro Abfallbehälter eine Gebühr für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der Abfallbehälter incl. Transponder oder für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der für die Mülltonnenidentifikation notwendigen Behälterausrüstung (Transponder) erhoben.

Werden bei der Restmüllabfuhr Restmüllsäcke gemäß § 13 Abs. 3 und 6 AWS bereitgestellt, so richtet sich die Gebühr nach der Zahl der Restmüllsäcke.

(2)

Bei der gewerblichen Gefäßmüllabfuhr richtet sich die Gebühr nach der Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der entleerten Abfallbehälter.

Außerdem wird pro Abfallbehälter eine Gebühr für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der Abfallbehälter incl. Transponder oder für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der für die Mülltonnenidentifikation notwendigen Behälterausrüstung (Transponder) erhoben.

(3)

Auf gemischt genutzten Grundstücken ohne gemeinsame Abfallbehälter gilt Abs. 1 für den Wohnanteil und Abs. 2 für den Gewerbeanteil entsprechend.

(4)

Die Gebühren für den Behälterumtausch und den Behälterersatz werden pro Abfallbehälter erhoben.

(5)

Bei der Direktanlieferung auf dem Zentralen Wertstoffhof (§ 12 i.V.m. § 18 AWS) des Landkreises bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der angelieferten Abfälle, gemessen in Tonnen; bei Ausfall des Wiegesystems, gemessen in Kubikmeter - sofern eine separate Gebühr gemäß dieser Satzung erhoben wird.

(6)

Bei der Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle.

§ 5 Gebührensätze

(1)

Die Gebühr für die öffentliche Abfallentsorgung von Wohngrundstücken setzt sich aus

a)

einer Festgebühr,

b)

einer Entleerungsgebühr sowie

c)

einer Gebühr für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der Abfallbehälter incl. Transponder (Behältermietgebühr) oder einer Gebühr für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der für die Mülltonnenidentifikation notwendigen Behälterausrüstung (Systemmietgebühr) (außer bei der Verwendung von Restmüllsäcken) zusammen.

1.

Die Festgebühr beträgt 34,40 € pro Person und Jahr und schließt die Leistungen für

-

die Sperrmüllsammlung und -entsorgung

-

die PKW-Altreifenentsorgung (ohne Felgen)

-

die Sonderabfall-Kleinmengenerfassung

und -entsorgung

-

Grünabfalltransport und -verwertung

-

die Haushaltsschrottsammlung und -verwertung

-

die Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

-

die Sammlung, ggf. Sortierung und die Verwertung des Altpapiers

-

Sondersammlungen, Modellversuche dgl.

-

Verwaltungskosten, Gutachten dgl.

-

Systemkosten für die elektronische Datenerfassung und -verarbeitung (Identsystem)

ein.

2.

Die Entleerungsgebühr wird für die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Restmüll erhoben.

Die Gebühr für eine Entleerung des Behälters beträgt:

-

MGB 80 l  — 3,85 €

-

MGB 120 l  —  5,77 €

-

MGB 240 l  —  11,53 €

-

Restmüllsack (60 l)  —  2,89 €

-

1,1 m³ - Rollcontainer  —  41,49 €

-

2,5 m³ - Umleercontainer  —  94,29 €

-

5,0 m³ - Umleercontainer  — 188,57 €.

3.

Die Gebühr zur Deckung der Kosten für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der Abfallbehältnisse incl. Transponder (Behältermietgebühr) beträgt pro Jahr für einen MGB 80 l, 120 l, 240 l 3,66 €.

4.

Die Gebühr zur Deckung der Kosten für den Transponder und dessen Installation (Systemmietgebühr) beträgt pro Jahr für einen 1,1 m³ - Rollcontainer, einen 2,5 m³ - Umleercontainer, einen 5,0 m³ - Umleercontainer 3,66 €.

(2)

Die Gebühr für die Entsorgung von gewerblichem Gefäßmüll setzt sich aus

a)

einer Entleerungsgebühr einschließlich Verwaltungskosten sowie

b)

einer Gebühr für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der Abfallbehälter incl. Transponder (Behältermietgebühr) oder einer Gebühr für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der für die Mülltonnenidentifikation notwendigen Behälterausrüstung (Systemmietgebühr) zusammen.

1.

Die Entleerungsgebühr wird für die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von gewerblichem Gefäßmüll erhoben.

Die Gebühr für eine Entleerung des Behälters beträgt:

-

MGB 80 l  —  6,50 €

-

MGB 120 l  — 8,42 €

-

MGB 240 l  —  14,18 €

-

1,1 m³ - Rollcontainer  —  44,14 €

-

2,5 m³ - Umleercontainer  —  96,94 €

-

5,0 m³ - Umleercontainer  —  191,22 €.

2.

Die Gebühr zur Deckung der Kosten für die Gestellung, Wartung und Instandhaltung der Abfallbehältnisse incl. Transponder (Behältermietgebühr) beträgt pro Jahr für einen MGB 80 l, 120 l, 240 l 3,66 €.

3.

Die Gebühr zur Deckung der Kosten für den Transponder und dessen Installation (Systemmietgebühr) beträgt pro Jahr für einen 1,1 m³ - Rollcontainer, einen 2,5 m³ - Umleercontainer, einen 5,0 m³ - Umleercontainer 3,66 €.

(3)

Für gemischt genutzte Grundstücke, bei denen gemäß § 13 Abs. 8 Satz 1 AWS gemeinsame Abfallbehältnisse für Restmüll und gewerblichen Gefäßmüll auf Antrag der Anschlusspflichtigen genutzt werden, gelten die Entleerungsgebührensätze gemäß Abs. 2 Ziffer 1. Die Festgebühr wird entsprechend § 5 Abs. 1 Ziffer 1 erhoben.

(4)

Die Gebühr für den Umtausch eines Abfallbehälters ohne Änderung der Personenzahl in eine andere Behältergröße beträgt 17,37 €. Entsprechendes gilt für Gewerbe. Die Gebühr für den Ersatz eines durch unsachgemäße Handlung des Abfallerzeugers und/oder -besitzers bzw. des Gewerbetreibenden zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Abfallbehälters MGB 80 l, MGB 120 l oder MGB 240 l beträgt 5,15 €.

(5)

Benutzungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 AWS (insbesondere Eigentümer von Freizeitgrundstücken), die nicht anschlusspflichtig sind, haben ihre Abfälle gemäß § 12 AWS der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Gebühr ermittelt sich auf Grundlage der in Anspruch genommenen Leistung nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4.

(6)

Die Gebühren für die Entsorgung von Kleinmengen von gemäß § 5 Abs. 2 AWS von der Einsammlung und Beförderung ausgeschlossenen Abfällen auf dem Zentralen Wertstoffhof betragen:

-

für asbesthaltige Baustoffe 279,64 €/t,

bei Ausfall des Wiegesystems 153,60 €/m³,

-

für Altholz bis Kategorie A IV 69,62 €/t,

bei Ausfall des Wiegesystems 13,93 €/m³,

-

für Bauschutt und Bodenaushub (Erdstoff) 53,55 €/t,

bei Ausfall des Wiegesystems 74,97 €/m³.

(7)

Bei der Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand und umfasst die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung dieser Abfälle.

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld

(1)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehen der Gebührenschuld während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

Bei Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises entsteht die Gebührenschuld für die Festgebühr, die Entleerungsgebühr, die Behälter- bzw. Systemmietgebühr, sowie die Behälterumtausch- und die Behälterersatzgebühr zum Ende des Kalenderjahres.

Endet die Anschlusspflicht im Laufe des Kalenderjahres entsteht die Gebührenschuld zu diesem Zeitpunkt.

Ändert sich die Gebührenschuld im Erhebungszeitraum erfolgt die Berücksichtigung ab dem Folgemonat der Änderung.

(2)

Gemäß § 12 Abs. 7 ThürKAG werden angemessene Vorauszahlungen erhoben.

Wenn sich Umstände, die für die Vorauszahlung wesentlich sind, ändern, werden diese ab dem 1. Tag des Folgemonats der Änderung der Umstände berücksichtigt, spätestens mit der Endabrechnung.

Im jährlichen Vorauszahlungsbescheid werden für beide Grundstücksnutzungen die tatsächlichen Entleerungen des Vorjahres als Berechnungsgrundlage angesetzt.

Bei erstmalig bzw. neu angeschlossenen Grundstücken bzw. Gewerben dienen als Grundlage der Vorauszahlung im ersten Anschlussjahr:

-

bei Wohngrundstücken

- 12 Regelentleerungen

pro Behälter und Jahr

-

bei gewerblicher Nutzung

- 24 Regelentleerungen

pro Behälter und Jahr

-

bei gemischt genutzten Grundstücken mit gemeinsamer Restabfalltonne

(§ 13 Abs. 8 Satz 1 AWS)

- 24 Regelentleerungen

pro Behälter und Jahr

anteilig berechnet ab dem Anschlussmonat.

In der Jahresendabrechnung werden die tatsächlichen Entleerungen der Vorauszahlung gegengerechnet.

(3)

Bei der Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit dem Erwerb dieser Restmüllsäcke.

Die nicht benötigten Restmüllsäcke können gegen Rückerstattung der Gebühr zurückgegeben werden.

(4)

Bei der Anlieferung von Kleinmengen von asbesthaltigen Baustoffen, Altholz sowie Bauschutt und Bodenaushub auf dem Zentralen Wertstoffhof entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung.

(5)

Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.

§ 7 Fälligkeit der Gebührenschuld und der Vorauszahlung

(1)

Bei Neuanschluss und über das Jahr andauerndem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises (Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2) werden Vorauszahlungen zum 01.05. und 15.10. des Jahres und die Gebührenschuld zum 01.05. des Folgejahres fällig.

In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Gebührenschuld 4 Wochen nach Bekanntgabe der Endabrechnung fällig.

(2)

Bei der Verwendung von Restmüllsäcken und der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

(3)

Bei der Anlieferung von Kleinmengen von asbesthaltigen Baustoffen, Altholz sowie Bauschutt und Bodenaushub auf dem Zentralen Wertstoffhof wird die Gebühr bei der Anlieferung sofort fällig und ist auf dem Zentralen Wertstoffhof zu entrichten.

§ 8 Gebührenerstattung und -befreiung

(1)

Endet die Gebührenschuld für die Abfallentsorgung vor Ablauf der Zeit, für die die Vorauszahlung berechnet ist, so wird für jeden vollen Monat, welcher dem Ende der Gebührenschuld folgt, die anteilige Festgebühr sowie Behältermietgebühr bzw. Systemmietgebühr erstattet.

Die Entleerungsgebühr richtet sich nach der in Anspruch genommenen Anzahl der Entleerungen.

(2)

Soweit der Vollzug dieser Gebührensatzung im Einzelfall zu unbilligen Härten führen würde (zum Beispiel für Personen, die mit einer Wohnung im Landkreis gemeldet sind, sich aber nachweislich eine erhebliche Zeit an einem anderen Ort außerhalb des Landkreises aufhalten), kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners die Gebühr ab dem der Antragstellung folgenden Monat niedriger festgesetzt bzw. erlassen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 05. Dezember 2023 außer Kraft.

Sonneberg, den 14.11.2025

Landkreis Sonneberg
Robert Sesselmann

 — Siegel

Landrat