Landratsamt Sonneberg
Amtliche Bekanntmachung
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Sonneberg, hier handelnd nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), macht gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 ThürKGG die ausgefertigte 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (beschlossen in der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 25.09.2025, Beschlussnummer VV 04/115A/25) amtlich bekannt. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sollen gemäß § 42 Abs. 3 S. 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg hinweisen.
Sonneberg, den 06.11.2025
Im Auftrag
Dr. Höfner — (Dienstsiegel)
10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 31 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), in Verbindung mit § 19 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) folgende 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung.
Artikel 1
Änderung
Die Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.05.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 05/99 vom 21.05.1999), der Bekanntmachung vom 17.04.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 04/2003 vom 17.04.2003), zuletzt geändert durch die 9. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 26.08.2024 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Ausgabe 08/2024 vom 19.09.2024) wird wie folgt geändert:
1. § 14 Wahl des Verbandsvorsitzenden
§ 14 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 14
Wahl des Verbandsvorsitzenden
| (1) | Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer der laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinde- und Stadträte nach § 28 Abs. 4 ThürKGG einen Verbandsvorsitzenden und einen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Die Wahlen werden ohne Aussprache geheim durchgeführt. Wählbar ist, wer vor der Wahl von einem Verbandsrat vorgeschlagen wird und in einer Mitgliedsgemeinde wahlberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz ist. Wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte, steht dem Verbandsvorsitzenden diejenige Stimmenanzahl zu, die ihm ohnehin in seiner Eigenschaft als Verbandsrat zukommt. Wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsitzenden nicht aus ihrer Mitte, hat dieser in der Verbandsversammlung eine Stimme. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter. |
| (2) | Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters weiter aus. |
| (3) | Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der Verbandsräte. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. |
| (4) | Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter können von der Verbandsversammlung abgewählt werden. Ein dahingehender Antrag muss von mindestens einem Drittel der Verbandsräte schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sonneberg, den 06.11.2025
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Kurtz
Verbandsvorsitzender — (Dienstsiegel)