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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Erste Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2024

Gemäß §§ 114 i.V.m. 60 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) erlässt der Landkreis Sonneberg folgende Nachtragshaushaltssatzung

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden

§ 2

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung von 01.01.2024 in Kraft.

Sonneberg, den 16. Dezember 2024

Robert Sesselmann  —  (Siegel)
Landrat des Landkreises Sonneberg

Beschluss und Genehmigungsvermerk zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 des Landkreises Sonneberg

In der Kreistagssitzung vom 12.12.2024 wurde die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 des Landkreises Sonneberg beschlossen. Mit Schreiben vom 13.12.2024 teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit, dass sich im Rahmen der Prüfung keine Beanstandungen ergeben hätten und die Satzung damit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht werden kann.

Die Satzung wurde unter dem 16.12.2024 ausgefertigt.

Hinweise

Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 ThürKO ist gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 des Landkreises Sonneberg und der Nachtrags-Haushaltsplan 2024 liegen bis 31.01.2024 im Dienstgebäude des Landratsamtes Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, Zimmer 237 während der Öffnungszeiten des Landratsamtes Sonneberg zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2024 zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Außerdem kann die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg eingesehen werden.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg schriftlich, unter Angabe der Gründe, geltend gemacht werden. Werden solche nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtlich.

Sonneberg, den 16.12.2024

Sesselmann
Landrat