Präambel
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr einzuführen. Die Einführung des Deutschlandtickets ist zum 1. Mai 2023 erfolgt. In der Umsetzung arbeiten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen für das Deutschlandticket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Hierzu passt der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) an. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen entstehen, werden vom Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird. Aus diesem Grund hat der Freistaat Thüringen das Thüringer Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) geändert und sich verpflichtet den entsprechenden Mehraufwand zu tragen.
Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. Daneben soll mit dem von Bund und Ländern noch zu erarbeitenden Ausbau- und Modernisierungspakt auch das verkehrliche Angebot weiterentwickelt werden.
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln vom 07. Oktober 2024 in der Anlage 2 (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (StPNV). Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Unternehmen des SPNV und des StPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine Umsetzung des Deutschlandtickets im StPNV in seinem Zuständigkeitsgebiet sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt der Landkreis Sonneberg vor diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Sonneberg tätigen Unternehmen des StPNV zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile unter Bezugnahme auf die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025. Hierdurch werden die Vorgaben des RegG bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Sonneberg umgesetzt.
Der finanzielle Ausgleich erfolgt nach Nr. 2 Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 in der Form von Billigkeitsleistungen an Unternehmen in Thüringen, deren Ausgaben im Jahr 2025 aufgrund der Anerkennung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gedeckt werden können.
| 1. | Rechtsgrundlagen | ||
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| Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 und 9 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG), § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt der Landkreis Sonneberg die nachfolgende allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im öffentlichen Personennahverkehr nach § 1 Abs. 2 ThürÖPNVG und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket. | ||
| 2. | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung | ||
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| 2.1 | Alle Unternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Ziffer 2.2) öffentliche Personenverkehrsdienste im StPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Ziffer 9) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Ziffern 2.1 und 2.2 anzuerkennen (im Folgenden „Tarifanerkennung“ bzw. „Tarifanerkennungspflicht“) und zu kontrollieren. | |
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| Die Tarifanerkennung beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 1), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Unternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem nach Nr. 4 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket für das Jahr 2025 teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben gemäß dem Beschluss für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes in der jeweils geltenden Fassung (Regelungen zur Einnahmeaufteilung) (Anlage 4). Soweit ein Unternehmen Verkehrsleistungen im SPNV oder ÖPNV auch in den Bezirken anderer Aufgabenträger erbringt, gilt die Verpflichtung nach dem vorstehenden Satz für das Unternehmen, wenn das Unternehmen im Verhältnis zu diesen anderen Aufgabenträgern ebenfalls einen Ausgleichsanspruch erwirbt, der dem Anspruch nach dieser Allgemeinen Vorschrift und den Vorgaben der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 entspricht, und wenn der Aufgabenträger eine entsprechende Verpflichtung bzgl. der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung auch für alle anderen in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Unternehmen schafft, die Ausgleichszahlungen nach den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 erhalten. | |
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| Die Unternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. | |
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| Die Umsetzung des Deutschlandtickets entsprechend den bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmalen ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten (Anlage 3). | |
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| Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das der Landkreis Sonneberg - unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden - die Befugnis als zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) a.E. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den ÖPNV innehat. | |
| 3. | Verhältnis zu Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften | ||
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| Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im allgemeinen öffentlichen Personenverkehr auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste) oder einer allgemeinen Vorschrift (eigenwirtschaftlicher Verkehr) erbracht werden, gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags/der allgemeinen Vorschrift einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanerkennung und die hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag /die allgemeine Vorschrift eine entsprechende Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets und die hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanerkennungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser allgemeinen Vorschrift. | ||
| 4. | Ex ante-Ausgleich | ||
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| 4.1 | Die Unternehmen haben nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets („Mit-Fall") und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife („Ohne-Fall“) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten; die Einzelheiten sind bei Bedarf im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Umsetzungsvereinbarung, die vom Landkreis Sonneberg mit den dieser allgemeinen Vorschrift unterworfenen Unternehmen abgeschlossen werden können, nach diesen Grundsätzen zu regeln. | |
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| 4.2 | Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 % der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. | |
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| 4.3 | In Bezug auf die Ermittlung der Höhe des ex ante-Ausgleichs gelten die Nrn. 5.4.1 bis 5.4.7 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 für das Jahr 2025. | |
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| 4.4 | Zusätzlich ggf. auszugleichen ist ein Rückgang des ex ante-Ausgleichs aus einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der darauf beruht, dass die dem Aufgabenträger zustehenden Fahrgelderlöse durch das Deutschlandticket rückläufig sind (Schaden aus Anreizsystem im Bruttovertrag). | |
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| 4.5 | Für vollständig neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte des Jahres 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von Ist-Daten des Jahres 2023 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden. | |
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| 4.6 | Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 228 ff. SGB IX. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere bestehende Tarifvorgaben und darauf bezogene Ausgleichsregelungen des Landkreises Sonneberg oder Dritter, die für das Unternehmen Geltung beanspruchen. | |
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| 4.7 | Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen nebeneinander, insbesondere bei Tarifvorgaben im Rahmen verschiedener allgemeiner Vorschriften, ist sicherzustellen, dass ein ex ante-Ausgleich für dieselbe Tarifvorgabe nicht mehrfach gewährt wird. Hierzu sind die jeweiligen Tarifvorgaben und der hierfür gewährte ex ante-Ausgleich im Rahmen der Nachweisführung (dazu Ziffer 6) jeweils getrennt und nachvollziehbar darzustellen. | |
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| 1) | Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im StPNV auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder einer allgemeinen Vorschrift erbracht werden, ermittelt sich der ex ante-Ausgleich für alle Höchsttarife sequenziell gemäß der folgenden Erlöspositionen: Ermittlung der Erlöse auf Grundlage des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsvertrages. |
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| 2) | Ausgleichszahlungen aus gesetzlichen Tarifvorgaben (z.B. § 45a PBefG und gemäß § 228 SGB IX) |
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| 3) | Ausgleichsbetrag aus allgemeiner Vorschrift Deutschlandticket, abzüglich der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag aus dem Vorjahr |
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| 4) | Ermittlung des Ausgleichs für die Anwendung des Jedermann-Höchsttarifs als letzter sequenzieller Prüfungsschritt |
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| 4.8 | Der Landkreis Sonneberg kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen zur Anwendung des Deutschlandticket treffen. | |
| 5. | Vermeidung einer Überkompensation (Ex post-Kontrolle) | ||
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| 5.1 | Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 ist eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen vorzunehmen und der Ausgleich auf den Wert des finanziellen Nettoeffekts zu begrenzen. | |
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| 5.1.1 | In Bezug auf die Kosten gilt: Kosten im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets können nach Maßgabe der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 berücksichtigt werden. Bestehende Regelungen in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bleiben unberührt. |
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| 5.1.2 | In Bezug auf die Ermittlung der Erträge gilt: Das Unternehmen ist zur Anwendung des bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 4) verpflichtet. Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. |
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| 5.2 | Die ex post-Kontrolle wird wie folgt gewährleistet: | |
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| 5.2.1 | Im Falle eines direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrages zur Erbringung von StPNV-Leistungen erfolgt die ex post-Kontrolle nach Maßgabe des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Die Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt aus der Tarifanwendung/-anerkennung des Deutschlandtickets nach Ziffer 4.1 i. S. von Ziffer 4.2 nicht übersteigen. In Bezug auf die Gegenüberstellung der Tarifeinnahmen und Kosten gemäß Ziffern 4.1 und 4.2 wird eine Überkompensation über die Regelungen der Nrn. 5.4.1 bis 5.4.7 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 zur Ermittlung der Differenz der Tarifeinnahmen und zu den ansetzbaren Kosten bzw. anzurechnenden Einsparungen, über die Vorgaben zur vollständigen Transparenz über die Daten und die Grundlagen der Kalkulation des Unternehmers ausgeschlossen. Kosten werden der ex post-Kontrolle nur unterworfen, wenn sie zusätzlich als Ausgleich nach Ziffer 5.1.2 geltend gemacht werden bzw. aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entfallen (siehe auch Nr. 6.1 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025). |
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| 5.2.2 | Neben der Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen Vorschrift wird ein etwaiger Bonus für die Übererfüllung der Soll-Erlöse um den Wert gekürzt, der auf die Tarifeinnahmen nach dem Deutschland-Ticket bzw. der hierfür gewährten Ausgleichsleistungen zurückzuführen ist. |
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| 5.3 | Wird eine Überkompensation festgestellt, hat das Unternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation nach Maßgabe des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. der allgemeinen Vorschrift zurückzuzahlen. Hilfsweise hat die Verzinsung entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (2019/C 247/01) zu erfolgen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führende Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung. | |
| 6. | Darlegungs- und Nachweispflichten | ||
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| 6.1 | Das Unternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des ex ante-Ausgleichs. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Erstellung der Prognoserechnung gemäß Ziffer 7.2. | |
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| 6.2 | Die Unternehmen sind verpflichtet, dass sichergestellt wird, dass gemäß Nr. 6.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 und der Anlage 4 die Fahrausweisverkäufe an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. | |
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| 6.3 | Die Empfänger sind verpflichtet die in Ziffer 6.4 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 geforderten Daten und Unterlagen bis zum 31.03.27 nachzuweisen: | |
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| 6.4 | Der Landkreis Sonneberg kann vom Unternehmen die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 oder insbesondere aufgrund von bestandskräftigen Entscheidungen der EU-Kommission oder des Rechnungshofes erforderlich ist. Werden die unter Ziffer 6.3 genannten sowie ggf. darüber hinaus die gemäß Satz 1 geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann der ex ante-Ausgleich für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind insoweit zurückzuzahlen. | |
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| 6.5 | Der Landkreis Sonneberg kann die von dem Unternehmen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Unternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren. | |
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| 6.6 | Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie ggf. personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 diesbezüglich weitergehende Vorgaben trifft, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und dem Landkreis Sonneberg getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen. | |
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| 6.7 | Es handelt sich den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen i. S. von § 264 StGB. Nach dieser Vorschrift ist Subventionsbetrug strafbar. | |
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| 6.8 | Die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides des Freistaates Thüringen werden verbindlicher Bestandteil dieser Allgemeinen Vorschrift. | |
| 7. | Abwicklung des ex ante-Ausgleichs, Abschlagszahlungen | ||
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| 7.1 | Soweit in dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Umsetzungsvereinbarung keine entsprechende Regelung getroffen wird, gewährt der Landkreis Sonneberg dem Unternehmen Abschlagszahlungen auf Grundlage der Prognoserechnungen gemäß Ziffer 7.2 für die aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zu erwartenden Mindereinnahmen entsprechend des landesrechtlichen Vorschriften in mehreren Teilzahlungen. | |
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| 7.2 | Zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 7.1 bezogen auf das Jahr 2025 erstellt der Landkreis Sonneberg eine Prognoserechnung auf der Grundlage der von den Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten gegenüber dem Freistaat aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften. Der Landkreis Sonneberg entscheidet auf dieser Basis über eine erforderliche Anpassung der Abschlagszahlungen. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die für die Prognoserechnung notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. | |
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| 7.3 | Die endgültige Ermittlung des ex ante-Ausgleichs nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach Ziffer 7.1. Dies beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen bzw. zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen. | |
| 8. | Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 | ||
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| 8.1 | Der Landkreis Sonneberg ist über den auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten ex ante-Ausgleich berichtspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, ist der ex ante-Ausgleich nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Bestandteil des ex ante-Ausgleichs auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; sie werden somit gesamthaft zusammen mit dem ex ante-Ausgleich dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Rahmen des Berichts nach Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt. | |
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| 8.2 | Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs.1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Unternehmen eingefordert werden. Unternehmen, denen ein ex ante-Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen. | |
| 9. | Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten | ||
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| 9.1 | Diese allgemeine Vorschrift wird nach ihrer Verabschiedung durch den Kreistag öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.01.2025 in Kraft. | |
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| 9.2 | Diese allgemeine Vorschrift tritt am 31.12.2025 außer Kraft. Sie kann durch allgemeine Vorschrift verlängert, geändert oder aufgehoben werden. | |
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| Der Landkreis Sonneberg kann diese allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets außer Kraft setzen, insbesondere wenn der Bund oder das Land Thüringen keine ausreichende Unterstützung des Deutschlandtickets mehr sicherstellt, um die auf Basis der allgemeinen Vorschrift bestehenden Ausgleichsansprüche vollumfänglich zu befriedigen. | ||
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, erhoben werden.
Nach § 41 Abs. 4, S.1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Anlagen 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung können im Landratsamt Sonneberg, nach Vereinbarung eines Termins eingesehen werden.
Sonneberg, den 16.12.24