Anlage zu § 11 der Hauptsatzung des Landkreises Sonneberg
Entschädigungsordnung
§ 1
Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen
kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
(1) Der Landrat des Landkreises erhält eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 450,00 €.
(2) Der hauptamtliche 1. Beigeordnete des Landkreises Sonneberg erhält eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 270,00 €.
(3) Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
(1) Der ehrenamtliche 2. Beigeordnete des Landkreises Sonneberg erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 270,00 €.
(2) Weitere Zahlungen an den Arbeitgeber oder an den Selbstständigen wegen Freistellung oder Minderung der gewerblichen Tätigkeiten werden nicht gezahlt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Entschädigung der Kreistagsmitglieder
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 166,00 €. Die Abrechnung der pauschalen monatlichen Grundbeträge erfolgt innerhalb des Monats, für den der Anspruch besteht.
(2) Die Mitglieder des Kreistages erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und dessen Ausschüssen, denen sie angehören, sowie an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung der Kreistagssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld von 25,00 € je Sitzung.
Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Kreistages nicht übersteigen.
Das Sitzungsgeld wird höchstens für 2 Sitzungen an einem Tag gezahlt. Die Zahlung des Sitzungsgeldes ist von der Unterschriftsleistung auf der Anwesenheitsliste abhängig. Gezahlt wird das Sitzungsgeld nur, wenn der Anwesende mindestens die Hälfte der Sitzungsdauer anwesend war.
Für die Richtigkeit der eingereichten Anwesenheitslisten der Ausschuss- und Fraktionssitzungen ist der jeweilige Vorsitzende verantwortlich.
(3) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
der Vorsitzende des Kreistages — 100,00 €
der Vorsitzende eines Ausschusses — 100,00 €
der Vorsitzende einer Kreistagsfraktion — 10,00 € je Fraktionsmitglied, mindestens jedoch 50,00 €
Stellvertretende Ausschussvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und der stellvertretende Kreistagsvorsitzende erhalten für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €. Das Zusammentreffen von Funktionen bleibt unberührt.
(4) Die Fraktionen des Kreistages erhalten auf Antrag pro Mitglied jährlich einen Pauschalbetrag von 100,00 €. Die weiteren Bestimmungen sind in der „Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen aus Ha ushaltsmitteln des Landkreises Sonneberg“ zu entnehmen.
(5) Kreistagsmitglieder erhalten auf Antrag eine Fahrkostenerstattung nach § 4 Thüringer Reisekostengesetz oder eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Thüringer Reisekostengesetz.
Bei mehreren Wohnungen ist von der für das Ehrenamt maßgeblichen Hauptwohnung auszugehen.
(6) Mitglieder des Kreistages, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des durch den Arbeitgeber nachgewiesenen Verdienstausfalls.
Der Ersatzzeitraum beginnt bei einer Entfernung vom Wohnort/Arbeitsort zum Sitzungsort
Dieser Ersatz wird längstens für die Dauer der entsprechenden Sitzung gewährt.
Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Sitzungsstunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Jede weitere vollendete halbe Sitzungsstunde gilt als volle Stunde. Sonstige Mitglieder des Kreistages, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 4 Stunden pro Tag und auch nur bis 20:00 Uhr gewährt.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst die Kosten erstattet.
Außerdem besteht der Anspruch für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Ausübung des Ehrenamtes notwendig ergeben.
Die Regelungen für die Mitglieder des Kreistages für die Teilnahme an Sitzungen gelten auch für Sachverständige, Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht Mitglieder des Kreistages sind und sachkundige Bürger, jedoch nicht für die Beschäftigten des Landratsamtes Sonneberg.
(8) Für die Teilnahme an protokollarischen Feierlichkeiten besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 4
Auslagenersatz bzw. Entschädigungen für die
Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bei
Landrats- bzw. Kreistagswahlen
(1) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und Tagegelder entsprechend § 6 Abs. 2 dieser Ordnung.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von
| a) | 25,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes |
| b) | 10,00 € Zuschlag für den Wahlvorsteher |
| c) | 10,00 € Zuschlag für den Schriftführer |
(3) Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von
| a) | 25,00 € für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes |
| b) | 10,00 € Zuschlag für den Briefwahlvorsteher |
| c) | 10,00 € Zuschlag für den Schriftführer |
(4) Wahlvorstände, die am auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln, oder um Ermittlungen abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 10,00 €.
(5) Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.
(6) Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Kreiswahlausschusses.
(7) Der Kreiswahlleiter sowie der Stellvertreter des Kreiswahlleiters bzw. der Verantwortliche der Kreisbehörde sowie der Stellvertreter des Verantwortlichen der Kreisbehörde für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 35,00 €.
(8) Die in den Wahlgesetzen festgelegten Erfrischungsgelder werden auf die Entschädigung nach § 4 Abs.2 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a angerechnet.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt hier durch die jeweiligen Gemeinden.
§ 5
Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen
herangezogen werden
(1) Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
(3) Die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilder und Fachberater beträgt je Ausbildungsstunde bzw. volle Zeitstunde 20,00 €, welche gesondert nachzuweisen sind. Hilfspersonal, welches bei der Ausbildung tätig wird, erhält auf Nachweis 11,00 € je Ausbildungsstunde bzw. voller Zeitstunde.
(4) Brandschutzerzieher, welche im Rahmen der organisierten Brandschutzerziehung im Landkreis tätig sind, erhalten auf Nachweis eine Aufwandsentschädigung von 17,00 € pro Stunde.
(5) Auf Antrag werden besondere Aufwendungen erstattet.
Für die Entschädigung der Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, gilt im Übrigen die ThürFwEntschVO in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Helfer bei der Tierseuchenbekämpfung
(1) Die zur Tierseuchenbekämpfung eingesetzten ehrenamtlichen Hundeführer erhalten eine Entschädigung in Höhe von 50,00 EUR pro Einsatz.
(2) Drohnenführer erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung pro Tag eine Entschädigung von 60,00 EUR und für einen halben Tag eine Entschädigung von 30,00 EUR.
(3) Die sonstigen ehrenamtlichen Helfer bei der Tierseuchenbekämpfung erhalten eine Entschädigung in Höhe von 50,00 EUR pro Tag und 25,00 EUR für einen halben Tag.
(4) Eine Entschädigung für einen Tag erhält, wer 12 oder mehr Stunden am Tag im Einsatz ist. Dauert der Einsatz unter 12 Stunden, wird eine Entschädigung für einen halben Tag gezahlt.
§ 7
Ehrenamtlich tätige Bürger
(1) Die vom Kreistag oder vom Kreisausschuss oder von dem Landrat berufenen Bürger in besondere Ehrenämter erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung:
Wird das Ehrenamt durch 2 Personen gleichzeitig ausgeführt, wird die Entschädigung an beide je zur Hälfte gezahlt. Dies gilt nicht für die Ausländerbeauftragten.
Ist ein ehrenamtlich tätiger Bürger verhindert, seine ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandsentschädigung dem jeweiligen Stellvertreter gezahlt werden, sofern ein solcher bestellt ist und dieser die Aufgabenerfüllung wahrnimmt.
(2) Die Auslagen für Fahrtkosten werden nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.
Im Übrigen ist der mit dem Ehrenamt verbundene sonstige Aufwand mit der Entschädigung nach Absatz 1 abgegolten.
Verdienstausfall wird nicht erstattet.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Ansprüche nach dieser Satzung werden quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats fällig, sofern in dieser Satzung und in der „Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Sonneberg“ nichts anderes geregelt ist.
(2) Ansprüche, die nur auf Antrag gezahlt werden, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden.
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.
(4) Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird die pauschale Entschädigung für jeden Tag, für den ein/kein Anspruch besteht, auf ein Dreißigstel erhöht bzw. um ein Dreißigstel gekürzt.
Sonneberg, den 18.12.2024