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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinie des Landkreises Sonneberg über die Gewährung eines Stipendiums für Studierende der Humanmedizin

Präambel

Mit Kreistagsbeschluss vom 29.11.2023, Beschluss-Nr. 505/30/2023, wurde der Landrat des Landkreises Sonneberg (im Folgenden: Landkreis) beauftragt, eine „Richtlinie zur Gewährung eines Stipendiums für Humanmedizinstudenten“ zur Sicherung der medizinischen Versorgung im Landkreis zu erarbeiten. Mit dieser Richtlinie möchte der Landkreis beginnend ab dem Wintersemester 2024/25 jährlich bis zu zwei Stipendien für die Dauer von maximal fünf Jahren an Studenten der Humanmedizin vergeben. Als Gegenleistung sollen sich die Stipendiaten verpflichten, im Landkreis sowohl praktische Teile der Ausbildung zu absolvieren, als auch im Anschluss eine Tätigkeit als Allgemeinmediziner aufzunehmen etwa durch Übernahme oder Gründung einer Hausarztpraxis.

§ 1 Zweck des Stipendiums

  • Der Landkreis gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, beginnend mit dem Wintersemester 2024/25, jährlich maximal 2 Studenten der Humanmedizin ein Stipendium.
  • Die Gewährung des Stipendiums ist hauptsächlich an die Verpflichtung des Empfängers gebunden, nach erfolgreichem Abschluss der ärztlichen Ausbildung eine Facharztausbildung zum Allgemeinmediziner zu beginnen und im Rahmen derer den 24-monatigen Teil der medizinischen hausärztlichen Versorgung im Landkreis zu absolvieren, sowie anschließend eine Hausarztpraxis im Landkreis zu übernehmen oder zu gründen, alternativ und sofern vakant eine Anstellung als Arzt im Gesundheitsamt des Landkreises anzunehmen und diese Tätigkeit für die Dauer von mindestens drei Jahren auszuüben.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Der Landkreis entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2 Zugangsvoraussetzung der Gewährung eines Stipendiums

Das Stipendium können Studenten auf Antrag erhalten, die

  • vorzugsweise aus dem Landkreis stammen,
  • im Studiengang Humanmedizin an einer deutschen Universität oder anderen Universität, deren Abschluss die Approbation als Arzt in Deutschland zulässt, eingeschrieben sind,
  • in Deutschland uneingeschränkt leben und arbeiten dürfen (Niederlassungserlaubnis für Nicht-EU-Staatsangehörige erforderlich),
  • sich verpflichten, die Facharztausbildung Allgemeinmedizin direkt im Anschluss an das Studium zu beginnen und die hierbei zu absolvierende Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung in einer ermächtigten Praxis eines im Landkreis niedergelassenen Allgemeinmediziners zu absolvieren, sofern hierzu jeweils die entsprechenden Möglichkeiten bestehen,
  • sich verpflichten, innerhalb von 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Facharztausbildung eine Hausarztpraxis im Landkreis zu übernehmen oder zu gründen oder eine Anstellung als Arzt im Gesundheitsamt des Landkreises anzunehmen und eine dieser Tätigkeiten für die Dauer von mindestens drei Jahren auszuüben.

§ 3 Art, Dauer und Höhe des Stipendiums

(1)

Das Stipendium wird grundsätzlich als nicht zurückzahlbarer Zuschuss durch Bewilligungsbescheid des Landkreises gewährt. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nur in den in § 7 genannten Ausnahmefällen oder diesen vergleichbaren Fällen.

(2)

Das Stipendium soll erstmalig ab dem Wintersemester 2024/25 gewährt werden. Es beträgt monatlich 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro) und soll beginnend ab dem 1. Studienjahr bis zum Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach ÄAppO gezahlt werden, längstens jedoch für die Dauer von 60 Monaten.

(3)

Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird das Stipendium auf monatlich 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) angehoben.

(4)

Die Zahlung erfolgt monatlich durch bargeldlose Überweisung auf das Konto der Stipendiaten. Eine Abtretung der Forderung wird ausgeschlossen.

§ 4 Verpflichtungen der Stipendiaten während des Förderzeitraumes

(1)

Die Stipendiaten sind verpflichtet, das Studium so zu betreiben, dass die entsprechenden Prüfungen grundsätzlich in der Regelzeit abgelegt werden. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich zu vereinbaren und begründen keinen Anspruch auf eine verlängerte Förderungsdauer.

(2)

Ferner sind die Stipendiaten verpflichtet, dem Landkreis unaufgefordert und unverzüglich die folgenden Nachweise in deutscher Sprache im Original oder beglaubigter Kopie vorzulegen:

während des Studiums für jedes Semester die jeweilige Immatrikulationsbescheinigung,

das Zeugnis über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bzw. gleichwertiger Prüfungen, die zur Approbation in Deutschland befähigen,

einen geeigneten Nachweis über den Beginn des praktischen Jahres,

das Zeugnis über das Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach § 33 ÄApprO.

(3)

Die Stipendiaten haben jegliche Änderungen des Studienverlaufs (z.B. Nichtbestehen von Prüfungsteilen, Abbruch des Medizinstudiums oder sonstige Abweichungen des geplanten Studienverlaufs) sowie Zeiten der Beurlaubung, eines Auslandsstudiums, der Krankheit, der Schwangerschaft, des Mutterschutzes oder der Elternzeit, sofern diese länger als drei Monate andauern, dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen.

(4)

Bei bestehender Möglichkeit soll das praktische Jahr der Ausbildung (PJ) in einer geeigneten Einrichtung im Landkreis stattfinden.

(5)

Die Stipendiaten sind ferner verpflichtet, dem Landkreis unverzüglich jegliche Änderung deren Anschrift oder deren Kontoverbindung mitzuteilen.

(6)

Die Stipendiaten sind verpflichtet, jegliche andere Fördermöglichkeiten nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn diese nicht dazu führen, dass sie Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nicht einhalten können.

§ 5 Verpflichtungen der Stipendiaten nach Ablauf des Förderzeitraums

(1)

Die Stipendiaten sind verpflichtet, unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Dritten Teils der ärztlichen Ausbildung eine Facharztausbildung zum Allgemeinmediziner zu beginnen und hierüber dem Landkreis unverzüglich einen geeigneten Nachweis vorzulegen. In Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Landkreis kann von der Pflicht der Unmittelbarkeit abgesehen werden. In einem solchen Fall ist spätestens innerhalb eines Jahres mit der Facharztausbildung zu beginnen. Das Fortbestehen der Facharztausbildung ist jährlich in geeigneter Form nachzuweisen.

(2)

Im Rahmen der Facharztausbildung sind die Stipendiaten verpflichtet, den Teil der ambulanten hausärztlichen Versorgung in einer im Landkreis hierzu ermächtigten Praxis oder Einrichtung zu absolvieren. Sofern der Weiterbildungsteil der ambulanten hausärztlichen Versorgung aus Gründen, die nicht in der Person der Stipendiaten liegen, tatsächlich nicht im Landkreis möglich sein sollte, werden diese bei Nachweis der Unmöglichkeit von dieser Pflicht frei. In diesem Fall verlängert sich die Pflicht gemäß § 5 (5) insgesamt auf mindestens 5 Jahre (somit 60 Monate). Der Beginn und Ort dieses Teils sind dem Landkreis nachzuweisen.

(3)

Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung der Facharztausbildung ist dem Landkreis durch Vorlegen der Anerkennungsurkunde im Original oder einer beglaubigten Kopie unverzüglich nachzuweisen.

(4)

Der Abbruch der Facharztausbildung oder dessen Nichtbestehen sind dem Landkreis ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt bei Änderungen der Meldeanschrift.

(5)

Nach erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung sind die Stipendiaten verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten eine Hausarztpraxis im Landkreis zu übernehmen oder zu gründen. Alternativ und sofern vakant kann auch eine Tätigkeit im Gesundheitsamt des Landkreises aufgenommen werden. Sofern beides aus Gründen, die nicht in der Person der Stipendiaten liegen, tatsächlich nicht möglich sein sollte, soll eine ärztliche Tätigkeit in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus auf dem Gebiet des Landkreises ausgeübt werden. In jedem Fall soll die Tätigkeit mindestens drei Jahre (somit 36 Monate) im Landkreis andauern. Der Beginn und Ort dieses Teils sind dem Landkreis nachzuweisen.

§ 6 Aussetzung und Einstellung der Zahlung des Stipendiums

(1)

Der Landkreis ist berechtigt, die Zahlung des Stipendiums solange auszusetzen, wie die Verpflichtungen gemäß § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt werden.

(2)

Ein Recht zur Aussetzung der Zahlung des Stipendiums steht dem Landkreis ferner für Zeiten zu, in denen das Studium für einen Zeitraum länger als 3 Monate unterbrochen werden sollte, insbesondere wegen Beurlaubung, Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit. Unterbrechungen können im Einzelfall auf Antrag zu einer Verlängerung des Förderzeitraumes führen, wobei sich hierdurch die maximale Höchstförderdauer von 60 Monaten nicht erhöht.

(3)

Die Gewährung des Stipendiums wird im Ganzen eingestellt, wenn

die gemäß § 4 (2) geschuldeten Nachweise nicht vorgelegt werden und eine durch Mahnung zur Abhilfe bestimmte Frist abgelaufen oder sonst erfolglos geblieben ist,

das Studium vorzeitig abgebrochen oder aus einem anderen Grund nicht weitergeführt wird,

aus anderen wichtigen Gründen eine Förderung nicht mehr gewährt werden kann,

entgegen der Verpflichtung gemäß § 4 (6) weitere Förderungen in Anspruch genommen werden, die den Verpflichtungen dieser Richtlinie entgegenstehen.

Hiervon unberührt bleibt das Recht des Landkreises, die bisher geleisteten Zahlungen gemäß § 7 zurückzufordern.

§ 7 Rückzahlung des Stipendiums

(1)

Das Stipendium ist auf Anforderung zurückzuzahlen, wenn

seitens des Landkreises festgestellt wurde, dass die Zugangsvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums gemäß § 2 nicht vorgelegen haben,

die Gewährung des Stipendiums gemäß § 6 (3) im Ganzen eingestellt wird,

die Prüfung der Ärztlichen Ausbildung endgültig nicht bestanden wurde,

durch den Landkreis festgestellt wird, dass die Verpflichtungen gemäß § 5 (1), (2) oder (5) nicht erfüllt wurden,

die geschuldete Facharztausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich bestanden wurde.

(2)

Sofern die gemäß § 5 (2) oder § 5 (5) geschuldeten Pflichten zeitanteilig erfüllt wurden, ist das Stipendium nur anteilig zurückzuzahlen, wobei für jeden angefangenen Monat der Nichterfüllung einer dieser Pflichten 1/60 des Stipendiums zurückzuzahlen ist.

(3)

Im Falle einer Rückzahlungspflicht ist der Rückforderungsbetrag mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann Ratenzahlung vereinbart werden.

(4)

In Einzelfällen kann von Rückzahlungsansprüchen ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern den Stipendiaten kein Eigenverschulden am Eintritt der Rückzahlungspflicht trifft. Die Entscheidung trifft der Landkreis nach pflichtgemäßem Ermessen (Härtefallregelung).

§ 8 Antragstellung

(1)

Das Stipendium ist beim Landkreis, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg zu beantragen. Der Antrag hat bis spätestens 30.09. des jeweiligen Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, schriftlich zu erfolgen.

(2)

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Formloses Bewerbungsschreiben

Lebenslauf

Motivationsschreiben, ggf. Empfehlungsschreiben

Kopie Personalausweis

Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung im Original

Zeugnis über die Hochschulreife im Original oder beglaubigte Kopie

Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Bei ausländischen Bewerbern zusätzlich: Nachweis des Beherrschens der Deutschen Sprache mindestens B2 Niveau sowie Aufenthaltstitel.

§ 9 Auswahlverfahren

(1)

Die Prüfung der eingehenden Bewerbungen wird durch ein Auswahlgremium vorgenommen. Dieses wird vom Landrat des Landkreises berufen und besteht aus den folgenden Vertretern des Landkreises:

dem Hauptamtlichen Beigeordneten

dem Amtsleiter für Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst

der medizinischen Leitung des Gesundheitsamtes

einem Vertreter des Thüringer Hausärzteverbandes e. V.

einem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung

den Fraktionsvorsitzenden des Kreistages.

(2)

Besonderer Wert bei der Auswahl wird neben dem Leistungsnachweis auf die persönliche Motivation, Hausarzt zu werden, und regionalen Bezug zum Landkreis gelegt sowie ggf. bereits vorhandenes soziales Engagement.

(3)

Das Auswahlgremium sichtet die Bewerbungen, lädt zu den Auswahlgesprächen und führt diese. Es erarbeitet im pflichtgemäßen Ermessen Vorschläge an den Landrat zur Vergabe des Stipendiums.

(4)

Die Entscheidung auf Gewährung eines Stipendiums trifft der Landrat auf Vorschlag des Auswahlgremiums im pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stipendiums besteht nicht.

§ 10 Gleichstellung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche in dieser Richtlinie verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 15.05.2024 außer Kraft.

Sonneberg, den 26.02.2026

Robert Sesselmann
Landrat