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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landkreises Sonneberg zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Beschneiungsanlage im Aktiv- und Erlebnispark Skiarena Silbersattel durch die Stadtverwaltung Steinach, Markplatz 4 in 96523 Steinach.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2024 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird folgendes bekannt gemacht.

Die Stadtverwaltung Steinach beantragte gemäß § 70 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291), die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Beschneiungsanlage im Aktiv- und Erlebnispark Skiarena Silbersattel auf den Flurstücken 1381/6, 1384/9, 1384/10, 1384/11, 1384/13, 2873/4, 2873/13, 2873/15, 2873/19, 2876, 2877 sowie TF 1396/7, 1397/4, 2493, 2494/1, 2495/1, 2496/1, 2858 und 2873/3 der Gemarkung Steinach. Zusätzlich zu den bereits beschneiten Flächen von ca. 45.750 m² soll die Pistenfläche der neu geplanten Familienpiste sowie im Bereich der Bergstation Sesselbahn auch ein Rundkurs für eine Langlaufloipe beschneit werden. Somit sollen zukünftig im Aktiv- und Erlebnispark Skiarena Silbersattel ca. 56.500 m² technisch beschneite Pistenfläche zur Verfügung stehen. Das benötigte Wasser wird wie bisher aus dem vorhandenen Entnahmeteich entnommen. Die zulässige Entnahmemenge pro Wintersaison ist auf 50.000 m³/a beschränkt. Für diese wesentliche Änderung der Beschneiungsanlage sind nachfolgende Maßnahmen erforderlich:

  • Verlegen einer neuen Zuleitung inkl. Infrastruktur Stromversorgung zwischen der Vorpumpstation/ Entnahmepumpstation am bestehenden Entnahmeteich und der Hauptpumpstation,
  • Verlegung neuer Schneileitungsrohre inkl. Infrastruktur Stromversorgung mit entsprechenden Zapfstellen ausgehend von der Hauptpumpstation zur Piste Kinderwelt und Familienpiste
  • Optimierung der Pumpentechnik der Vorpump- und Hauptpumpstation,
  • Errichtung einer zusätzlichen Kühlturmanlage und
  • Erweiterung der Anlagen zur Schneeerzeugung auf insgesamt 10 mobile Schneeerzeuger und 9 stationäre Schneeerzeuger auf Turm.

Da eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 70 Abs. 1 ThürWG nur in einem Verfahren erteilt werden kann, dass den Anforderungen des Thüringer Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. 2007, 85), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 341), entspricht war entsprechend Nr. 7.3.4 Spalte 2 zur Anlage 1 zum ThürUVPG eine standortbezogene Vorprüfung als zweistufige, überschlägige Prüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 ThürUVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.

Die erste Prüfstufe hat ergeben, dass im Umfeld des Vorhabens keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß der in Nr. 2.3 zur Anlage 3 UVPG aufgeführte Schutzkriterien vorliegen. Somit konnte die Vorprüfung bereits an dieser Stelle mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass keine UVP-Pflicht besteht, ohne dass die übrigen Kriterien der Anlage 3 hätten näher betrachtet werden müssen.

Durch das Vorhaben zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Beschneiungsanlage im Aktiv- und Erlebnispark Skiarena Silbersattel sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die beantragten Änderungen beschränken sich auf das bestehende Gelände entsprechend dem Bebauungsplan mit integrierten Grünordnungsplan „Erlebnis- und Aktivpark Silbersattel“ der Stadt Steinach aus 2019. Die Änderungen sind mit geringen Neuversiegelungen von Flächen verbunden. Durch die Änderungen kommen keine neuen Einsatzstoffe hinzu. Das Gefahrenpotential durch den Betrieb der Beschneiungsanlagen bleibt daher unverändert. Es entstehen keine neuen Quellen für Luftschadstoffe. Durch die Neuaufstellung und Änderung der lärmemittierenden Anlagenteile ergibt sich keine signifikante Erhöhung des vom Anlagenbetrieb ausgehenden Lärms. Durch die Änderung sind keine Schutzgebiete i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes betroffen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht deshalb nicht. Die Feststellung des Landratsamtes Sonneberg zum Nichtbestehen der UVP-Pflicht wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekanntgegeben. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Unterlagen können gemäß dem Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. 2006, 513), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) nach Terminvereinbarung beim Landratsamt Sonneberg, Umweltamt, Bahnhofstraße 66 in 96515 Sonneberg eingesehen werden.

Diese Entscheidung wurde im UVP-Portal, im Amtsblatt des Landratsamts Sonneberg sowie auch auf der Homepage des Landratsamts Sonneberg (www.landkreis-sonneberg.de) unter „Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Sonneberg, den 26.02.2026

Köhler
Amtsleiter Umweltamt