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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Artikel

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Schulen in Trägerschaft des Landkreises Sonneberg

Auf der Grundlage der §§ 98 Absatz 1, 99 Absatz 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396), des § 2 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.07.2021 (GVBl. S. 387), des § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO) vom 12.03.2013 (GVBl. S. 91) sowie des § 5 der Satzung über die Benutzung der Horte an Schulen in Trägerschaft des Landkreises Sonneberg hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 28.02.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Schulen in Trägerschaft des Landkreises Sonneberg beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

1.

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Gebühren für die schuljahresweise Betreuung sind als Monatsbetrag zu entrichten. Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und in der Regel bargeldlos an den Landkreis Sonneberg zu entrichten. Eine Zahlung der Gebühr direkt im Schulhort ist nicht zulässig.

2.

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Dem Wort „Gebühr“ wird das Wort „monatliche“ vorangestellt.

3.

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 Absätze 1 und 2 ermäßigt sich auf Antrag für jedes Kind von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, das den Schulhort besucht, um jeweils 25 vom Hundert für jedes weitere Kind der Alleinerziehenden, Ehepaare und Lebenspartner, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Absätze 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder und der gleichzeitige Besuch der Einrichtung nach Satz 1 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Sonneberg in Kraft.

Sonneberg, den 15.03.2024

Landkreis Sonneberg
Sesselmann
Landrat

Siegel

2. Bekanntmachung des Wahlleiters für die Wahl der Kreistagsmitglieder des Landkreises Sonneberg am 26. Mai 2024

Bekanntmachung

Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses

für den Landkreis Sonneberg

Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses findet am

23. April 2024 um 15.30 Uhr

im Landratsamt Sonneberg, Sitzungssaal,

Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg,

statt.

Tagesordnung:
  • Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen und Beschlussfassung über ihre Zulassung

Für den Fall, dass in der Sitzung des Wahlausschusses für den Landkreis Sonneberg am 23. April 2024 Wahlvorschläge ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, wird der Wahlausschuss für den Landkreis Sonneberg aufgrund von Einwendungen oder von Amts wegen am

30. April 2024 um 08.30 Uhr

im Landratsamt Sonneberg, Sitzungssaal,

Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg,

erneut zusammentreffen.

Tagesordnung:
  • Nochmaliger Beschluss über ganz oder teilweise für ungültig erklärte Wahlvorschläge

Der Zutritt zu den Sitzungen ist für jedermann frei.

Sonneberg, den 15.03.2024

Dr. Höfner

Landratsamt Sonneberg

Der Landrat

Förderung des Ehrenamtes

Dank der Unterstützung durch die Thüringer Ehrenamtsstiftung sowie aus Mitteln des Kreishaushaltes kann der Landkreis Sonneberg auch in diesem Jahr wieder eine finanzielle Zuwendung als Dank und Anerkennung für geleistete ehrenamtliche Tätigkeit im Freizeit-, Sport-, Kultur-, Bildungs- oder Sozialbereich gewähren.

Das Ehrenamt ist ein wichtiger Pfeiler unserer Gesellschaft. Ehrenamtliches Engagement passiert in vielen Bereichen des Lebens - oft im Hintergrund und ohne großes Aufsehen. Ob im Sport, im Jugend- oder Seniorenclub, bei der Feuerwehr, ob bei freiwilligen sozialen Diensten, in der Kirchgemeinde, in Chören oder Kulturvereinen, bei Initiativen im Umwelt- oder Tierschutz - ehrenamtliche und gemeinnützige Arbeit ist für unser Gemeinwohl und den Landkreis ebenso wichtig wie unersetzlich.

Der Landkreis Sonneberg kann in eigener Zuständigkeit an im Landkreis Sonneberg wirkende Vereine, Verbände sowie Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften, Stiftungen, Initiativgruppen, gemeinnützige Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund eines Antrages einen Förderbetrag ausreichen. Ziel und Zweck der Förderung ist es, die Zuwendungsempfänger dabei zu unterstützen, in ihrem Zuständigkeitsbereich ehrenamtliches Engagement zu fördern und zu würdigen.

Die für die Förderung vorgesehenen Personen müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Landkreis Sonneberg haben. Es können auch Personen gefördert werden, deren ehrenamtliches Engagement einen räumlichen, sozialen oder gesellschaftlichen Bezug zum Landkreis Sonneberg aufweist.

Bei den zu fördernden Tätigkeiten muss es sich um eine mindestens monatlich wiederkehrende unentgeltlich erbrachte Tätigkeit handeln. Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Entgelt.

Insbesondere sind dies:

-

Tätigkeiten als Übungs- und Organisationsleiter, Ausbilder, Tutor, Betreuer oder Erzieher

-

Hilfestellung und Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen

-

außerschulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen

-

Betreuung und Begleitung von Arbeitslosen- oder Nichtberufstätigeninitiativen

-

Betreuung und Begleitung von Familiengruppen oder Gruppen von Alleinerziehenden

-

Betreuung von Aussiedlern, Ausländern oder Asylbewerbern

-

Betreuung Inhaftierter

-

Betreuung von Kriminalitätsopfern

-

Umwelterziehung und -beobachtung, Tierschutzerziehung sowie ehrenamtliche

-

Naturschutzarbeit

-

Arbeit von Vorständen von Vereinen und Verbänden auf Orts- und Kreisebene

-

Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr, sofern sie dadurch keine baren Mittel zusätzlich zur gewährten Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsordnung erhalten sowie im Katastrophenschutz

-

Gesundheitsförderung einschließlich Erste-Hilfe-Kurse

Die Zuwendung ist zweckbestimmt für die Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit lt. den Vergabegrundsätzen der Thüringer Ehrenamtsstiftung insbesondere für:

1.

Maßnahmen, die dazu dienen, Menschen für das Ehrenamt zu gewinnen und zu motivieren, bei der Ausübung des Ehrenamtes zu unterstützen und diese dauerhaft zu sichern sowie neue Formen des Ehrenamtes zu fördern,

2.

die Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Personen oder Personengruppen, die ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten, öffentlich ausgezeichnet werden,

3.

Würdigungen ehrenamtlich Tätiger, z.B. durch Ehrungen und Preise,

4.

Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit,

5.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von Nutzen sind,

6.

die Förderung der Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten von Trägern gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit,

7.

die Förderung neuer Formen des Ehrenamtes zu verwenden.

Als Grundlage und ein Entscheidungskriterium für die Vergabe der Mittel können alle Antragsberechtigten (Kreisorganisationen sowie Vereine, Institutionen und Initiativgruppen, die nicht kreislich organisiert sind), die gemeinnützige ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, bis spätestens 30.04.2024 einen Antrag auf Fördermittel an das Landratsamt Sonneberg, Jugendamt, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, stellen.

Darüber hinaus können Anträge für konkrete Vorhaben bzw. Projekte entsprechend des Förderzweckes (s.o. 1. bis 7.) gestellt werden. Hier ist eine genaue Maßnahmebeschreibung mit Aufschlüsselung der Gesamtkosten und Höhe des benötigten Zuschusses erforderlich.

Antragsformulare kann man online auf der Homepage des Landkreises Sonneberg (www.kreis-sonneberg.de) unter dem Suchbegriff „Förderung des Ehrenamtes“ oder im Jugendamt des Landkreises (Tel.: 03675/871-346 oder E-Mail: ellen.straub@lkson.de) erhalten.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, es wird auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden.

Robert Sesselmann
Landrat

Landratsamt Sonneberg

Schulverwaltungsamt

Anmeldung von Schulanfängern zum Schuljahr 2025 / 2026

Die Staatlichen Grundschulen und Staatlichen Gemeinschaftsschulen im Landkreis Sonneberg haben für die Anmeldung von Schulanfängern zum Schuljahr 2025 / 2026 folgende Termine festgelegt:

Grundschule / Gemeinschaftsschule

Anmeldetermine

Grundschule „Dr. Martin Luther“ Judenbach

Anmeldung:

Nachholtermine:

  • Bei Nichtwahrnehmung der Termine, telefonische Mitteilung (Terminabsprache) unter: 03675/423239
  • Vorlage von Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunde des Kindes und Sorgerechtsnachweis

06.05.2024 -> 13.30 - 16.30 Uhr

07.05.2024 -> 08.00 - 11.00 Uhr

08.05.2024 -> 08.00 - 11.00 Uhr

Grundschule Lauscha

Anmeldung:

postalisch/ Abgabe in der Grundschule bis zum 08.05.2024

Gemeinschaftsschule

„Am Rennsteig“

Neuhaus am Rennweg

Anmeldung:

Anmeldeort:

02.05.2024 -> 07.00 - 16.00 Uhr

03.05.2024 -> 13.00 - 16.00 Uhr (R. 2.13)

06.05.2024 -> 07.00 - 15.00 Uhr

07.05.2024 -> 07.00 - 15.00 Uhr

(Sekretariat, R. 2.10.)

Gemeinschaftsschule

„Joseph Meyer“

Neuhaus-Schierschnitz

Anmeldung:

Anmeldeort:

08.05.2024 -> 08.00 - 18.00 Uhr

Schulteil Schwärzdorf

Gemeinschaftsschule

„Johann Wolfgang von Goethe“

Schalkau

Anmeldung:

Nachholtermin:

Anmeldeort:

02.05.2024 -> 08.00 - 16.00 Uhr

03.05.2024 -> 08.00 - 16.00 Uhr

06.05.2024 -> nach Vereinbarung

07.05.2024 -> nach Vereinbarung

08.05.2024 -> nach Vereinbarung

Schulteil Schalkau

Grundschule

„Geschwister Scholl“

Sonneberg

Anmeldung:

Nachholtermin:

siehe Schulhomepage:

02.05.2024 -> 16.00 - 17.00 Uhr

03.05.2024 -> 08.00 - 13.00 Uhr (Sekr.)

06.05.2024 -> 08.00 - 13.00 Uhr (Sekr.)

07.05.2024 -> 08.00 - 13.00 Uhr (Sekr,)

08.05.2024 -> 08.00 - 13.00 Uhr (Sekr.)

www.gsscholl.de

Grundschule Sonneberg-Grube

Anmeldungen:

02.05.2024 -> 08.00 - 12.00 Uhr

03.05.2024 -> 08.00 - 12.00 Uhr

06.05.2024 -> 08.00 - 12.00 Uhr

07.05.2024 -> 08.00 - 12.00 Uhr

08.05.2024 -> 08.00 - 12.00 Uhr

Grundschule Oberlind

Anmeldungen: Sekretariat

02.05.2024 -> 08.00 - 11.00 Uhr

03.05.2024 -> 08.00 - 11.00 Uhr

06.05.2024 -> 08.00 - 11.00 Uhr

07.05.2024 -> 08.00 - 11.00 Uhr

Grundschule

Sonneberg-Wolkenrasen

Anmeldung:

postalisch/ Abgabe in der Grundschule bis zum 08.05.2024

Grundschule „Südschule“

Steinach

Anmeldung:

Nachholtermin:

06.05.2024 -> 13.00 - 17.00 Uhr

07.05.2024 -> 09.00 - 13.00 Uhr

Grundschule Steinheid

Anmeldung:

Nachholtermin:

06.05.2024 -> 16.00 - 18.30 Uhr

07.05.2024 -> 09.00 - 11.00 Uhr

Landratsamt Sonneberg

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch und bei der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild

Hausschlachtungen nach § 2a Tier-LMHV

Alle Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und als Farmwild gehaltene Huftiere jeden Alters sind zur Untersuchung im zuständigen Fleischbeschaubezirk anzumelden.

Bei Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, erfolgt außerdem eine amtliche Untersuchung auf Trichinen.

Verwendung von erlegtem Großwild nach §§ 2b und 4 Tier-LMHV

Erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch oder in kleinen Mengen zur Abgabe ist im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen im VLÜA Sonneberg anzumelden.

Eine Anmeldung zur Fleischuntersuchung im VLÜA Sonneberg hat zu erfolgen, wenn vor oder nach dem Erlegen auffällige Merkmale festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wildbret gesundheitlich bedenklich sein könnte.

Verbote und Beschränkungen nach §§ 2c und 5 Tier-LMHV

(1)

Es ist verboten, Fleisch von geschlachteten Tieren vor Abschluss der genannten erforderlichen amtlichen Untersuchungen für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.

(2)

Es ist verboten, erlegtes Wild vor Abschluss einer der genannten erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten oder kleine Mengen von erlegtem Wild abzugeben.

Hinweis: Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten (z.B. Dachs) kann mit Trichinen infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Mensch führen.

Gebühren ab 01.04.2024

Tier

Gebühren

Gebühren auf Verlangen des Tierhalters an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen nach 15:00 Uhr, an sonstigen Tagen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr

Einhufer

45,00 €

81,00 €

Rind

25,00 €

45,00 €

Schaf/Ziege

12,00 €

21,60 €

Haarwild

12,00 €

21,60 €

Schwein mit Trichinenuntersuchung

20,00 €

36,00 €

Wildschwein, Entnahme zur Trichinenuntersuchung

10,00 €

18,00 €

Wildschwein, Trichinenuntersuchung

8,00 €

nur Dienstag und Freitag im VLÜA

km-Pauschale

0,30 €

0,30 €

Trichinen-Untersuchung gemäß VO (EG) Nr. 2015/1375

Fleischbeschaubezirke:

Fleischbeschaubezirk I:

Unterlind, Heubisch, Mupperg, Oerlsdorf, Mogger, Sichelreuth, Rotheul, Lindenberg, Neuhaus-Schierschnitz, Gefell, Rottmar, Föritz, Sonneberg, Mönchsberg, Heinersdorf, Jagdshof, Judenbach, Neuenbau, Hüttengrund, Blechhammer

Fleischbeschaubezirk II:

Steinach, Haselbach, Hasenthal, Spechtsbrunn, Siegmundsburg, Limbach, Scheibe-Alsbach, Steinheid, Neuhaus am Rennweg, Ernstthal, Lauscha, Lichte, Piesau

Fleischbeschaubezirk III:

Mengersgereuth-Hämmern, Schichtshöhn, Rabenäußig

Fleischbeschaubezirk IV:

Rückerswind, Döhlau, Effelder, Seltendorf, Grümpen, Rauenstein, Meschenbach, Theuern, Truckenthal, Bachfeld, Neundorf, Mausendorf, Schalkau, Almerswind, Roth, Selsendorf, Emstadt, Truckendorf, Görsdorf, Ehnes, Katzberg

Zuständigkeit:

Fleischbeschaubezirk I:

Dr. Reinhard Krehahn

Mühlstraße 15

Mengersgereuth-Hämmern

96529 Frankenblick

Telefon:

03675-746189

Vertreter:

Frau Dr. Kühn

(siehe

Fleischbeschaubezirk III)

Fleischbeschaubezirk II:

Frau Dorothee Ebert und

Frau Stephanie Braas

Sonneberger Str. 150

98724 Neuhaus am Rennweg

Telefon:

03679-7279801

Vertreter:

Frau Stephanie Braas

(siehe

Fleischbeschaubezirk II)

Frau Dorothee Ebert

(siehe

Fleischbeschaubezirk II)

Fleischbeschaubezirk III:

Frau Dr. Claudia Kühn

Steinheider Straße 41

Mengersgereuth-Hämmern

96529 Frankenblick

Telefon:

03675-421468

Vertreter:

Herr Dr. Krehahn

(siehe

Fleischbeschaubezirk I)

Fleischbeschaubezirk IV:

Herr Ralf Pohl

Ringstraße 11

Theuern

96528 Schalkau

Telefon:

0173-8982330

Vertreter:

Herr Dr. Krehahn

(siehe

Fleischbeschaubezirk I)

Frau Dr. Kühn

(siehe

Fleischbeschaubezirk III)

Landratsamt Sonneberg

Amt für Abfallwirtschaft

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 8 der Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (ThürDepEKVO) vom 08. August 1994, zuletzt geändert am 06.04.2008, gibt das Landratsamt bekannt:

Der Jahresbericht 2023 für die ehemalige Hausmülldeponie des Landkreises Sonneberg in Mengersgereuth-Hämmern wird öffentlich ausgelegt.

Der Jahresbericht kann im Landratsamt Sonneberg, Amt für Abfallwirtschaft, Zimmer 448, zu den Öffnungszeiten des Landratsamtes im Zeitraum vom 01.05. - 30.06.2024 eingesehen werden.

Rettungsdienstzweckverband Südthüringen

Stellenausschreibung

Der Rettungsdienstzweckverband Südthüringen mit Sitz in Zella-Mehlis ist Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst. Verbandsmitglieder sind die kreisfreie Stadt Suhl, der Landkreis Sonneberg und der Landkreis Hildburghausen. Er versorgt ca. 158.000 Einwohner und betreibt rund um die Uhr die Zentrale Leitstelle für die Notrufannahme. Er koordiniert über die Zentrale Leitstelle jährlich ca. 41.500 Notfallereignisse im Bereich des Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransports sowie ca. 3.000 Brand- und Hilfeleistungseinsätze. In seinem Verbandsgebiet ist er für 10 Rettungswachen mit 30 Rettungsmitteln zuständig. Er ist in seiner Geschäftstätigkeit ausschließlich hoheitlich tätig.

Für die in Ruhestand tretende Stelleninhaberin suchen wir zum 01. Oktober 2024 oder nach Vereinbarung eine/n kompetente/n und engagierte/n

Geschäftsleiter / in (m/w/d)

Als alleiniger Geschäftsleiter/in obliegt Ihnen im Rahmen der Verbands- und Betriebssatzung die qualifizierte Leitung und Führung der laufenden Geschäfte eines zukunftsorientierten Zweckverbandes, der sich den Herausforderungen der besonderen Sparte Rettungsdienst stellt. In vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Verbandsorganen sichern Sie für die Bürger des Verbandsgebietes eine leistungs-starke, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige rettungsdienstliche Versorgung.

Sie verfügen über einen erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (Master) oder Sie sind Beamter mit vergleichbarer Qualifikation. Sie verfügen über mehrjährige Berufserfahrung als Führungskraft in kommunalen Unternehmen und sind zudem kompetent und erfahren, um Mitarbeiter zu führen und zu motivieren. Wir suchen eine überdurchschnittlich engagierte, stresstolerante und motivierende Persönlichkeit, welche mit Zielstrebigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft den Rettungsdienstzweckverband Südthüringen modern weiterführt.

Wir bieten Ihnen in einem Unternehmen der kommunalen Daseinsvorsorge eine interessante und viel-seitige Tätigkeit mit einem hohem Gestaltungspotenzial in Vollzeit. Die Vergütung richtet sich nach TVöD-VKA oder nach den entsprechenden beamtenrechlichen Vorschriften ergänzt durch Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie ein betriebliches Gesundheitsmanagement.

Senden Sie bitte Ihre vollständigen und aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, Abschlusszertifikaten, aktuellen Arbeitszeugnissen sowie Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung und des möglichen Eintrittstermins bis spätestens 30.04.2024 (es gilt der Posteingangsstempel) an:

Stadt Suhl

Herrn Oberbürgermeister André Knapp - persönlich/vertraulich

Marktplatz 1

98527 Suhl

oder per E-Mail an andre.knapp@stadtsuhl.de. Bitte beachten Sie, dass bei einer Bewerbung per E-Mail lediglich eine einzelne pdf-Datei als Anhang akzeptiert wird.

Internet: https://rdzv.de

Weitere ausschließlich telefonische Anfragen zum Aufgabengebiet beantwortet Ihnen auf Wunsch die jetzige Geschäftsleiterin, Frau Barbara Stärker, unter der Rufnummer 03682 / 4007 110.

Mit Abgabe ihrer Bewerbung stimmen Sie der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten, soweit diese im Rahmen des Auswahlverfahrens benötigt werden, zu. Diese Daten werden ausschließlich für das Auswahlverfahren gespeichert und spätestens 3 Monate nach dessen Abschluss gelöscht.

Bei Wunsch auf Rücksendung von Bewerbungsunterlagen bitten wir Sie, einen adressierten und ausreichend frankierten Umschlag den Unterlagen beizufügen. Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, können nicht übernommen werden.

Forstamt Sonneberg

Information

Im Rahmen des Konzeptes „Forsten und Tourismus“ wurde durch die Stadt Sonneberg die Verlegung des Lutherweges im Bereich „Christiansgrün“ zwischen Neuenbau und Tettau aus Verkehrssicherheitsgründen beantragt. Durch das Forstamt als federführende Behörde erfolgt hierzu die öffentliche Auslegung. Die detaillierten Wegepläne liegen in der Zeit vom 01. April 2024 bis 30. April 2024 im Sekretariat des Forstamtes Sonneberg, Bettelhecker Str. 24, 96515 Sonneberg aus. Für telefonische Rückfragen bzw. Terminvereinbarung steht der Forstamtsmitarbeiter Herr Kirsch unter der Rufnummer 03675/8978-0 zur Verfügung.

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband

Sonneberg

Beschlüsse der 107. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.11.2023 - öffentlicher Teil

Beschluss-Nr. VV 01/107A/23

1. Änderung des Investitionsprogrammes 2023 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Absatz 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019, die als Anlage beigefügte „1. Änderung des Investitionsprogramms 2023“.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 02/107A/23

3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS)

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998 in der Fassung der 8. Änderung vom 16.10.2020, die in der Anlage beigefügte „3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS)“zu beschließen.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 03/107A/23

Kenntnisnahme der Beteiligungsberichte der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Firma Wasserwerke Sonneberg Service GmbH für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 75 a Abs. 3 ThürKO

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt, die in den Anlagen beigefügten Beteiligungsberichte für das Geschäftsjahr 2022 der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Wasserwerke Sonneberg Service GmbH gemäß § 75 a Abs. 3 ThürKO zur Kenntnis zu nehmen.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 04/107A/23

Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg/ Wasserwerke Sonneberg

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019:

  • den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 festzustellen.

Das Jahresergebnis beträgt für beide Betriebszweige (Trinkwasser und Abwasser) 0,00 Euro, insoweit erübrigt sich hier ein Ergebnisverwendungsvorschlag.

Der Zweckverband arbeitet in beiden Betriebszweigen nach dem Kostendeckungsprinzip und Kostenüberdeckungen werden über eine entsprechende Rückstellung wieder ausgeglichen.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 05/107A/23

Entlastung des Verbandsvorsitzenden, Herrn Dipl.-Ing. Ulrich Kurtz, für das Haushaltsjahr 2022

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg hat gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und den Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst.

Dem Verbandsvorsitzenden wird für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2022 Entlastung erteilt.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 06/107A/23

Entlastung des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, Herrn Dr. Heiko Voigt, für das Haushaltsjahr 2022

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg hat gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und den Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst.

Dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2022 Entlastung erteilt.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 07/107A/23

Entlastung der Werkleitung der Wasserwerke Sonneberg für das Haushaltsjahr 2022

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg hat gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und den Beschluss über die Ergebnisverwendung gefasst.

Dem Werkleiter

Herrn Bernd Hubner

wird für den Zeitraum

01.01. - 31.12.2022

der Prokuristin

Frau Sandra Hähnlein

wird für den Zeitraum

01.01. - 31.12.2022

Entlastung erteilt.

Sonneberg, den 23.11.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg

Beschlüsse der 108. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 14.12.2023 - öffentlicher Teil

Beschluss-Nr. VV 01/108A/23

2. Änderung des Investitionsprogrammes 2023 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Absatz 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019, die als Anlage beigefügte „2. Änderung des Investitionsprogramms 2023“.

Sonneberg, den 14.12.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 02/108A/23

Investitionsprogramm des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg für das Wirtschaftsjahr 2024

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019 das Investitionsprogramm für das Jahr 2024 für die Bereiche Abwasser und Trinkwasser.

Die im „Sachverhalt“ genannten Kosten sind bindend. Bei Änderungen des Investitionsprogramms ist entsprechend der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes vorzugehen.

Sonneberg, den 14.12.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Beschluss-Nr. VV 03/108A/23

Haushaltssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg für das Wirtschaftsjahr 2024

Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 23.01.2019 die Haushaltssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg für das Wirtschaftsjahr 2024.

Sonneberg, den 14.12.2023

gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg

Amtliche Bekanntmachung

Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg ist an den Firmen Wasserwerke Sonneberg Service GmbH und Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH Meiningen unmittelbar beteiligt.

Auslegungshinweis:

Die Jahresabschlüsse dieser Firmen für das Wirtschaftsjahr 2022 werden in der Zeit vom 15.04.2024 bis 14.05.2024 beim Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg, PIKO-Platz 1 in 96515 Sonneberg, im Sekretariat 3. OG, während der Öffnungszeiten (Dienstag 09.00-11.30 Uhr und Donnerstag 12.30-17.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Es wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Sonneberg, den 28.02.2024

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckband
Sonneberg
gez. Kurtz

(Dienstsiegel)

Verbandsvorsitzender
Hinweis:

Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese beim Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg, PIKO-Platz 1 in 96515 Sonneberg, im Sekretariat 3. OG, zu den Öffnungszeiten am Dienstag in der Zeit 09.00-11.30 Uhr und Donnerstag 12.30-17.00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt und können eingesehen werden. Termine außerhalb der Öffnungszeiten nur nach telefonischer Vereinbarung.

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg

Haushaltssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg für das Wirtschaftsjahr 2024

Aufgrund des § 36 Abs.1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl- S. 194, 201) i.V. m. §§ 53 ff der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt.

1.

Im Erfolgsplan Betriebszweig Trinkwasser werden

die Erträge auf T€

und die Aufwendungen auf T€

festgesetzt.

2.

Im Erfolgsplan Betriebszweig Abwasser werden

die Erträge auf T€

und die Aufwendungen auf T€

festgesetzt.

3.

Im Vermögensplan Betriebszweig Trinkwasser werden

die Einnahmen auf T€

und die Ausgaben auf T€

festgesetzt.

4.

Im Vermögensplan Betriebszweig Abwasser werden

die Einnahmen auf T€

und die Ausgaben auf T€

festgesetzt.

5.

Im Investitionsplan Betriebszweig Trinkwasser werden

die Ausgaben auf T€

festgesetzt.

6.

Im Investitionsplan Betriebszweig Abwasser werden

die Ausgaben auf T€

festgesetzt.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden

für den Bereich Trinkwasser T€  —  4.000

für den Bereich Abwasser T€  —  4.000

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird für die

Wasserversorgung auf T€  — 3.051

und für die Abwasserversorgung auf T€  —  4.777

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird für die

Wasserversorgung auf T€  — 1.000

und für die Abwasserversorgung auf T€  —  1.000

also insgesamt auf T€  — 2.000

festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Sonneberg, den 28.02.2024

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckband
Sonneberg
Kurtz

(Dienstsiegel)

Verbandsvorsitzender

II.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen für die Dauer ihrer Gültigkeit und bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Entlastung des Verbandsvorsitzenden und der Werkleitung sowie der Beschlussfassung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 durch die Verbandsversammlung beim Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg, PIKO-Platz 1 in 96515 Sonneberg, im Sekretariat 3. OG, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. (§ 80 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO - ).

Gleichzeitig wird die Haushaltssatzung in der Zeit vom 02.04.2024 bis 02.05.2024 im Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg, PIKO-Platz 1 in 96515 Sonneberg, im Sekretariat 3. OG, jeweils am Dienstag von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und am Donnerstag von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Termine außerhalb dieser Zeiten nur nach telefonischer Vereinbarung. (§ 57 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO - ).

III.

Das Landratsamt Sonneberg hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.02.2024 die Genehmigung erteilt.

IV.

Vorstehende Haushaltssatzung wurde vom Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband am 14.12.2023 beschlossen.

Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Sonneberg, den 28.02.2024

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckband
Sonneberg
gez. Kurtz

(Dienstsiegel)

Verbandsvorsitzender
Hinweis:

Die Satzung sowie die Beschlüsse-Nr.: VV 02/108A/23 und VV 03/108A/23 sind auf der Homepage des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (www.wasserwerke-sonneberg.de) einsehbar.

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg

3. Satzung zur Änderung der Satzung

für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg

- Wasserbenutzungssatzung (WBS) -

Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS) -:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 09/2003 vom 19.09.2003), deren 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS) vom 09.12.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 12/2014 vom 20.12.2014) und deren 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS) vom 16.10.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 10/2020 vom 31.10.2020) wird, wie folgt, geändert:

1. § 18 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.
2. Nach § 18 wird § 18a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„§ 18a

Elektronische Wasserzähler

(1)

Der Wasserzweckverband kann einen vorhandenen Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul (Funkwasserzähler) ersetzen oder bei neu zu installierenden Wasserzähleranlagen einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul (Funkwasserzähler) einbauen. Mithilfe von Funkwasserzählern dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen von Funkwasserzählern insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:

1.

Zähler-, Seriennummer, Typ, Softwareversion,

2.

aktueller Zählerstand,

3.

Verbrauchsmengen, für Tage, Wochen, Monate und Jahre,

4.

Durchflusswerte,

5.

Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte,

6.

Betriebs- und Ausfallzeiten sowie

7.

Speicherung von Störungscodes und Statusinformationen (z. B. Leckage- und Rückflusswerte).

Die in Funkwasserzählern gespeicherten Daten dürfen vom Wasserzweckverband durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) in dem Umfang ausgelesen werden, wie dies zur Abrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen zur nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt und verarbeitet werden. Die in einem Funkwasserzähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 512 Tagen zu löschen. Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätesten nach fünf Jahren nach ihrer Auslesung zu löschen. Die zur Abrechnungszwecken nach Satz 4 benötigten Daten werden nach zehn Jahre gelöscht.

(2)

Der Grundstückseigentümer kann vom Wasserzweckverband die Deaktivierung des Funkmoduls eines eingebauten elektronischen Wasserzählers verlangen. Der Wasserzähler wird in diesem Fall als elektronischer Wasserzähler ohne Funkmodul weiterbetrieben. Soweit über den Grundstückseigentümer hinaus auch andere Personen von der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten betroffen sind, kann das Widerspruchsrecht nur über den Grundstückseigentümer ausgesprochen werden.

(3)

Mechanische Wasserzähler und elektronische Wasserzähler ohne aktiviertes Funkmodul werden von einem Beauftragten des Wasserzweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Wasserzweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherten Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler jederzeit und leicht zugänglich sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg - Wasserbenutzungssatzung (WBS) - tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sonneberg, den 08.02.2024

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband
Sonneberg
Kurtz
Verbandsvorsitzender

(Dienstsiegel)