Titel Logo
Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kreisjugendamt des Landkreises Sonneberg vom 25.02.2020

Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl. I Nr. 107) i. V. m. § 2 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2009 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234) und § 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 25. Februar 2026 folgende Änderung der Satzung für das Kreisjugendamt des Landkreises Sonneberg vom 25.02.2020 beschlossen:

1.

§ 2 Absatz 2 a) der Satzung wird wie folgt geändert:

a)

die Aufgaben, die sich aus den §§ 2 ff. des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung sowie den §§ 11, 12, 14, 15a, 16, 17, 19, 20 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der jeweils geltenden Fassung ergeben,

2.

§ 7 der Satzung wird wie folgt geändert:

(1)

Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

1.

die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder an ihrer Stelle eine von ihr mit der Vertretung beauftragte Person,

 

2.

die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes, im Falle der Verhinderung die geschäftsordnungsmäßige Vertretung,

 

3.

die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Jugendamtes,

 

4.

die/der Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann des Landkreises,

 

5.

die/der Beauftragte für die Integration, Migration und Flüchtlinge des Landkreises,

 

6.

die/der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen des Landkreises,

(2)

In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

 

1.

das Amtsgericht aus der mit Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft;

 

2.

die Bundesagentur für Arbeit;

 

3.

das Jobcenter Landkreis Sonneberg;

 

4.

das für den Landkreis zuständige Schulamt aus der Lehrerschaft;

 

5.

die Polizeibehörde aus den mit Jugendsachen befassten Polizeibeamten;

 

6.

das Gesundheitsamt aus der Ärzteschaft;

 

7.

die evangelische Kirche;

 

8.

die katholische Kirche;

 

9.

die Gesamtelternvertretung der Kindertageseinrichtungen des Landkreises

(3)

Die Kreisschülervertretungen entsenden als weitere beratende Mitglieder zwei Vertreter, die unterschiedlichen Schularten angehören.

(4)

In den Jugendhilfeausschuss entsenden zudem durch Einreichung eines jeweils untereinander abgestimmten Vorschlages als weiteres beratendes Mitglied:

 

a)

die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII,

 

b)

die im Bereich des Neunten Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung tätigen freien Träger

 

c)

die Jugendmitbestimmungsgremien soweit diese bestehen.

(5)

Für jedes beratende Mitglied nach den Absätzen 2 bis 4 ist von der entsendenden Stelle jeweils eine Stellvertretung zu benennen.

(6)

Die Entsendung der beratenden Mitglieder nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Jugendhilfeausschusses.

Der bisherige § 7 Absatz 4 wird zum § 7 Absatz 7.

3.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sonneberg, den 20.04.2026

Landkreis Sonneberg
Robert Sesselmann
Landrat