Gemäß §§ 114 i.V.m. 55 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) erlässt der Landkreis Sonneberg folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit festgesetzt. Er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
im Jahr 2026 mit⇔ 107.333.796 €
im Jahr 2027 mit⇔ 107.975.091 €
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
im Jahr 2026 mit⇔ 14.563.014 €
im Jahr 2027 mit⇔ 15.696.537 €
ab.
Eine Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach § 63 ThürKO ist in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 nicht vorgesehen.
Nachrichtlich:
Die Kreditaufnahme nach dem Thüringer Kommunalen Investitionsprogrammgesetz für die Jahre 2026 bis 2029 beträgt
im Jahr 2026⇔ 3.935.000 €
Im Jahr 2027⇔ 4.761.180 €
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird
im Jahr 2026 mit⇔ 1.000.000 €
im Jahr 2027 mit⇔ 0 €
festgesetzt.
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs, der nach §§ 25 ff. Thüringer Finanzausgleichsgesetz auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden umzulegen ist, wird für das Jahr 2026 auf 29.993.694 € bei einem Hebesatz von 42,179 v. H. und für das Jahr 2027 auf 31.407.879 € bei einem Hebesatz von 42,179 v. H. festgesetzt
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird
im Jahr 2026 mit⇔ 15.000.000 €
im Jahr 2027 mit⇔ 15.000.000 €
festgesetzt.
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Sonneberg, den 29.04.2026
Landkreis Sonneberg
Robert Sesselmann ⇔(Siegel)
Landrat
Die Haushaltssatzung des Landkreises Sonneberg für die Haushaltsjahre 2026/2027 wurde in der Sitzung des Kreistages am 25.02.2026 beschlossen und umgehend beim Thüringer Landesverwaltungsamt zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung 2026/2027 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Allerding seien die Festsetzungen der Verpflichtungsermächtigungen in § 3 sowie der Kassenkredite in § 5 der Haushaltssatzung fehlerhaft. Eine Haushaltssatzung für zwei Jahre hat diese Festsetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 ThürKO jeweils nach Jahren getrennt zu enthalten, was bei der am 25.02.2026 beschlossenen Haushaltssatzung nicht der Fall war. Daher ist ein nochmaliger Beschluss des Kreistags über die i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 2 ThürKO geänderte Haushaltssatzung zu fassen. Der sog. Beitrittsbeschluss wurde in der Kreistagssitzung am 29.04.2026 gefasst.
Die Haushaltssatzung wurde sodann unter dem 29.04.2026 ausgefertigt.
Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 ThürKO ist gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.
Die Haushaltssatzung 2026/2027 des Landkreises Sonneberg und der Haushaltsplan 2026/2027 liegen in der Zeit vom 30.04.2026 bis zum 18.05.206 im Dienstgebäude des Landratsamtes Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, Zimmer 237 während der Öffnungszeiten des Landratsamtes Sonneberg zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Der Haushaltsplan 2025 wird bis zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2025 zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Außerdem kann die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg eingesehen werden.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg schriftlich, unter Angabe der Gründe, geltend gemacht werden. Werden solche nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtlich.
Sonneberg, den 29.04.2026
Robert Sesselmann
Landrat