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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung für die Atemschutzübungsanlage des Landkreises Sonneberg am Feuerwehrtechnischen Zentrum Neuhaus am Rennweg

Auf der Grundlage der §§ 98 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. 2023 S. 127) und der §§ 1,2,10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 396) erlässt der Landkreis Sonneberg nachfolgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenordnung

(1)

Der Landkreis Sonneberg erhebt für die Nutzung und Inanspruchnahme aller Leistungen der Atemschutzübungsanlage am Feuerwehrtechnischen Zentrum in Neuhaus am Rennweg Benutzungsgebühren.

(2)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Gebühr sind die Städte und Gemeinden sowie Privatunternehmen (Nutzer) verpflichtet, die die Leistungen der Atemschutzübungsanlage am Feuerwehrtechnischen Zentrum in Neuhaus am Rennweg entsprechend der Einrichtungskonzeption in Anspruch nehmen.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebühr

Die Gebührenpflicht entsteht bei Benutzung der Atemschutzübungsanlage mit der verbindlichen schriftlichen Anmeldung durch den Nutzer, unter Angabe der genauen Teilnehmerzahl.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid erhoben. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr ist direkt an das Landratsamt Sonneberg zu entrichten.

§ 5 Gebührenerlass in besonderen Fällen

(1)

Die Stornierung einer Anmeldung für die Atemschutzübungsstrecke ist durch den Nutzer telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail gegenüber dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst bis zwei Wochen vor der geplanten Nutzung möglich.

Für Anmeldungen, die weniger als 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung storniert werden, wird die volle Gebühr berechnet.

(2)

Gleiches gilt für das Fernbleiben einzelner angemeldeter Teilnehmer für die Ausbildung auf der Atemschutzübungsstrecke.

(3)

Bei Erkrankungen und anderen vom Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen kann die Gebühr erlassen werden, wenn der Nachweis gegenüber dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst des Landkreises Sonneberg erbracht wird.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Sonneberg, den 22.04.2024

Siegel

Sesselmann
Landrat