Auf der Grundlage des § 36 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.V.m. § 55 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 und dem § 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
in den Ausgaben mit — 2.594.400 Euro
und im
Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
in den Ausgaben mit — 12.400 Euro
ab.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Ausbildungskostenbeitrag der Betriebe wird auf monatlich 510 Euro pro Teilnehmer festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 400.000 Euro festgesetzt.
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.
Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Sonneberg, den 25.03.2024
Der Zweckverband hat die vorstehende Haushaltssatzung am 19.02.2024 beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Da die Prüfung keine beanstandungswürdigen Feststellungen ergeben haben, erfolgte mit Schreiben vom 20.03.2024 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO die ausdrückliche Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung. Sie wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg öffentlich bekannt gemacht.
Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan 2024 liegen in der Zeit vom 06.05.2024 - 21.05.2024 im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 234, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber hinaus werden Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 57 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Sonneberg, den 25.03.2023