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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung zur beschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung von schulträgerübergreifenden Schulbezirken für die Staatliche Grundschule Schmiedefeld der Stadt Saalfeld/Saale, Ortsteil Schmiedefeld und die Staatliche Regelschul

Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Sonneberg erlässt gemäß § 1 ThürVwVfG in der Fassung vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024 S. 277) i.V.m. den §§ 35 und 41 VwVfG in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 15.07.2024 (BGBl 2024 I S. 236) i. V. m. den §§ 13, 14 und 41 ThürSchulG vom 30.4.2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S.209) sowie der im Kreistag des Landkreises Sonneberg vom 12.12.2024 (Beschluss-Nr. 86/06/2024, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Nr. 2 vom 31.01.2025) und im Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale am 29.01.2025 (Beschluss-Nr. 007/2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Saalfeld [Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld Rudolstadt, der Städte Saalfeld/Saale, Rudolstadt und Bad Blankenburg] Nr. 2025/03 vom 13.02.2025 vom 26.02.2025) beschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung von schulträgerübergreifenden Schulbezirken für die Staatliche Grundschule Schmiedefeld der Stadt Saalfeld/Saale, Ortsteil Schmiedefeld und die Staatliche Regelschule „Lichtetal“ Lichte in der Stadt Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Lichte des Landkreises Sonneberg für die Schuljahre 2025/2026 bis 2026/2027 folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

1.

Für die Schuljahre 2025/2026 bis 2026/27wird im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 05.02.2025 und aufgrund der mit der Stadt Saalfeld/Saale am 03.02.2025 geschlossenen „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung von schulträgerübergreifenden Schulbezirken für die Staatliche Grundschule Schmiedefeld der Stadt Saalfeld/Saale und die Staatliche Regelschule „Lichtetal“ Lichte in der Stadt Neuhaus am Rennweg“ mit Wirkung zum 01.03.2025 für die in der Trägerschaft des Landkreises Sonneberg befindliche Staatliche Regelschule „Lichtetal“ Lichte, Lichtetalstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, OT Lichte, ein schulträgerübergreifenden Schulbezirk festgelegt, der sich auf die dem Landkreis Sonneberg angehörigen Ortsteile Lichte und Piesau der Stadt Neuhaus am Rennweg sowie auf die der Stadt Saalfeld/Saale angehörigen Ortsteile Schmiedefeld und Reichmannsdorf mit den Teilen Gösselsdorf und Reichmannsdorf im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erstreckt.

2.

Für die Schuljahre 2025/2026 bis 2026/27 wird im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 05.02.2025 und aufgrund der mit der Stadt Saalfeld/Saale am 03.02.2025 geschlossenen „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung von schulträgerübergreifenden Schulbezirken für die Staatliche Grundschule Schmiedefeld der Stadt Saalfeld/Saale und die Staatliche Regelschule „Lichtetal“ Lichte in der Stadt Neuhaus am Rennweg“ mit Wirkung zum 01.03.2025 für die in der Trägerschaft der Stadt Saalfeld/Saale befindlichen Staatliche Grundschule Schmiedefeld, Am Markt 7, 07318 Saalfeld/Saale OT Schmiedefeld, ein schulträgerübergreifenden Schulbezirk festgelegt, der sich auf die im Landkreis Sonneberg angehörigen Ortsteile Lichte und Piesau der Stadt Neuhaus am Rennweg sowie auf die der Stadt Saalfeld/Saale angehörigen Ortsteile Schmiedefeld und Reichmannsdorf mit den Teilen Gösselsdorf und Reichmannsdorf im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erstreckt.

3.

Der schulträgerübergreifende Schulbezirk ist für die in der Trägerschaft des Landkreises Sonneberg befindliche Staatliche Regelschule „Lichtetal“ Lichte in der Anlage 1 und der schulträgerübergreifende Schulbezirk für die in der Trägerschaft der Stadt Saalfeld/Saale befindliche Staatliche Grundschule Schmiedefeld in der Anlage 2 grafisch dargestellt.

4.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

5.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung

I.

Diese Allgemeinverfügung regelt für das Gebiet des Landkreises Sonneberg die formale Festlegung der Schulbezirke für die Staatliche Grundschule Schmiedefeld und die Staatliche Regelschule Lichtetal in Lichte, welche zwischen dem Landkreis Sonneberg als Schulträger der staatlichen Regelschule „Lichtetal“ Lichte und der Stadt Saalfeld/Saale als Schulträger der Staatlichen Grundschule Schmiedefeld durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung am 03.02.2025 für die Schuljahre 2025/26 bis 2026/27 mit Wirkung zum 01.03.2025 getroffen wurde. Die Stadt Saalfeld/Saale regelt die formale Festlegung für ihr Gebiet selbst.

II.

Gemäß § 14 Abs. 1 ThürSchulG legt für jede Grundschule bzw. jede Regelschule der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Der Landkreis Sonneberg als Schulträger für die staatliche Regelschule Lichtetal“ in Lichte und die Stadt Saalfeld/Saale als Schulträger der staatlichen Grundschule Schmiedefeld haben sich im Rahmen einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 03.02.2025 geeinigt, dass der Schulbezirk der jeweiligen Schule über das eigene Gebiet des zuständigen Schulträgers hinaus gehen soll, der Einzugsbereich der jeweiligen Schule damit sowohl Gebiete im Landkreis Sonneberg betrifft als auch Gebiete in der Stadt Saalfeld. Die öffentliche Vereinbarung gilt zunächst für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27 und tritt mit Wirkung zum 01.03.2025 in Kraft, insofern waren durch Allgemeinverfügung unter Ziffer 1 und 2 die schulträgerübergreifenden Schulbezirke mit Wirkung zum 01.03.2025 und befristet für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27 festzulegen. Die Festlegung der trägerübergreifenden Schulbezirke war zur Erhaltung einer den Schulbetrieb nicht gefährdeten Anzahl von Schülern notwendig geworden. Sie dienen sowohl dem Erhalt der beiden Schulen, welche ohne die zusätzlichen Schülerzahlen aus den hier gebildeten schulträgerübergreifenden Schulbezirken gefährdet wären, als auch der Möglichkeit für die Schüler, teils erheblich längere Schulwege in anderen Schulen zu vermeiden.

III.

Der Kreistag des Landkreises Sonneberg hat seine Zustimmung zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung schulträgerübergreifender Schulbezirke am 12.12.2024 mit der Beschluss-Nr. 86/06/2024 erteilt. Dieser wurde im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Nr. 2 am 31.01.2025 veröffentlicht.

Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat seine Zustimmung zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung schulträgerübergreifender Schulbezirke am 29.01.2025 mit der Beschluss-Nr. 007/2025 erteilt. Dieser wurde im Amtsblatt der Stadt Saalfeld/Saale (Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld Rudolstadt, der Städte Saalfeld/Saale, Rudolstadt und Bad Blankenburg) Nr. 2025/03 vom 13.02.2025 veröffentlicht.

IV.

Das für das Schulwesen zuständige Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat der öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung vom 03.02.2025, auf die sich die Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung bezieht, mit entsprechenden Bescheiden jeweils am 05.02.2025 ihr Einvernehmen befristet für die Schuljahre 2025/25 und 2026/27 mit Wirkung zum 01.03.2025 erteilt.

V.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 war im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen. Dem öffentlichen Interesse war aufgrund der Interessen der betroffenen Eltern im Rahmen der Schulanmeldungen für das Schuljahr 2025/26 sowie der schulorganisatorischen Planung seitens des zuständigen Schulträgers, Vorrang einzuräumen, gegenüber ggf. abweichenden Interessen Einzelner. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Umsetzung der Festlegung des jeweiligen schulträgerübergreifenden Schulbezirkes mit Beginn des Schuljahres 2025/26 garantiert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach deren öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist beim Landkreis Sonneberg, Schulverwaltungsamt, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg einzulegen.

Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass ein Widerspruch, soweit er sich gegen Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung richtet, aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 4 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann am Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Sonneberg, den 13.02.2025

Robert Sesselmann
Landrat