Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22) erlässt der Landkreis Sonneberg mit Zustimmung des Kreistages vom 29. April 2026, Beschluss-Nr.: 261/14/2026 folgende Satzung:
Name, Sitz, Träger
| 1) | Der Landkreis Sonneberg betreibt in unmittelbarer Trägerschaft die Musikschule als kommunale Bildungseinrichtung mit dem Namen „Musikschule des Landkreises Sonneberg“. Diese ist gemäß § 3 Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetz berechtigt, die Bezeichnung "staatlich anerkannte Musikschule“ zu tragen. |
| 2) | Der Sitz der Verwaltung der Musikschule befindet sich in der Kreisstadt Sonneberg, dort findet auch im Wesentlichen der Musikschulunterricht statt. Außenstellen können bei Bedarf und im Rahmen des finanziellen und personellen Leistungsvermögens des Landkreises betrieben werden. |
Rechtsstatus, Verbandsmitglied, Finanzierung
| 1) | Die Musikschule ist eine rechtlich unselbstständige, nachgeordnete, öffentliche und gemeinnützige Einrichtung des Landkreises Sonneberg, die im Haushaltsplan des Landkreises Sonneberg geführt wird. |
| 2) | Der Landkreis als Träger ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V. und führt die Musikschule nach den Richtlinien und Qualitätsvorgaben des Verbandes sowie nach den Vorgaben des Thüringer Gesetzes zur Anerkennung und Förderung der Musik- und Jugendkunstschulen im Freistaat Thüringen (Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetz). Ihm steht es frei, mit anderen Bildungsorganisationen und Verbänden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zu treffen oder Kooperationen mit Dritten einzugehen. |
| 3) | Der Landkreis Sonneberg stellt als Träger der Musikschule in seinem Haushaltsplan Mittel für die personellen und sachlichen Ausgaben zur Verfügung. |
Tätigkeit, Zweck, Aufgaben
| 1) | Die Tätigkeit der Musikschule erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landkreises Sonneberg, wobei deren Nutzung auch durch Bürger anderer Kommunen möglich ist. | |
| 2) | Die Musikschule ist eine öffentliche, gemeinnützige, politisch und weltanschaulich unabhängige Bildungs- und Kultureinrichtung für Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene, die einen kontinuierlichen und pädagogisch planmäßigen Unterricht gewährleistet. | |
| 3) | Ihre Aufgabe es ist, vorrangig Kindern und Jugendlichen eine musikalische Grundausbildung zu vermitteln. Mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit leistet sie im Trägerinteresse als musikalische und künstlerische Grundversorgung im Landkreis Sonneberg. Neben der musikalischen und künstlerischen Grundversorgung arbeitet die Musikschule darauf hin, Begabungen der Schüler zu erkennen und zu fördern sowie diese gegebenenfalls auf ein mögliches Studium der Musik vorzubereiten. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen der bundesweit anerkannten Dachverbände der Musikschulen. | |
| 4) | Um ihren gesellschaftlichen Bildungsauftrag zu erfüllen, kooperiert die Musikschule mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen im Landkreis Sonneberg. | |
| 5) | Durch ihre Arbeit leistet die Musikschule einen Beitrag zur Überlieferung und Pflege des Kulturgutes Musik und fördert die soziale Erziehung. | |
| 6) | Die Musikschule trägt durch Konzerte der Schüler und Lehrer zur Bereicherung des Kulturangebotes des Landkreises Sonneberg bei. Sie unterstützt die Durchführung musikalischer Wettbewerbe. | |
| 7) | Die Musikschule unterstützt die im Landkreis ansässigen Musik- und Chorvereine sowie Kirchgemeinden bei der Ausbildung des Nachwuchses und der Gestaltung eines vielseitigen musikbildnerischen Lebens. | |
| 8) | Eine Ausbildung an der Musikschule kann in den folgenden Bereichen angeboten werden: | |
| a) | elementare, musikalische Früherziehung und Grundausbildung, Instrumenten-karussell, |
| b) | Instrumental- und Vokalunterricht (bis Abschluss Grund-, Mittel- und Oberstufe oder Vorbereitung auf ein Studium), |
| c) | Ergänzungsfächer: |
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| Musiktheorie - auch für Tanz- und Unterhaltungsmusik, Musikgeschichte, Arrangieren, Komposition, Improvisation, Gehörbildung, Gemeinschaftsmusizieren, Korrepetition, instrumentale und vokale Weiterbildung, Musizieren mit Behinderten. |
| 9) | Das Ausbildungsprogramm umfasst folgende Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente, Vokalmusik, Popularmusik. | |
| 10) | Entsprechend der Bedarfe und Kapazitäten sind Veränderungen des Angebotes möglich, sofern die diesbezüglichen Vorgaben des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes erfüllt bleiben. | |
| 11) | Die Musikschule ergreift geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen zugängliche Angebote zu unterbreiten. | |
Leitung der Musikschule
| 1) | Die Leitung der Musikschule wird vom Landrat berufen und ist hauptamtlich tätig. Die Leitung muss eine anerkannte musikpädagogische Hochschul- bzw. Fachschulausbildung im Sinne des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes besitzen. Sie leistet auf der Grundlage der Bestimmungen des TVöD anteilig Unterrichtsarbeit. | |
| 2) | Die Leitung der Musikschule ist für die pädagogische und organisatorische Leitung auf der Basis der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages Sonneberg zuständig. | |
| 3) | Zu diesem Zwecke sind ihr insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen: | |
| a) | laufende Geschäftsführung und Leitung der Musikschule, |
| b) | Planung, Organisation und Kontrolle der Unterrichtsarbeit, |
| c) | Einberufung und Durchführung von Lehrerkonferenzen, |
| d) | Planung und Organisation der Schülerwerbung, Abschluss von Ausbildungsverträgen mit Musikschülern, |
| e) | Zuweisung von Schülern an die Lehrer, |
| f) | Durchsetzung der Gebührensatzung, |
| g) | Vorschlag zur Auswahl von Lehr- und Honorarkräften, |
| h) | Entscheidung, Planung, Organisation und Durchführung von Konzerten, öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben u.ä. der Musikschule, |
| i) | die Öffentlichkeitsarbeit, |
| j) | Kontaktpflege zu pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen sowie Musik-und Chorvereinen, |
| k) | bei Bevollmächtigung Vertretung der Musikschule in Verbandsorganisationen. |
| 4) | Der Leitung steht es frei, Kooperationen mit Kommunen und Bildungs- und Sozialeinrichtungen einzugehen und/oder Projekte mit diesen durchzuführen. Ferner kann sie Bildungsangebote im Auftrag von Dritten durchführen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass diese Angebote bzw. Veranstaltungen auf Basis einer Deckungsbeitragskalkulation mindestens kostendeckend für die Musikschule durchgeführt werden. Einzelheiten sollen durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. | |
Unterrichtsstätten
| 1) | Der Unterricht soll in der Regel in Präsenzform in den Räumen der Musikschule an deren Sitz und in dessen Außenstellen sowie an kooperierenden Einrichtungen erteilt werden. Im Falle der Musikalischen Früherziehung kann im Bedarfsfall der Unterricht auch in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen stattfinden. |
| 2) | In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Musikschule, der Lehrkraft und dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern der Unterricht auch an einem anderen Ort oder digital als Online-Unterricht durchgeführt werden. Ein Online-Unterricht erfolgt als Distanzunterricht mit Hilfe des Einsatzes internetbasierter digitaler Medien. |
| 3) | Der Unterricht gilt als gleichwertig zur Präsenzform. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. |
| 4) | Die Musikschule ist im Bedarfsfall berechtigt, für die Erteilung des Unterrichts auch andere in der Trägerschaft des Landkreises Sonneberg befindliche Räume kostenlos zu nutzen, sofern der reguläre Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Leitung der Musikschule trifft hierzu mit den entsprechend zuständigen Stellen entsprechende Vereinbarungen. Die Benutzung durch die Musikschule hat Vorrang gegenüber der Benutzung durch Dritte. |
Lehrkräfte
| 1) | Die Lehrkräfte müssen die anerkannte musikpädagogische Befähigung im Sinne des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes und fachliche Eignung für die Erteilung des Unterrichtes an der Musikschule besitzen. |
| 2) | Die Lehrkräfte können ihre Tätigkeit haupt- bzw. nebenberuflich als auch freiberuflich ausüben. Der Anteil der unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten (hauptberuflichen) Lehrkräfte mit mindestens 21 Wochenstunden muss in der Menge gegenüber den nebenberuflichen Lehrkräften mindestens 50 Prozent betragen. |
| 3) | Die Lehrkräfte müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, an musikpädagogischen Fortbildungen teilnehmen. |
| 4) | Freiberuflich tätige Lehrkräfte werden auf Basis eines individuell vereinbarten Dienstleistungsvertrages nach Festlegung des Landkreises Sonneberg in der jeweils geltenden Fassung beauftragt. |
| 5) | Die Lehrkräfte stimmen Inhalt und Methodik ihres Unterrichtes mit der Leitung der Musikschule ab. |
| 6) | Die Lehrkräfte sind im Rahmen der mit ihnen vereinbarten Aufgaben in ihrer fachlichen und pädagogischen Gestaltung des Unterrichts frei. |
Unterrichtsbedingungen
| 1) | Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule besteht keine Altersbegrenzung. |
| 2) | Die Anforderungen an die Schüler orientieren sich an den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen. |
| 3) | Jeder Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht sowie an Ensemble- und Ergänzungsfächern verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Die Entscheidung darüber trifft die Leitung der Musikschule. Jeder Schüler soll sich durch Mitarbeit im Unterricht und Üben im häuslichen Umfeld um Fortschritte bemühen. |
| 4) | Die Leistungen der Schüler können bewertet werden. Auf Verlangen kann ein Nachweis ausgestellt werden. |
| 5) | Eine Teilnahme an Prüfungen kann von Schülern mit geeigneten Leistungen im Einvernehmen mit der Leitung der Musikschule erfolgen. |
Schuljahr, Unterrichtserteilung
| 1) | Das Schuljahr der Musikschule ist identisch mit dem Schuljahr an den allgemeinbildenden staatlichen Schulen des Freistaates Thüringen und beginnt insofern am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. Für einzelne Kurse und andere Projekte können spezifische Zeiträume festgelegt werden. |
| 2) | Die Ferien- und Feiertagsregelungen der allgemeinbildenden staatlichen Schulen des Freistaates Thüringen gelten auch für die Musikschule. Schulinterne Regelungen anderer Schulen über unterrichtsfreie Tage treffen für die Musikschule nicht zu. |
| 3) | Der Unterricht wird vorzugsweise als Partner- oder Gruppenunterricht erteilt. Ergänzend kann der Unterricht auch als Einzelunterricht erteilt werden. Er findet in der Regel einmal wöchentlich in der Zeit von Montag bis Freitag statt und dauert in der Regel 30 oder 45 Minuten. Auf Antrag kann im Rahmen der Kapazitäten eine Änderung der Unterrichtsform erfolgen. |
| 4) | Der genaue Tag als auch die Zeit der Unterrichtserteilung werden individuell zwischen den Lehrkräften und den Schülern nach den vorhandenen Möglichkeiten vereinbart. |
| 5) | Der Wunsch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft kann bei der Stundenplaneinteilung berücksichtigt werden, wenn entsprechende Kapazitäten hierfür bestehen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Um die Kontinuität der Ausbildung zu gewährleisten, sind Lehrkraftwechsel nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. |
Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung
| 1) | Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Leitung der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. | |
| 2) | Die Anmeldung ist grundsätzlich für ein Schuljahr i. S. d. § 8 und vor dessen Beginn vorzunehmen. Für die Anmeldung ist das entsprechende Antragsformular der Musikschule zu verwenden. | |
| 3) | Anmeldungen sind auch zu jedem ersten des Monats während des laufenden Schuljahres möglich, sofern die entsprechenden Kapazitäten seitens der Musikschule gegeben sind. § 9 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. | |
| 4) | Die Entscheidung über die Aufnahme und den Beginn des Unterrichts trifft die Leitung der Musikschule. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. | |
| 5) | Änderungen der personenbezogenen Angaben, welche nach der Anmeldung erfolgen, sind der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. | |
| 6) | Die Aufnahme an der Musikschule erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres i. S. d. § 8. Sie verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn nicht bis spätestens bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres eine Abmeldung erfolgt. | |
| 7) | Abmeldungen sind unbeschadet § 9 Abs. 6 mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 31.01. und zum 31.07. eines jeden Jahres in schriftlicher Form möglich. Bei einer Erstanmeldung wird eine Probezeit von vier Monaten eingeräumt. Während dieser Zeit sind Abmeldungen zum Ende eines Monats ohne Angabe von Gründen möglich. | |
| 8) | Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen die Teilnahme am Unterricht vorzeitig beenden. Zwingende Gründe sind insbesondere: | |
| • | Grobe Verstöße des Schülers gegen die Hausordnung |
| • | Zwingende organisatorische Gründe der Musikschule |
| • | Zahlungsverzug von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsaufforderungen der Gebührenschuld |
| 9) | Die Entscheidung über die Beendigung der Teilnahme am Unterricht trifft die Leitung der Musikschule und gilt als Abmeldung. Sie wird schriftlich bekanntgegeben und gilt zum Ende des Monats der Bekanntgabe. | |
Lernmittel und Instrumente
| 1) | Für den Unterricht erforderliche Lernmittel und Instrumente sind von den Schülern auf eigene Kosten zu beschaffen und zum Unterricht mitzubringen. |
| 2) | Für einige Unterrichtsfächer besteht auf Antrag die Möglichkeit, den Gebrauch eines Instrumentes gegen Entrichtung einer monatlichen Gebühr überlassen zu bekommen. Die Gebührenhöhe wird durch die Satzung über die Gebühren für die Musikschule des Landkreises Sonneberg in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. |
| 3) | Die Übergabe des Instrumentes sowie dessen Zubehörs an den Schüler erfolgt stets in einem einwandfreien Zustand und nur gegen Nachweis einer Instrumentenversicherung (private Haftpflicht). Bei schuldhaften oder grob fahrlässigen verursachten Beschädigungen des Instrumentes oder Verlust haftet der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften. |
| 4) | Reparatur- oder Ersatzkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Schülers, dem ein Instrument zur Verfügung gestellt wurde. Dies gilt nicht für Reparaturen, die aufgrund normaler Verschleißerscheinungen notwendig geworden sind. Diese werden von der Musikschule getragen. |
| 5) | Das Instrument darf an Dritte nicht weitergegeben werden. |
| 6) | Endet der Unterricht an der Musikschule oder der Überlassungszeitraum ist das Instrument unverzüglich in einem ordnungsgemäßen Zustand der Musikschule zurückzugeben. |
| 7) | Die Musikschule kann das Instrument sofort zurückverlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein der Überlassung entgegenstehender Gebrauch vorliegt oder der Schüler seinen Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Instrument nicht nachkommt. |
Gebühren
Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule oder sonstige Leistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten oder sonstiger Lernmittel werden Gebühren erhoben. Die Gebührenerhebung regelt die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg in der jeweils geltenden Fassung.
Konzerte und Veranstaltungen, Wettbewerbe
| 1) | Die Durchführung von öffentlichen Konzerten, musikalischen Veranstaltungen und Umrahmungen mit Schülern der Musikschule sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtsangebotes. Gleiches gilt für die Teilnahme an musikalischen Wettbewerben, Ausscheiden und Ähnlichem. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler ist erwünscht. |
| 2) | Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern an öffentlichen Auftritten, Wettbewerben, Ausscheiden und Ähnlichem obliegt dem jeweiligen Fachlehrer und der Leitung der Musikschule. |
| 3) | Über die Teilnahme der Musikschule an öffentlichen Veranstaltungen und Konzerten entscheidet die Leitung der Musikschule. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die Veranstaltung mit den Zwecken der Musikschule nicht vereinbar ist. |
Aufsichtspflicht
Eine Aufsichtspflicht der Musikschulpädagogen für die minderjährigen Schüler besteht nur während der Dauer der Unterrichtszeit. Die Unterrichtszeit beginnt und endet mit dem Melden und Verabschieden bei der Lehrkraft im vereinbarten Unterrichtsraum. Bei Veranstaltungen beginnt die Aufsichtspflicht am vereinbarten Treffpunkt zur vereinbarten Zeit. Sie endet mit dem Abschluss der Veranstaltung.
Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere des Infektionsschutzgesetzes-IfSG) anzuwenden.
Datenschutz, Bild- und Tonrechte
| 1) | Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. |
| 2) | Die Musikschule kann im Rahmen von Unterricht und nicht öffentlichen Veranstaltungen Bild- und Tonaufnahmen zu eigenen Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation anfertigen. Eine Veröffentlichung erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten, jederzeit widerruflichen Einwilligung der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. |
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
| 1) | Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. |
| 2) | Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule vom 07.07.2011 außer Kraft. |
Sonneberg, den 18.05.2026
Siegel