Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 und 99 i. V. m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22), der §§ 1, 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und § 11 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg hat der Kreistag in seiner Sitzung am 29. April 2026 folgende Satzung beschlossen:
Gebührenpflicht
| 1) | Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule des Landkreises Sonneberg sowie die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten werden gemäß § 11 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. |
| 2) | Sollte die vorliegende Satzung keine gesonderte Regelung treffen, so gilt ergänzend die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) nebst Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. |
Gebührenhöhe
| 1) | Pro Schüler wird für ein Schuljahr i. S. d. § 8 Abs. 1 Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg eine Jahresgebühr erhoben. Diese setzt sich aus zwölf monatlichen Raten in Höhe der nachfolgenden Beträge je nach Unterrichtsform zusammen: |
| Unterrichtsform Monatsrate | |||
| a) | Musikalische Grundfächer als Gruppenunterricht | ||
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| • | Musikalische Früherziehung, Kinder 4 - 6 Jahre (45 min/Woche): 24,00 € | |
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| • | Musikalische Grundausbildung, Kinder 7 - 10 Jahre (45 min/Woche): 24,00 € | |
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| • | Gemeinschaftsmusizieren, Band, Orchester etc. (45 min/Woche): 24,00 € | |
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| • | Musiktheorie (45 min/Woche): 24,00 € | |
| b) | Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht (Grund-, Mittel- und Oberstufe) | ||
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| • | Einzelunterricht | |
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| (45 Minuten/Woche): | - Kinder 76,00 € |
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| - Erwachsene 91,00 € |
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| • | Einzelunterricht | |
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| (30 Minuten/Woche): | - Kinder 54,00 € |
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| - Erwachsene 64,00 € |
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| • | Gruppenunterricht 2 Schüler | |
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| (45 Minuten/Woche): | - pro Kind 50,00 € |
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| - pro Erwachsener 59,00 € |
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| • | Gruppenunterricht 2 Schüler | |
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| (30 Minuten/Woche): | - pro Kind 46,00 € |
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| - pro Erwachsener 55,00 € |
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| • | Gruppenunterricht 3 Schüler | |
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| (45 Minuten/Woche): | - pro Kind 46,00 € |
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| - pro Erwachsener 55,00 € |
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| • | Gruppenunterricht ab 4 Schüler | |
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| (45 Minuten/Woche): | - pro Kind 24,00 € |
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| - pro Erwachsener 27,00 € |
| Als Kinder gelten Personen, die bis zum Beginn des jeweiligen Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diesen werden Personen gleichgestellt, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bereits Schüler der Musikschule des Landkreises Sonneberg für die Dauer von mindestens einem Jahr waren und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Erwachsene gelten alle übrigen Personen, die bei Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. | |
| c) | Für Musikschüler, die am Hauptfachunterricht teilnehmen, ist der Besuch eines zusätzlichen Grundfaches gebührenfrei. |
| 2) | Pro Schüler wird für die Erlaubnis des Kopierens von Noten, welche dem Lizenzvertrag mit der Gema unterliegen, einmalig pro Schuljahr eine Gebühr von 14,00 € erhoben. | |
| 3) | Für die Teilnahme an Kursen und Projekten der Musikschule außerhalb der musikalischen Grund- und Hauptfächer werden pro Schüler Gebühren anhand des tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) nebst deren Anlage 1 Nr. 1.4 und 2 in der jeweils geltenden Fassung erhoben. | |
| 4) | Für die Gebrauchsüberlassung eines Instrumentes und dessen Zubehör wird für ein Schuljahr i. S. d. § 8 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg eine Jahresgebühr in zwölf monatlichen Raten in Höhe von 15,00 € erhoben. | |
Gebührenermäßigung
| 1) | Auf schriftlichen Antrag an die Leitung der Musikschule können auf die Gebühren nach § 2 Abs. 1 die nachfolgenden Ermäßigungen gewährt werden: | ||
| a) | Sozialermäßigung | |
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| Erhält der Gebührenschuldner Hilfe nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag ermäßigen sich die Gebühren für den Monat des Leistungsbezugs um folgende Prozentsätze: | |
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| • | Bezieher von Leistungen nach SGB II 50 % |
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| • | Bezieher von Leistungen nach SGB XII 50 % |
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| • | Bezieher von Asylbewerberleistungen (AsylbLG) 50 % |
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| • | Bezieher von Wohngeld 50 % |
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| • | Bezieher von Kindergeldzuschlägen 50 %. |
| b) | Familienermäßigung | |
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| Werden mehrere Mitglieder einer Familie an der Musikschule gleichzeitig unterrichtet, ermäßigen sich die Gebühren für das jeweils weitere Familienmitglied um 25 %. | |
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| Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Ein zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern lebendes Kind wird als Kind in beiden Haushalten berücksichtigt. | |
| c) | Begabtenförderung | |
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| Bei sehr guten Leistungen des Musikschülers kann auf Vorschlag des Hauptfachlehrers zusätzlich zum Hauptfach kostenloser Förderunterricht erteilt werden. | |
| d) | Mehrfächer-Ermäßigung | |
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| Erhält ein Schüler in mehreren Hauptfächern Unterricht, so mindert sich die gemäß § 2 Abs. 1, b) zu erhebende Gebühr ab dem 2. Fach um jeweils 25 %. | |
| e) | Auszubildende und Studenten | |
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| Auszubildende und Studenten können bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung der Gebühr um 25 % erhalten. | |
| 2) | Mehrere Ermäßigungen nebeneinander werden nicht gewährt. | ||
| 3) | Die Anträge auf Ermäßigung sind jährlich zum Ausbildungsbeginn für das laufende Schuljahr bzw. zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen zu stellen. Der Wegfall der Voraussetzung ist der Musikschule unverzüglich anzuzeigen. | ||
Gebührenschuld, Entstehung, Fälligkeit
| 1) | Die Gebühren gemäß § 2 entstehen in voller Höhe mit Aufnahme am Unterricht der Musikschule, des Kurses oder des Projektes bzw. mit Beginn der Gebrauchsüberlassung des Musikinstrumentes. |
| 2) | Über die in Anspruch genommene Leistung erhält der Gebührenschuldner einen Bescheid, der auch die Höhe der Gebührenschuld enthält. |
| 3) | Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Ausgenommen sind die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 4, diese sind ab Bekanntgabe in 12 monatlichen Raten je zum 15. des Monats zur Zahlung fällig. |
| 4) | Entspricht der Tag der Aufnahme nicht dem Beginn eines Musikschuljahres entsteht die Gebühr erst am ersten des Monats an dem die Aufnahme erfolgt. Die gemäß § 2 Abs. 1 und 4 geschuldete Jahresgebühr mindert sich hierdurch um 1/12 für jeden Monat, der nach dem Beginn des Musikschuljahres i. S. d. § 8 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg liegt. |
Rückerstattung von Gebühren
| 1) | Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren oder Nachholung des Unterrichts. Bei längerer Erkrankung des Schülers wird ab der Dauer von vier zusammenhängenden Unterrichtswochen die Gebühr auf schriftlichen Antrag und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung rückwirkend anteilig zurückerstattet mit Ausnahme der Gebühren nach § 2 Abs. 2 und 3. Ein entsprechender Antrag ist bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge finden keine Berücksichtigung. |
| 2) | Ist der Unterrichtsausfall von der Musikschule zu vertreten und wird der Unterricht nicht nachgeholt, werden die Gebühren für über drei zusammenhängend ausgefallene Unterrichtswochen rückwirkend anteilig erstattet. |
| 3) | Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Unterricht gemäß § 9 Abs. 8 der Satzung der Musikschule oder bei einer Abmeldung gemäß § 9 Abs. 7 der Satzung der Musikschule werden die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 4 für jeden Monat in dem der Unterricht bzw. die Gebrauchsüberlassung früher endet um 1/12 der vollen Jahresgebühr erstattet. |
Gebührenschuldner
| 1) | Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen der Musikschule in Anspruch nimmt, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter, und/oder wer einen Leistungsberechtigten in der Musikschule angemeldet hat sowie jeder, | |
| a) | zu wessen Gunsten eine Leistung erbracht wird, |
| b) | der die Kosten durch eine abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
| c) | der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| (2) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. | |
Aufwandsentschädigung für Veranstaltungen
Für die Gestaltung von Veranstaltungen Dritter, wie z. B. musikalische Umrahmungen, ist die Musikschule berechtigt, für den entstandenen Aufwand eine Entschädigung geltend zu machen. Die Höhe wird anhand des entstandenen Zeitaufwandes entsprechend der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) nebst deren Anlage 1 Nr. 1.4 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
| 1) | Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. |
| 2) | Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.06.2016 außer Kraft. |
Landkreis Sonneberg
Sonneberg, den 18.05.2026
Siegel