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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen vom 11.05.2026

Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. 136), zuletzt geändert durch Art. 1 Erstes Änderungsgesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 233) i.V.m. § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277), sowie § 20 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), erlässt der Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

Der Zweckverband ist gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebAG) Träger der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1, Satz 1 - 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG). Im Rahmen dessen ist er für den Aufgabenvollzug der Beseitigung von ganzen Tierkörpern zuständig. Im Weiteren wird dieser Aufgabenvollzug mit ‚Tierkörperbeseitigung’ bezeichnet. Als Tierkörper gelten auch Würfe. Mit dem Begriff „Besitzer“ werden im Weiteren Besitzer im Sinne des § 15 TierNebG bezeichnet. Mit dem Begriff „Vieh“ werden im Weiteren Haustiere folgender Arten:

a)

Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,

b)

Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,

c)

Schafe und Ziegen,

d)

Schweine,

e)

Hasen, Kaninchen,

f)

Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,

g)

Gehegewild,

h)

Kameliden

bezeichnet. Der Gebührenanteil, den Besitzer für die Tierkörperbeseitigung von Vieh zu entrichten haben, bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 S. 5 ThürTierNebAG.

Mit dem Begriff ‚Abholung’ wird im Weiteren der Transportaufwand im Zuge der Tierkörperbeseitigung gemäß § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung bezeichnet. Transport-Gebühren werden nur einmal pro An- und Abfahrt zu einer Abholstelle berechnet. Abholstelle ist das Grundstück, auf dem sich die Tierkörper befinden. Als eine Abholstelle im Sinne von Satz 2 gilt das Grundstück auch dann, wenn sich auf dem Grundstück mehrere Stellen mit zu entsorgenden Tierkörpern (bspw. Kadaverhäuser) befinden. Sind Tiere mehrerer Besitzer vom Grundstück abzuholen, so ist die anfallende Transport-Gebühr ohne Rücksicht auf Anzahl oder Gewicht der Tierkörper des Besitzers und die Zahl ggfls. anzufahrender Stellen von jedem Besitzer in gleichen Teilen zu erheben.

Mit dem Begriff ‚Tierseuche’ werden im Weiteren Krankheiten im Sinne des TierGesG bezeichnet, die amtlich festgestellt wurden. Ist eine Tierkörperbeseitigung aufgrund einer Tierseuche erforderlich und wird für diese Beseitigung eine separate Abholung der Tierkörper angeordnet, wird dies im Weiteren mit ‚Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall’ bezeichnet. Für Gebühren einer Tierkörperbeseitigung aufgrund einer Tierseuche kann vom Tierhalter eine Erstattung nach dem Thüringer Tiergesundheitsgesetz beantragt werden.

Der Zweckverband erhebt zur Deckung der Kosten, die ihm im Aufgabenvollzug der Tierkörperbeseitigung entstehen, nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner sind die Besitzer der Tierkörper, die die Leistungen des Zweckverbandes bzw. des von ihm dazu beauftragten Verarbeitungsbetriebes für eine Tierkörperbeseitigung bzw. eine Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall in Anspruch nehmen.

(2)

Werden die Leistungen des Zweckverbandes von mehreren in Anspruch genommen, die gemeinsame Besitzer der zu beseitigenden Tierkörper sind, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührensätze für Tierkörperbeseitigung

(1)

Die Gebühr für die Tierkörperbeseitigung setzt sich zusammen aus einer Gebühr für die Tierkörperverarbeitung gemäß Abs. 2 und einer Gebühr für den Transport (Abholung) gemäß Abs. 3. Die Transport-Gebühr entfällt, wenn der Tierkörper der Tierkörperbeseitigungsanlage unmittelbar angeliefert und übergeben wird ohne Inanspruchnahme von vom Zweckverband beauftragter Transportleistungen.

(2)

Für die Tierkörperbeseitigung wird folgende Tierkörper-Gebühr erhoben:

 

Pferd/ Esel

je Stück 90,21 €

 

Fohlen/ Pony

je Stück 63,93 €

 

Sau/ Eber

je Stück 44,04 €

 

Schwein > 50 kg

je Stück 22,86 €

 

Schwein < 50 kg

je Stück 2,97 €

 

Ferkel < 20 kg

je Stück 1,32 €

 

Wild > 50 kg

je Stück 22,86 €

 

Wild < 50 kg

je Stück 2,97 €

 

Rind > 12 Monate

je Stück 86,04 €

 

Rind < 12 Monate

je Stück 68,73 €

 

Kalb

je Stück 54,78 €

 

Schaf

je Stück 19,59 €

 

Ziege

je Stück 19,59 €

 

Lamm < 10 kg

je Stück 1,65 €

 

Hund

je Stück 52,11 €

 

Katze

je Stück 50,94 €

 

kleine Haustiere

je kg 0,63 €

 

Gatter-, Zoo-, Zirkustiere

je kg 0,63 €

 

System Behälter 120 Liter

je Behälter 30,90 €

 

System Behälter 240 Liter

je Behälter 55,65 €

 

System Behälter 1,1 m3

je Behälter 346,62 €

 

Großcontainer

je Tonne (t) 227,73 €

(3)

Für die Tierkörperbeseitigung wird folgende Transport-Gebühr erhoben:

 

Transport Tierkörper einzeln

je Abholung 36,96 €

 

Transport System Behälter

je Abholung 36,96 €

 

Transport Großcontainer

je Abholung 277,32 €

(4)

Für die Tierkörperbeseitigung von Vieh wird die jeweilige Gebühr nur zu einem Drittel erhoben, sofern sie nicht auf Grund einer Tierseuche erforderlich war.

(5)

Die Gebühr für die Beseitigung von Tierkörpern in Behältern und Containern gemäß Abs. 2 für die dort aufgeführten Tiere bestimmt sich unabhängig von Art, Größe, Gewicht und Zahl der enthaltenen Einzeltiere und ist insofern abschließend; eine zusätzliche gebührenrechtliche Veranschlagung des einzelnen Tieres erfolgt nicht.

(6)

Bei Nutzung eines Behälters oder Containers durch mehrere Tierkörperbesitzer sind die Gebühren nach Abs. 5 unabhängig vom Maß der Nutzung des einzelnen Besitzers anteilig entsprechend der Zahl der Nutzer zu erheben.

§ 4 Gebührensätze für Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall

(1)

Die Gebühr für die Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall setzt sich zusammen aus einer Gebühr für die Tierkörperverarbeitung gemäß Abs. 2 und einer Gebühr für den Transport (Abholung) gemäß Abs. 3. Die Transport-Gebühr entfällt, wenn der Tierkörper der Tierkörperbeseitigungsanlage unmittelbar angeliefert und übergeben wird ohne Inanspruchnahme von vom Zweckverband beauftragter Transportleistungen.

(2)

Für die Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall wird folgende Tierkörper-Gebühr erhoben:

 

Pferd/ Esel

je Stück 61,22 €

 

Fohlen/ Pony

je Stück 20,41 €

 

Sau/ Eber

je Stück 15,30 €

 

Schwein > 50 kg

je Stück 8,16 €

 

Schwein < 50 kg

je Stück 3,06 €

 

Ferkel < 20 kg

je Stück 0,51 €

 

Wild > 50 kg

je Stück 8,16 €

 

Wild < 50 kg

je Stück 3,06 €

 

Rind > 12 Monate

je Stück 54,07 €

 

Rind < 12 Monate

je Stück 27,55 €

 

Kalb

je Stück 6,12 €

 

Schaf

je Stück 3,06 €

 

Ziege

je Stück 3,06 €

 

Lamm < 10 kg

je Stück 1,02 €

 

Hund

je Stück 2,04 €

 

Katze

je Stück 0,20 €

 

kleine Haustiere

je kg 0,10 €

 

Gatter-, Zoo-, Zirkustiere

je kg 0,10 €

 

System Behälter 120 Liter

je Behälter 9,79 €

 

System Behälter 240 Liter

je Behälter 19,59 €

 

System Behälter 1,1 m3

je Behälter 89,78 €

 

Großcontainer

je Tonne (t) 102,03 €

(3)

Für die Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall wird folgende Transport-Gebühr erhoben:

 

Transport Tierkörper einzeln

je Abholung 36,96 €

 

Transport System Behälter

je Abholung 36,96 €

 

Fahrzeugeinheit 7,5 t

je Einsatzstunde 60,69 €

 

Fahrzeugeinheit 25 t

je Einsatzstunde 69,92 €

(4)

Die Gebühren für die Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall werden vollständig erhoben.

(5)

Die Gebühr für die Beseitigung von Tierkörpern im Seuchenfall in Behältern und Containern gemäß Abs. 2 für die dort aufgeführten Tiere bestimmt sich unabhängig von Art, Größe, Gewicht und Zahl der enthaltenen Einzeltiere und ist insofern abschließend; eine zusätzliche gebührenrechtliche Veranschlagung des einzelnen Tieres erfolgt nicht.

(6)

Bei Nutzung eines Behälters oder Containers durch mehrere Tierkörperbesitzer sind die Gebühren nach Abs. 5 unabhängig vom Maß der Nutzung des einzelnen Besitzers anteilig entsprechend der Zahl der Nutzer zu erheben.

§ 5 Gebührensätze für Sonderentsorgungen

Die Gebührensätze gemäß § 4 Abs. 2 und 3 werden auch zum Ansatz gebracht, wenn vom zuständigen Amtstierarzt eine Sonderentsorgung angewiesen wurde, die nicht wegen einer konkreten Seuchengefahr, sondern wegen der Menge zu beseitigender Tiere erforderlich war.

§ 6 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Abholung, bei Selbstanlieferung mit der Abladung der Tierkörper.

§ 7 Fälligkeit und Zahlung

Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt ab 01.06.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 05.12.2022 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 09.12.2024 außer Kraft.

Greiz, den 11.05.2026

Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen

(Siegel)

gez. Dr. Schäfer

Verbandsvorsitzender