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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz

Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der §§ 33-39 Wasserverbandsgesetz (WVG) und § 29 Abs. 2 der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz vom 16.09.2019 i. d. F. der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 3. Dezember 2024 gibt der Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz folgendes bekannt:

Im Zeitraum vom 01. Juni 2026 bis 30. September 2026 führen die Mitarbeiter und beauftragten Dienstleistungsunternehmen des Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz im Rahmen der Gewässerunterhaltung planmäßige Unterhaltungsarbeiten (Ufermahd und Bekämpfung gebietsfremder Arten) an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durch.

Im Rahmen dieser Arbeiten kündigen wir hiermit die damit verbundene vorübergehende Benutzung des jeweiligen Gewässers 2. Ordnung, sowie der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.

Das Gebiet des Gewässerunterhaltungsverbands „Steinach/Itz“ umfasst die in Thüringen befindlichen Einzugsgebiete 

  1. der Steinach,
  2. der Itz von der Quelle bis unterhalb der Einmündung des Lauterbaches,
  3. der Haßlach von oberhalb der Einmündung der Tettau bis oberhalb der Einmündung der Kronach ohne die Flächen der Gewässer erster Ordnung.

Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben gemäß § 41 Abs. 1 WHG

  1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
  2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
  3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
  4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

Gemäß § 41 Abs. 2 WHG haben die Verpflichteten nach § 41 Abs. 1 WHG Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Der Uferbereich beträgt bei Gewässern 2. Ordnung innerorts 5,0 Meter und außerorts 10,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.

Für Rückfragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz gerne zur Verfügung. Telefon: 03675 890074 und E-Mail: info@guv-steinach-itz.de.

Sonneberg, den 06.05.2026

gez. Fischer

Verbandsvorsteherin

Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz