Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der §§ 33-39 Wasserverbandsgesetz (WVG) und § 29 Abs. 2 der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz vom 16.09.2019 i. d. F. der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 3. Dezember 2024 gibt der Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz folgendes bekannt:
Im Zeitraum vom 01. Juni 2026 bis 30. September 2026 führen die Mitarbeiter und beauftragten Dienstleistungsunternehmen des Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz im Rahmen der Gewässerunterhaltung planmäßige Unterhaltungsarbeiten (Ufermahd und Bekämpfung gebietsfremder Arten) an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durch.
Im Rahmen dieser Arbeiten kündigen wir hiermit die damit verbundene vorübergehende Benutzung des jeweiligen Gewässers 2. Ordnung, sowie der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.
Das Gebiet des Gewässerunterhaltungsverbands „Steinach/Itz“ umfasst die in Thüringen befindlichen Einzugsgebiete
Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben gemäß § 41 Abs. 1 WHG
Gemäß § 41 Abs. 2 WHG haben die Verpflichteten nach § 41 Abs. 1 WHG Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Der Uferbereich beträgt bei Gewässern 2. Ordnung innerorts 5,0 Meter und außerorts 10,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.
Für Rückfragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz gerne zur Verfügung. Telefon: 03675 890074 und E-Mail: info@guv-steinach-itz.de.
Sonneberg, den 06.05.2026
gez. Fischer
Verbandsvorsteherin
Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz