Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für das Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg
Auf der Grundlage der §§ 98 Absatz 1, 99 Absatz 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgaben-gesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396), sowie des § 7 der Satzung über die Benutzung des Wohnheims der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg vom 19.09.2001 hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in der Sitzung am 24.04.2024 die folgende Gebührensatzung für das Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Für die Inanspruchnahme eines Platzes im Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg werden Nutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Der Landkreis Sonneberg legt die Entrichtung von Gebühren für die Benutzung des Wohnheimes gemäß § 7 der Benutzungssatzung fest. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 3 dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist der Nutzer des Wohnheims
- Bei minderjährigen Personen sind die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten Gebührenschuldner.
§ 3 Gebühren
- Die Nutzungsgebühr beträgt 65,00 Euro je Woche (Wochengebühr).
- Bei tageweiser Nutzung beträgt die Gebühr 14,20 Euro je Tag (Tagesgebühr).
- Mit Aushändigung des Wohnraumschlüssels wird eine Kaution von 50,00 Euro eingezogen. Bei Rückgabe wird die Kaution wieder ausgehändigt.
- Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Bereitstellung von Bettwäsche beträgt 3,00 Euro pro Garnitur.
- Bei entsprechender Verfügbarkeit kann auf Wunsch eine Einzelbelegung im Doppelzimmer erfolgen. Hierfür wird zusätzlich zur Nutzungsgebühr ein Aufschlag von 5 Euro pro Tag bzw. 25 Euro pro Woche erhoben.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Benutzers in das Wohnheim und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder mit dem Ausschluss des Benutzers.
- Die Wochengebühr wird wöchentlich erhoben und ist an jedem Dienstag der Woche fällig. Bei tageweiser Nutzung sind die Gebühren 2 Tage nach der Aufnahme ins Wohnheim fällig. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Bereitstellung von Bettwäsche wird nach der Bereitstellung gemeinsam mit der jeweiligen Wochen- oder Tagesgebühr fällig.
§ 5 Gebührenermäßigung, Gebührenerhöhung, Gebührenerlass
- Die Wochengebühr wird pro Tag, an dem der Benutzer das Wohnheim aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt nicht nutzt, um ein Fünftel ermäßigt, soweit eine anderweitige Vergabe des Wohnheimplatzes erfolgt. Erfolgt keine anderweitige Vergabe, beträgt die Ermäßigung pro Tag der Nichtnutzung ein Zehntel der Wochengebühr.
- Für Benutzer, die trotz erfolgter Anmeldung unentschuldigt fehlen, wird keine Gebührenermäßigung gewährt.
- Für Benutzer, die nicht unter die Regelungen des § 4 Nr. 3 Punkte I. bis VI. der Benutzungssatzung fallen, wird eine um 50 von Hundert erhöhte Tagesgebühr nach § 3 Absatz 2 erhoben.
- Für Nutzungen im Rahmen der Völkerverständigung, Maßnahmen des Jugendamtes oder im Rahmen von Partnerschaften des Landkreises kann der Landrat die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
- Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Wochengebühr und die Tagesgebühr ermäßigt werden. Besondere Umstände liegen vor, wenn die Nutzung des Wohnheimes aufgrund von Umständen, welche im Verantwortungsbereich des Landkreises Sonneberg liegen, nur eingeschränkt möglich ist (z.B. aufgrund von Bauarbeiten). Die Entscheidung über die Ermäßigung liegt bei der Leitung des Wohnheims.
§ 6 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19.09.2001, zuletzt geändert am 02.11.2015 außer Kraft.
Sonneberg, den 02. Mai 2024
Landkreis Sonneberg
Robert Sesselmann — Siegel
Landrat