In den Jahren 2024 und 2025 sind Biotoppflegemaßnahmen (Wiesenmahd mit Mahdgutberäumung einschließlich Beseitigung junger Anfluggehölze) im Auftrag des Umweltamtes vorgesehen.
Gemäß § 65 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden haben insbesondere das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten (§§ 65 Abs.3 BNatSchG, 30 Abs.1 ThürNatG). Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zum Zwecke der dort durchzuführenden Maßnahmen in angemessener Frist zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen (§§ 65 Abs.3 BNatSchG, 30 Abs.2 ThürNatG).
Die in den Jahren 2024/2025 durchzuführenden Biotoppflegemaßnahmen betreffen auch folgende Grundstücke, deren Eigentümer zum Teil nicht ermittelt werden konnten:
Die Eigentümer dieser Grundstücke werden hiermit im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die geplanten Biotoppflegemaßnahmen in den Jahren 2024 und 2025 sowie das hierfür notwendige Betreten und Nutzen der Grundstücke benachrichtigt.