Der Kreistag des Landkreises Sonneberg hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 die folgende „Sportförderrichtlinie des Landkreises Sonneberg“ beschlossen:
§ 1
Allgemeine Grundsätze
| (1) | In Anerkennung der Bedeutung des Sportes und seiner gesundheitsfördernden, pädagogischen und sozialen Funktion fördert der Landkreis Sonneberg die Träger des Sportes nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Förderung soll Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit schaffen, sich entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten im Sport, sportlichem Spiel und spielerischer Aktivität zu betätigen. |
| (2) | Fördermittel können vom Landkreis Sonneberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. |
| (3) | Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. |
§ 2
Gegenstand der Förderung
| (1) | Nach Maßgabe dieser Richtlinie kann die eigenverantwortliche und gemeinnützige Tätigkeit von Sportvereinen und -verbänden sowie dem Kreissportbund Sonneberg gefördert werden. |
| (2) | Nicht gefördert werden Einrichtungen und Maßnahmen, die gewerbsmäßig betrieben werden. |
§ 3
Zuwendungsvoraussetzungen
| (1) | Vereine als Antragsteller müssen: | |
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| 1. | im Vereinsregister eingetragen sein, |
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| 2. | Mitglied des Landessportbundes Thüringen oder einer dem LSB oder dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Organisation sein, |
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| 3. | ihren Sitz im Landkreis Sonneberg haben und |
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| 4. | ihre vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen können. |
| (2) | Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen. | |
§ 4
Zuschüsse für Sportvereine
| (1) | Der jährliche Gesamtzuschuss pro Sportverein ist abhängig von der Mitgliederzahl des Vereines (lt. Erfassung des Kreissportbundes mit Stand vom 01.01. des Jahres). Der Berechnung wird ein für alle Sportvereine einheitlicher Zuschusssatz je Vereinsmitglied zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung der Zuschusshöhe wird die Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre mit dem doppelten Zuschusssatz berechnet. Die Entscheidung über die Höhe des Zuschusssatzes trifft der zuständige Ausschuss. | |
| (2) | Die bewilligten Mittel können als Zuschuss zu den Aufwendungen für folgende Bereiche verwendet werden: | |
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| 1. | Übungsleitertätigkeit im laufenden Jahr |
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| 2. | Ankauf langlebiger Sportgeräte (Die Förderung kann bis max. 20 Prozent der Gesamtkosten betragen, darf jedoch 1.000,00 EUR pro Jahr und Verein nicht überschreiten.) |
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| 3. | Teilnahme am Wettspielbetrieb und an Wettbewerben ab Landesebene aufwärts (Grundsätzlich darf in allen Fällen der Kreiszuschuss 50 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.) |
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| 4. | Zuschuss für die Organisation von Sportveranstaltungen mindestens auf Kreisebene (Zur Förderung des Breitensportes können Kreiszuschüsse für die Organisation von Sportveranstaltungen mit Teilnehmern aus mindestens drei Vereinen oder Schulen gewährt werden.) |
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| 5. | Vereinsjubiläen (Sportvereinen kann auf Antrag bei Jubiläen der Vereinsgründung, die durch 25 oder durch 10 teilbar sind, ein Zuschuss gewährt werden.) |
| (3) | Für die Anstellung eines hauptamtlichen Jugendtrainers kann ein pauschaler Zuschuss gewährt werden. | |
| (4) | Die Vereine erhalten bis spätestens 31.05. durch die Verwaltung eine Mitteilung über die höchstmögliche Förderung sowie die Antragsformulare. Die Anträge müssen dann durch die Sportvereine bis spätestens 30.06. bei der Verwaltung gestellt werden. | |
§ 5
Zuschuss für den Kreissportbund und Kreisfachausschüsse
| (1) | Auf Antrag kann der Landkreis dem Kreissportbund Sonneberg einen jährlichen Zuschuss für Sach- und Personalkosten sowie zur Aufrechterhaltung der Geschäftsstelle gewähren. |
| (2) | Der Kreissportbund kann auf Antrag Zuschüsse für die Durchführung der Kreisjugendspiele sowie weiterer kreislicher Sportveranstaltungen erhalten. |
| (3) | Kreisfachausschüsse können auf Antrag Zuschüsse für die Durchführung von Kreispokalspielen, Kreismeisterschaften, Kreisranglistenwettbewerben sowie für die Arbeit mit Kreisauswahlmannschaften erhalten. |
| (4) | Mit dem Antrag sind jeweils ein Jahresfinanzierungsplan und eine Maßnahmebeschreibungen bis spätestens 31.12. des Vorjahres vorzulegen. |
§ 6
Ehrungen
| (1) | Der Landkreis Sonneberg kann Sportlerinnen und Sportler, die einem Verein des Landkreises Sonneberg angehören bzw. ihren Wohnsitz im Landkreis Sonneberg haben und sich im Laufe von zwei Jahren durch herausragende sportliche Leistungen verdient gemacht haben, mit einem Sportpreis (Urkunde und Präsent) ehren. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der zuständige Ausschuss. | |
| (2) | Zu einer Auszeichnungsveranstaltung (Sportgala des Landkreises Sonneberg), welche alle zwei Jahre stattfindet, können folgende Sportler und Mannschaften eingeladen und geehrt werden: | |
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| 1. | Südthüringenmeister, wenn mindestens drei Starter in der Disziplin und Altersklasse am Start waren, |
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| 2. | Thüringenmeister, wenn mindestens drei Starter in der Disziplin und Altersklasse am Start waren, |
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| 3. | Zweitplatzierte bei Thüringer Meisterschaften, wenn die Anzahl der Starter mindestens 6 betrug, |
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| 4. | Drittplatzierte bei Thüringer Meisterschaften, wenn die Anzahl der Starter mindestens 10 betrug, |
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| 5. | Mitteldeutscher Meister, wenn mindestens drei Starter in der Disziplin und Altersklasse am Start waren, |
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| 6. | Zweitplatzierte bei den Mitteldeutschen Meisterschaften, wenn die Anzahl der Starter mindestens 6 betrug, |
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| 7. | Drittplatzierte bei den Mitteldeutschen Meisterschaften, wenn die Anzahl der Starter mindestens 10 betrug, |
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| 8. | alle Erst- bis Drittplatzierten bei höherklassigen Meisterschaften, |
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| 9. | alle Erst- bis Neunplatzierten bei Deutschen Meisterschaften, |
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| 10. | alle qualifizierten Starter bei internationalen Meisterschaften, |
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| 11. | Zweit- und Drittplatzierte bei Thüringer Meisterschaften für Behinderte, |
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| 12. | Mannschaften, die über Kreisebene hinaus den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse erreicht haben, |
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| 13. | Erst- bis Drittplatzierte bei Offenen Meisterschaften. |
| (3) | Für alle Erst- bis Fünfplatzierten einer Europameisterschaft und alle Erst- bis Achtplatzierten einer Weltmeisterschaft oder Olympiade wird die Form der Ehrung gesondert festgelegt. | |
| (4) | Auf Empfehlung des zuständigen Ausschusses können besonders sportliche Leistungen im Einzelfall gewürdigt werden. Die Ehrung erfolgt im Rahmen der Sportgala des Landkreises Sonneberg. Auf Vorschlag der Sportvereine im Landkreis Sonneberg, des Kreissportbundes Sonneberg sowie des zuständigen Ausschusses kann je eine Jugendmannschaft und eine Mannschaft Aktive/Senioren als Mannschaft des Jahres ausgezeichnet werden. Die Mannschaft muss an einem sportlichen Wettkampf teilgenommen haben. Die Auszeichnung erfolgt im Rahmen der Sportgala des Landkreises Sonneberg. Weiterhin können ehrenamtlich tätige Personen (bspw. Trainer, Schiedsrichter, Übungsleiter), die auf dem Gebiet des Sports herausragende Leistungen oder Verdienste erzielt haben, im Rahmen der Sportgala geehrt werden; dies betrifft insbesondere Personen, die mehrere Jahre im Breiten- und Volkssport oder im Spitzensport gewirkt haben. Die Entscheidung über diese Ehrungen und Auszeichnungen trifft grundsätzlich der zuständige Ausschuss. | |
| (5) | Vorschlagsberechtigt für die Ehrungen von Sportlern, Mannschaften und verdienstvollen Ehrenamtlichen sind Sportvereine, Sportverbände, Kreisfachausschüsse, der Kreissportbund Sonneberg, Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Sonneberg sowie alle Städte und Gemeinden des Landkreises Sonneberg. Die Anträge sind formlos beim Landratsamt Sonneberg, Bereich Sport und Ehrenamt mit Aufzeigen der Ergebnisse, der Gesamtteilnehmerzahl und dem Nachweis der erbrachten Leistungen oder Verdienste zu stellen. | |
§ 7
Förderung in besonderen Fällen
Soweit eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich ist, kann Vereinen und Verbänden sowie Kommunen bei Nachweis einer besonderen finanziellen Belastung ein einmaliger Zuschuss gewährt werden. Der formlose Antrag muss eine genaue Schilderung des Sachverhaltes und der Finanzsituation enthalten. In diesen Fällen entscheidet der zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 8
Folge zweckwidriger Verwendung
| (1) | Die Zuwendungen sind zurückzuzahlen, wenn | |
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| a) | der Verwendungszweck ganz oder teilweise weggefallen ist oder ohne vorherige Zustimmung des Landkreises geändert wurde oder |
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| b) | die mit der Bewilligung verbundenen Voraussetzungen und Auflagen nicht erfüllt wurden. |
| (2) | Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der § 44 und die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG. | |
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Sportförderrichtlinie des Landkreises Sonneberg tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Sportförderrichtlinien des Landkreises Sonneberg“ vom 10.11.2001 außer Kraft.
Sonneberg, den 28.02.2025