Zweck der Förderung ist die Sicherung und Entwicklung einer bedarfsgerechten, öffentlich verantworteten Infrastruktur für Familien und Senioren zur Stärkung des Zusammenlebens der Generationen im Landkreis Sonneberg. Familie wird dem Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz, § 2, entsprechend als „vom Lebensmodell unabhängige Gemeinschaft, in der Menschen Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander da sind“ verstanden. Die Thüringer Familienförderung geht somit über die Zielgruppe der Eltern mit Kindern gemäß dem Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hinaus und bezieht die Zielgruppe der Seniorinnen und Senioren explizit mit ein. Durch neue Formen der Steuerung und Vernetzung im Landkreis Sonneberg wird entsprechend das Zusammenleben der Generationen gestärkt und unterstützt. Dazu werden bedarfsgerechte, sozialraum- und zielgruppenorientierte Projekte gefördert, die auf das solidarische Miteinander abzielen.
Der Landkreis Sonneberg gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der aktuell gültigen Richtlinie des Freistaats Thüringen zum Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (Richtlinie LSZ), der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 80, 82 i. V. m. §§ 16, 17, 28 SGB VIII, § 4 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG), § 1 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG), § 5 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz, § 6 Absatz 4 Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung entscheidet der Landkreis Sonneberg nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Die Zuwendungen werden für Ausgaben zur Förderung von Einrichtungen, Projekten und Angeboten gewährt, die einen Beitrag zur Erreichung der im aktuell gültigen integrierten Sozialplan des Landkreises Sonneberg genannten Ziele und Teilziele leisten und den Handlungsfeldern des Landesprogramms der Richtlinie LSZ - des für Familien- und Seniorenpolitik zuständigen Thüringer Ministeriums entsprechen.
Die Zuwendungen werden für Ausgaben zur Förderung von Projekten in den folgenden Handlungsfeldern gewährt:
2.2. Handlungsfeld „Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Sorgearbeit“
Hierzu gehören insbesondere Projekte zur Sensibilisierung für eine familienfreundliche Unternehmenskultur sowie Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Sorgearbeit für alle Generationen.
2.3. Handlungsfeld „Bildung im familiären Umfeld“
Hierzu gehören insbesondere die informelle Bildung im Sinne der Lebensgestaltung und Alltagskompetenz von Familien, sowie Bildung im Alter oder die Entwicklung zielgruppenspezifischer, sozialraumorientierter und intergenerativer Bildungsangebote und Angebote der Familienerholung in Verbindung mit Familienbildung für alle Generationen.
2.4. Handlungsfeld „Beratung, Unterstützung und Information“
Hierzu gehören insbesondere Beratungs- und Hilfsangebote für verschiedene Zielgruppen unter Berücksichtigung verschiedener Zugänge einschließlich mobiler und aufsuchender Beratungs- und Unterstützungsangebote, Materialien, Kampagnen und digitale Portale zur Information von Familien, aber auch die Gewinnung und Fortbildung von Multiplikatoren.
2.5. Handlungsfeld „Wohnumfeld und Lebensqualität“
Hierzu gehören insbesondere Information, Beratung und Begleitprozesse zur Schaffung wohnortnaher Versorgungsstrukturen, auf die Familien und Senioren existenziell angewiesen sind, Hilfsangebote für spezifische soziale Lagen, Aufwendungen für Begegnungsstätten, in denen sich soziale Kontakte generieren; die Etablierung von Engagement-, Freizeit- und Bildungsmöglichkeiten im unmittelbaren Wohnumfeld sowie Konzepte für innovative Wohnformen und seniorengerechtes Wohnen und Konzepte und innovative Projekte zur Förderung von Mobilität, insbesondere im ländlichen Raum. Die Gestaltung des Wohnumfelds ist partizipativ zu denken.
2.6. Handlungsfeld „Dialog der Generationen“
Hierzu gehören insbesondere die Förderung von inner- und außerfamiliären Generationenbeziehungen in der Gesellschaft, die gleichermaßen familienfördernd, entlastend und unterstützend wirken, aber auch Orte und Anlaufstellen zur generationsübergreifenden Begegnung und die Schaffung der notwendigen Vernetzungsstrukturen sowie die Tätigkeit der Seniorenbeauftragten und -beiräte.
Zuwendungsempfänger für Einrichtungen, Projekte und Angebote gemäß Ziffer 2 sind gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden. Soweit der Landkreis selbst Träger einer Maßnahme in den einzelnen Handlungsfeldern ist, kann ein Teil der gewährten Zuwendung bei dem Landkreis selbst verbleiben.
Ausgeschlossen sind die Förderungen individueller Leistungsansprüche von Bürgern. Die Förderungen von Projekten, die nach anderen rechtlichen Regelungen und Förderprogrammen des Freistaats Thüringen gefördert werden können, sind im Einzelfall nur dann möglich, wenn sie den grundsätzlichen Zielen des LSZ Förderprogramms entsprechen. Doppelförderungen sind entsprechend auszuschließen.
Hierzu gehören insbesondere:
Die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 44 ThürLHO geregelt.
Vorhandene Fachliche Empfehlungen bzw. Qualitätsstandards des für Familien- und Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums bzw. - im Falle dessen Zuständigkeit - des Landesjugendhilfeausschusses sind zu beachten. Diese sind insbesondere die Fachlichen Standards für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, die Qualitätsstandards für Familienzentren in Thüringen, die Fachlichen Empfehlungen für Maßnahmen der Familienbildung nach dem SGB VIII und für Bildung im familiären Umfeld des Landesprogramms LSZ in Thüringen, die Fachlichen Empfehlungen für Thüringer Eltern-Kind-Zentren, Fachliche Standards für die Arbeit von Seniorenbüros, Handlungsempfehlungen für Wohnberatungsstellen sowie die Qualitätsstandards zur Förderung von Frauenzentren, in der jeweils aktuellen Fassung.
Sofern durch Rechtsvorschriften, Fachliche Empfehlungen oder Qualitätsstandards ein Fachkräftegebot besteht, werden hauptamtlich Beschäftigte nur gefördert, wenn sie diese Anforderungen erfüllen. Ausnahmen können durch das jeweils zuständige Ministerium zugelassen werden und müssen gegenüber dem Landkreis vom Maßnahmenträger / Zuwendungsempfänger schriftlich belegt werden.
5.1. Zuwendungsarten und -formen, Finanzierungsarten
a) Maßnahmen (Makroprojekte)
Die Zuwendung wird als Projektförderung und in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung mit maximal bis zu 90 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der Eigenanteil des Antragsstellers fordert mindestens 10 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
Bestehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind von den o. g. Festlegungen ausgenommen, für diese bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Weiterhin ausgenommen sind Maßnahmen, zu deren Umsetzung der Landkreis Sonneberg per Gesetz verpflichtet ist und deren Finanzierung über das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ zur effektiven Einsparung des Landkreishaushaltes beitragen.
b) Mikroprojekte
Neben den im Sozialplan genannten Maßnahmen sollen Mikroprojekte gefördert werden. Mikroprojekte haben eine Rahmenfördersumme von max. 500 Euro. Bei Mikroprojekten erfolgt die Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
Alle nachfolgenden Angaben beziehen sich jeweils auf die Förderung von Maßnahmen und Mikroprojekten gleichermaßen, sofern nicht anders erwähnt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Honorarausgaben für die Umsetzung der nach Ziffer 2 dieser Richtlinie geplanten Projekte. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen. Beschaffungen dürfen die Wertgrenze bis zu 5.000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) nicht überschreiten. Weiteres regelt der FAQ-Leitfaden (Häufig gestellte Fragen zum LSZ) des Landes Thüringen in der jeweils gültigen Fassung. Dieser ist zu finden auf der Internetseite:
https://www.lsz-thueringen.de/fachliche-informationen
Als Sachausgaben gelten beispielsweise:
Anfallende Reisekosten können nur im Rahmen der im Freistaat Thüringen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen (Thüringer Reisekostengesetz mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Zusätzlich werden Sachkosten zur Durchführung von Beteiligungsformaten (Befragungen etc.), für externe Prozessbegleitung und Veranstaltungen sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit anerkannt.
Förderausschluss - Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für beispielsweise:
Für den Einsatz von Honorarkräften sind Honorarverträge abzuschließen.
In den Honorarverträgen ist darauf hinzuweisen, dass diese Einkünfte steuerpflichtig sind. Bei der Vereinbarung von Honoraren durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderung sind die Honorarstaffel in der jeweils geltenden Fassung des für Familien- und Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums und die allgemeinen Hinweise zur Anwendung der Honorarstaffel anzuwenden.
Der Zuwendungsempfänger erhält vom Landkreis Sonneberg einen Zuwendungsbescheid entsprechend Ziffer 6.2.2. der Richtlinie LSZ - des für Familien- und Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums. Zwingender Bestandteil des Bescheides ist die Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P) bzw. der Förderung für Gebietskörperschaften (AN-Best-Gk) in der jeweiligen aktuellen Fassung.
7.1. Antragsverfahren
Im aktuell gültigen integrierten Sozialplan des Landkreises Sonneberg sind die Maßnahmen definiert, die gefördert werden sollen. Dafür sind jährlich Anträge einzureichen.
Die Fördermittelanträge für Maßnahmen sind in schriftlicher Form vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung des jeweiligen Antragsformulars beim Landratsamt Sonneberg, Bereich Kreisentwicklung einzureichen.
Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Aus der Maßnahmenbeschreibung muss hervorgehen, zu welchem der Handlungsfelder und Ziele des aktuellen gültigen integrierten Sozialplans des Landkreises Sonneberg die Maßnahme einen Beitrag leisten soll.
Anträge auf Fördermittel für Maßnahmen müssen bis zum 31.07. des laufenden Jahres für das kommende Haushaltsjahr gestellt werden.
Bei den Mikroprojekten können die Anträge im laufenden Jahr bis spätestens zum 30.09. des Förderjahres über Formulare des Landkreises Sonneberg eingereicht werden.
Die Formulare und Unterlagen sind auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg unter: https://www.kreis-sonneberg.de/lsz zu finden.
7.2. Zuwendungsverfahren
Die Bewertung der formalen Förderfähigkeit erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und obliegt dem Landratsamt Sonneberg. Die Maßnahmen des aktuellen gültigen integrierten Sozialplanes des Landkreises Sonneberg sind grundsätzlich innerhalb der Laufzeit des Sozialplans förderfähig.
Sofern eine Antragstellung bezüglich Maßnahmen erfolgt, die nicht im aktuellen Sozialplan aufgeführt sind, gilt:
Für Anträge zu Mikroprojekten trifft der Planungsbeirat LSZ gemeinsam mit der Steuerungsgruppe LSZ die Zuwendungs- oder Ablehnungsentscheidung. Anträge für Mikroprojekte, über die entschieden werden soll, müssen mindestens sechs Wochen vorher eingehen.
7.3. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass er die aus dem Zuwendungsverhältnis obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung bzw. der Förderung für Gebietskörperschaften (ANBest-P / ANBest-Gk) in der jeweils gültigen Fassung.
7.4. Auszahlungsverfahren
7.4.1. Die Auszahlung einer Zuwendung ist grundsätzlich erst nach Eingang der Rechtsbehelfsverzichtserklärung bzw. nach Ablauf der Rechtbehelfsfrist und bei Vorliegen eines Mittelabrufs möglich. Dieser muss der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Förderjahres vorliegen.
7.4.2. Die Auszahlung erfolgt auf das im Mittelabruf genannte Geschäftskonto. Eine Überweisung auf Privatkonten ist ausgeschlossen.
7.4.3. Die Zuwendung bzw. Teilbeträge der Zuwendung dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach deren Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.
7.4.4. Verträge, rechtsverbindliche Vereinbarungen und Ausgaben für beantragte Projekte und Leistungen können erst mit Zuwendungsbescheid geschlossen bzw. getätigt werden. Wenn Ausgaben bzw. der Abschluss von Verträgen und rechtsverbindlichen Vereinbarungen im Vorfeld notwendig werden, kann um die Förderwürdigkeit der Maßnahme nicht zu gefährden, ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Eine Gewährung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann aber nicht als Förderzusage gewertet werden.
Über eine Förderung der beantragten Maßnahmen und deren Höhe gibt nur der Zuwendungsbescheid Auskunft.
7.4.5. Bei Ausfall der beantragten Maßnahme ist das Landratsamt Sonneberg, Bereich Kreisentwicklung unverzüglich mit der entsprechenden Begründung schriftlich zu informieren. Bereits ausgezahlte Teilbeträge sind an das Landratsamt Sonneberg, auf das im Zuwendungsbescheid angegebene Konto zurückzuzahlen.
7.4.6. Nicht verausgabte Fördermittel sind an den Landkreishaushalt zurückzuführen. Weiteres regelt die ANBest-P / ANBest-Gk.
7.5. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist nach Ziffer 6 ANBest-P / ANBest-Gk zu führen. Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres auf den Formularen des Landkreises Sonneberg und ist an den Bereich Kreisentwicklung einzureichen. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Die Honorarverträge nach Ziffer 5.2 sind mit dem Verwendungsnachweis in Kopie vorzulegen.
Betriebskosten können nur für Räume geltend gemacht werden, die für den Förderzweck genutzt werden und hier nur für den Flächen- und Zeitanteil, der durch das Projekt bzw. die Maßnahme genutzt wird. Falls für die genutzten Flächen keine separate Abrechnung vorliegt, ist mit dem Verwendungsnachweis ein Raum- und Nutzungsplan einzureichen.
7.6. Evaluation der Maßnahmen
Entsprechend des Sozialplans sind die einzelnen Maßnahmen sowie Mikroprojekten mittels gewählter Indikatoren und Zielgrößen zu evaluieren. Die entsprechenden Ausführungen des Sozialplans hierzu sind zu beachten. Im Verwendungsnachweis jeder Maßnahme sind im Sachbericht Aussagen zu den gewählten Indikatoren zu treffen.
7.7. Prüfungsrecht
Der Landkreis Sonneberg, die TLVwA und das kommunale Rechnungsprüfungsamt sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
7.8. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) sowie die VV zu § 44 ThürLHO anzuwenden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Jeder Träger von Maßnahmen und Mikroprojekten ist verpflichtet, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit - beispielsweise Schriftverkehr, Beschilderung, Internet - auf die Förderung aus Mitteln des LSZ und des Landkreises Sonneberg hinzuweisen. Es gelten dabei die Publizitätsrichtlinien des für Familien- und Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums. Der Publizitätsleitfaden ist zu beachten und anzuwenden. Veröffentlicht ist dieser auf der Internetseite des Landesprogrammes (https://www.lsz-thueringen.de/fachliche-informationen) sowie auf der
Homepage des TLVwA
9.1. Beschlussfassung durch Kreistag
Der integrierte Sozialplan und die Förderrichtlinie des Landkreises Sonneberg sowie eine Änderung und Fortschreibung deren sind durch den Kreistag Sonneberg auf Empfehlung des Kreisausschusses zu beschließen.
9.2. Steuerungsgruppe und Planungsbeirat LSZ
Für die planerische und fachlich inhaltliche Umsetzung des LSZ wurden im Landkreis Sonneberg ein internes und ein externes Gremium gegründet.
Die Steuerungsgruppe LSZ (intern) besteht aus dem ersten Beigeordneten des Landrats, dem Sozialplanenden sowie einem Vertreter aus dem Bereich Kreisentwicklung. Weiterhin ist das Gremium mit Vertretern verschiedener Fachämter zu besetzen. Dazu gehören je ein Vertreter aus dem Amt für Teilhabe und Soziales, dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt und dem Schulverwaltungsamt. Die Steuerungsgruppe LSZ trifft die Entscheidung über die Maßnahmen des LSZ. Der Planungsbeirat LSZ (extern) dient der Einbeziehung der Bürger des Landkreises Sonneberg. Die Besetzung der Bürger erfolgt durch einberufene Zielgruppenvertreter.
Dazu gehören:
| - | Zielgruppe: „Gruppe der Menschen unter 27 Jahre“ | |
| - | Vertreter: Ein Mitglied des Jugendforums |
| - | Zielgruppe: „Gruppe der Eltern von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren | |
| - | Vertreter: Kreiselternvertreter der Kindertageseinrichtungen |
| - | Zielgruppe: „Gruppe Hilfebedürftiger und wirtschaftlich benachteiligter Einwohner sowie der Alleinerziehenden und Frauen“ | |
| - | Vertreter: Ein Vertreter auf Vorschlag durch die Thüringer Arbeitsloseninitiative Soziale Arbeit e. V. |
| - | Zielgruppe: „Gruppe der Senioren“ | |
| - | Vertreter: Vertretung durch den stellv. Seniorenbeauftragten |
| - | Zielgruppe: „Gruppe der Menschen mit Behinderung“ | |
| - | Vertreter: Vertretung durch den Behindertenbeauftragten |
| - | Zielgruppe: „Gruppe der ehrenamtlich engagierten Personen“ | |
| - | Vertreter: Ein Vertreter auf Vorschlag des Ehrenamtsbeauftragten |
| - | Zielgruppe: „Gruppe der ausländischen Menschen und Personen mit Migrationshintergrund“ | |
| - | Vertreter: Vertretung durch den Ausländerbeauftragten |
| - | Zielgruppe: „Gruppe der Angehörige pflegende Menschen“ | |
| - | Vertreter: Ein Vertreter auf Vorschlag der Selbsthilfegruppe „Pflegende Angehörige“ |
Der Planungsbeirat hat Entscheidungsrechte über die Mikroprojekte des LSZ im Landkreis Sonneberg. Die Entscheidung wird entsprechend Punkt 7.2 gemeinsam mit der Steuerungsgruppe LSZ getroffen. Weiterhin hat der Planungsbeirat Mitentscheidungsrechte bezüglich der Maßnahmenplanung.
Zur besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet, gemeint sind immer alle Geschlechter. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten ebenfalls für alle Geschlechter gleichermaßen.
Die Förderrichtlinie tritt rückwirkend vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Sonneberg, den 28.02.2025